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Beschluss

XII ZB 641/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen einen Scheidungsausspruch ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer, der selbst die Scheidung beantragt hat, nicht eindeutig und vorbehaltlos die Aufrechterhaltung der Ehe verfolgt. • Verfahrensrügen begründen nur dann eine Beschwerdebefugnis nach §59 Abs.1 FamFG, wenn durch korrekte Verfahrensgestaltung materiell-rechtlich eine günstigere Entscheidung für den Rechtsmittelführer möglich gewesen wäre. • Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §574 Abs.1 Nr.1 ZPO ist eine substantielle Darlegung der Zulassungsgründe (§575 Abs.3 Nr.2 ZPO) erforderlich; bloße Rügen gegen die Erstentscheidung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Scheidung bei fehlender Aufrechterhaltungsabsicht • Die Rechtsbeschwerde gegen einen Scheidungsausspruch ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer, der selbst die Scheidung beantragt hat, nicht eindeutig und vorbehaltlos die Aufrechterhaltung der Ehe verfolgt. • Verfahrensrügen begründen nur dann eine Beschwerdebefugnis nach §59 Abs.1 FamFG, wenn durch korrekte Verfahrensgestaltung materiell-rechtlich eine günstigere Entscheidung für den Rechtsmittelführer möglich gewesen wäre. • Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §574 Abs.1 Nr.1 ZPO ist eine substantielle Darlegung der Zulassungsgründe (§575 Abs.3 Nr.2 ZPO) erforderlich; bloße Rügen gegen die Erstentscheidung genügen nicht. Die Antragstellerin beantragte 2011 die Scheidung ihrer 1995 geschlossenen Ehe; beide Ehegatten stellten in der ersten Verhandlung wechselseitig Scheidungsanträge. Im weiteren Verfahren machte die Antragstellerin Unterhalt geltend; in einer Verhandlung 2016 erklärte ihre Anwältin, sie wolle an diesem Tag keinen Scheidungsantrag stellen. Das Amtsgericht sprach im September 2016 die Scheidung aus, führte den Versorgungsausgleich durch und wies den nachehelichen Unterhaltsantrag der Antragstellerin zurück. Die Antragstellerin beschwerte sich gegen den Scheidungsausspruch; das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde soweit auf den Scheidungsausspruch gerichtet. Die Antragstellerin legte Rechtsbeschwerde ein und stellte Anträge auf Verfahrenskostenhilfe. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber unzulässig nach §574 Abs.2 ZPO, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt wurden (§117 Abs.1 FamFG i.V.m. §§522,574 ZPO). • Ein Ehegatte, der selbst die Scheidung beantragt hat, kann nur dann Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch einlegen, wenn er eindeutig und vorbehaltlos die Aufrechterhaltung der Ehe verfolgt, etwa durch Rücknahme des Scheidungsantrags oder Ankündigung eines Verzichts; die bloße Erklärung, an diesem Tag keinen Antrag stellen zu wollen, genügt nicht. • Verfahrensrügen begründen allein keine Beschwer im Sinne des §59 Abs.1 FamFG; nur wenn bei korrekter Verfahrensgestaltung materiell-rechtlich eine günstigere Entscheidung für den Rechtsmittelführer möglich gewesen wäre, besteht Beschwerdeberechtigung. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die behaupteten Verfahrensfehler zu einer anderen materiellen Entscheidung über ihren Scheidungsantrag hätten führen können. • Darüber hinaus hat die Rechtsbeschwerde die nach §575 Abs.3 Nr.2 ZPO erforderlichen Darlegungen zu den Zulassungsgründen (grundsätzliche Bedeutung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) nicht erbracht; die vorgebrachten Einwendungen reichen nicht, um das Eingreifen des Bundesgerichtshofs zu rechtfertigen. • Folglich ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe der Antragstellerin gerechtfertigt, dem Beschwerdegegner wurde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerdebewilligt und die Rechtsbeschwerde insgesamt verworfen. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe der Antragstellerin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§76 Abs.1 FamFG i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass sie die Ehe eindeutig und vorbehaltlos erhalten will, und weil sie die Zulassungsgründe nach §575 Abs.3 Nr.2 ZPO nicht substantiiert vorgetragen hat. Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt; die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Hamm vom 24.11.2017 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Begründend ist festzuhalten, dass Verfahrensrügen ohne substantiierten Vortrag zur materiellen Beeinträchtigung keine Beschwerdebefugnis nach §59 Abs.1 FamFG begründen können, weshalb die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg haben konnte.