Entscheidung
I ZB 13/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:171018BIZB13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:171018BIZB13.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 13/18 vom 17. Oktober 2018 in dem Kostenfestsetzungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Januar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.128 € festgesetzt. Gründe: I. Die Gläubigerin beantragte mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016, gegen den Schuldner Vollstreckungskosten für die anwaltliche Beauftragung des Gerichts- vollziehers zur Zwangsräumung festzusetzen. In einem gerichtlichen Vergleich vom 30. März 2015 hatte der Schuldner sich verpflichtet, das Wohnanwesen "A. d. Ö. " in H. bis zum 30. September 2015 zu räumen und an die Gläubigerin her- 1 2 - 3 - auszugeben. Wie zuvor angekündigt, zog der Schuldner am 28. September 2015 aus. Einige ihm gehörende Gegenstände blieben in der Immobilie zurück; den Schlüssel für das Anwesen erhielt die Gläubigerin, die über einen Zweit- schlüssel verfügte, am 30. Oktober 2015. Am 6. Oktober 2015 ließen die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin den Prozessbevollmächtigten des Schuldners den gerichtlichen Vergleich mit Vollstreckungsklausel zustellen; das Empfangsbekenntnis wurde am 9. Oktober 2015 unterzeichnet und mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 zurückgesandt. Am 14. Oktober 2015 beauftragten die Prozessbevollmächtigten der Gläubige- rin den Gerichtsvollzieher mit der Räumungsvollstreckung. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Kosten für die Beauf- tragung des Gerichtsvollziehers mit der Zwangsvollstreckung seien nicht not- wendig im Sinne von § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil die Gläubigerin voreilig vollstreckt habe. Es könne offenbleiben, ob dem Schuldner eine Frist zur freiwil- ligen Leistung auch dann gesetzt werden müsse, wenn Grundlage der Vollstre- ckung ein gerichtlicher Vergleich sei. Jedenfalls wenn es im Fall einer titulierten Räumungs- und Herausgabeverpflichtung für den Gläubiger unschwer möglich sei, Besitz von der Sache zu ergreifen und die Räumung weitestgehend bewirkt sei, gehöre es zur Obliegenheit des Gläubigers, der die Kosten der Zwangsvoll- streckung möglichst gering zu halten habe, den - der Gläubigerin bekannt - leis- tungsbereiten Schuldner durch Fristsetzung zunächst zur vollständigen Erfül- lung anzuhalten, bevor weitere kostenauslösende Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen würden. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen 3 4 5 - 4 - zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Beschwerde- gericht hat zu Unrecht angenommen, die zur Festsetzung beantragten Kosten der Zwangsvollstreckung seien nicht notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 1. Gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten verweist die Vorschrift auf § 91 ZPO. Notwendig sind Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 21/12, NJW 2014, 2508 Rn. 8 mwN). Hierzu muss er jedenfalls im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels über eine im maßgeblichen Zeitpunkt fällige Forderung sein, und dem Schuldner muss eine nach den Umständen des jeweiligen Ein- zelfalls angemessene Frist zur freiwilligen Leistung zur Verfügung gestanden haben (vgl. BVerfGE 99, 338, 340 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11 mwN). Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08, NJW 2010, 1007 Rn. 8). Die Erstattungsfähigkeit einer anwaltlichen Vollstreckungsgebühr hängt nicht davon ab, dass zuvor die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels bewirkt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581 [juris Rn. 13]; BGH, NJW 2012, 3789 Rn. 11). 6 - 5 - 2. Danach waren die Kosten, die durch den Antrag auf Räumungsvoll- streckung vom 14. Oktober 2010 entstandenen sind, dem Grunde nach not- wendig im Sinne von § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Annahme des Beschwerde- gerichts, die Vollstreckung sei voreilig gewesen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Beschwerdegericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach den Umständen des Streitfalls die Gläubigerin nicht nur den Zeitpunkt der Räumung kannte, sondern auch einen Schlüssel zu dem zu räumenden Anwe- sen besaß. Ebenfalls zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegan- gen, dass der Schuldner die Räumung nicht vollständig bewirkt hatte, weil er weder das Anwesen vollständig geräumt noch den oder die Schlüssel heraus- gegeben hatte. Der Rückgabeanspruch der Gläubigerin umfasste sämtliche im Besitz des Schuldners befindlichen Schlüssel, da sie andernfalls nicht ungestört über das Anwesen verfügen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 55). b) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Gläubigerin hätte unter diesen Umständen vor Beauftragung des Gerichtsvollziehers den Schuldner zur vollständigen Erfüllung seiner Räumungspflicht anhalten müssen, hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. aa) Bei der Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich nach Ablauf der vereinbarten Räumungsfrist - wie hier - muss keine weitere Frist zur (vollständi- gen) Räumung gesetzt werden (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl. § 788 Rn. 27). Dem Sinn und Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner eine frei- willige Leistung zu ermöglichen (vgl. BGH, NJW 2012, 3789 Rn. 11 mwN), ist genüge getan, wenn eine nach dem Kalender bestimmte, angemessene Zeit 7 8 9 10 - 6 - zur Leistung vereinbart war (vgl. MünchKomm.ZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 788 Rn. 26). Nach Ablauf der vereinbarten Frist muss der Schuldner bei Nicht- oder nicht vollständiger Erfüllung mit der Vollstreckung durch den Gläubiger rechnen. Das ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. bb) Unter den besonderen Umständen des Streitfalls folgt die Erstat- tungsfähigkeit der Kosten dem Grunde nach gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO überdies daraus, dass nicht nur die vereinbarte Räumungsfrist abgelaufen, sondern darüber hinaus die vollstreckbare Ausfertigung des Titels zugestellt und der die streitigen Kosten auslösende Räumungsauftrag erst nachfolgend erteilt worden war. Die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin haben den Prozessbevoll- mächtigten des Schuldners unter dem 6. Oktober 2015 eine vollstreckbare Aus- fertigung des Vergleichs von Anwalt zu Anwalt zustellen lassen; das Empfangs- bekenntnis ist am 9. Oktober 2015 unterschrieben worden. Die Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigten von dem damit manifestierten Willen der Gläubigerin, die Vollstreckung zu betreiben, wird dem Schuldner zugerechnet (§ 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bis zur Erteilung des Räumungsauftrags am 14. Oktober 2015 blieben danach noch vier Tage Zeit, um den oder die Schlüssel an die Gläubi- gerin herauszugeben. Mit der Zustellung des Titels und der anschließenden - wenn auch kurzen - Wartefrist war die Gläubigerin über die Anforderungen der Rechtsprechung hinausgegangen, und der Schuldner hatte eine weitere Gele- genheit erhalten, die Räumung durch Übergabe des oder der Schlüssel voll- ständig zu bewirken. Dass die Gläubigerin den Schuldner dabei nicht ausdrück- lich aufgefordert hat, den Schlüssel herauszugeben, ist unschädlich. Der 11 12 - 7 - Schuldner wusste, dass die Schlüsselrückgabe noch ausstand. Auch aus die- sem Grund ist eine voreilige Vollstreckung, die einer Erstattungsfähigkeit der Kosten gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO entgegenstünde, nicht gegeben. III. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist danach auf die Rechts- beschwerde der Gläubigerin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die von der Gläubigerin zur Festsetzung beantragten Kosten der Höhe nach zutreffen. Die Parteien streiten auch über den Gegenstandswert, den die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin der erhobenen anwaltlichen Vollstreckungsgebühr zugrunde gelegt haben. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 22.11.2017 - 1 M 849/16 - LG Landau, Entscheidung vom 19.01.2018 - 3 T 172/17 - 13