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Leitsatz

XI ZR 593/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:161018UXIZR593
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:161018UXIZR593.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 593/16 Verkündet am: 16. Oktober 2018 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl., § 310 Zur Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel über eine Bearbeitungsprovisi- on in Unternehmerdarlehen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172). BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 593/16 - LG Schweinfurt AG Schweinfurt - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 3. Zivilkammer des Land- gerichts Schweinfurt vom 21. Oktober 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 29. Februar 2016 bezüglich der dort ausgesprochenen Abweisung des Klageantrags zu 1 zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 29. Februar 2016 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.375 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/9 und die Be- klagte zu 8/9. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger, der als Finanzmakler und -berater tätig ist, begehrt von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensver- trags erhobenen "Bearbeitungsprovision" nebst Zinsen. Der Kläger nahm mit Vertrag vom 12. Juni 2012 bei der Beklagten ein Darlehen über 450.000 € zu einem jährlich anzupassenden, anfänglichen Zins- satz von 2,85% p.a. auf. Der Kläger wollte diesen Betrag verwenden, um drei Grundstücke zu erwerben, zu bebauen und anschließend zu veräußern bzw. zu vermieten. In Ziffer 1.2 des Darlehensvertrags ist die Erhebung einer einmali- gen "Bearbeitungsprovision" in Höhe von 0,75% des Darlehensbetrags vorge- sehen, die bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht erstattet werden sollte. Der Vertrag enthält in Ziffer 4.2 zudem folgende Regelung: "Nach freiem Ermessen der Sparkasse können je nach dem Fortschritt der Bauarbeiten Teilzahlungen geleistet werden, sofern die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es muss sichergestellt sein, dass die Fertigstellung des Bauvorhabens mit den dann noch zur Verfügung stehenden Geldmitteln er- folgen kann. In der Regel leistet die Sparkasse Teilzahlungen frühestens nach Einsatz sämtlicher Fremd- und Eigenmittel sowie nach Fertigstellung des Rohbaus." Nach Ansicht des Klägers handelt es sich bei der Regelung über die Be- arbeitungsprovision um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Beklagte hingegen ist der Ansicht, sie habe ein bauträgerähnliches Geschäft finanziert und wie jeder Bauträger habe auch der Kläger ein eigenes Interesse an der von ihr vorgenommenen Überwachung des Baufortschritts und der damit verbundenen kaufmännischen Überprüfung der Auszahlungen. Zudem habe sie 1 2 3 - 4 - sich zu etwaigen Pfandfreigaben ohne gesondertes Entgelt verpflichtet und ha- be dem Kläger außerdem völlige Flexibilität in Bezug auf die Laufzeit des Dar- lehens eingeräumt, da der Kläger das Darlehen jederzeit habe zurückführen und dessen Laufzeit ohne gesonderte Vergütung habe verlängern können. Mit der Übernahme dieser Verpflichtungen habe sie über ein gewöhnliches Darle- hen hinausgehende Sonderleistungen erbracht, weshalb es sich bei der im Streit stehenden Provision schon um keine kontrollfähige Preisnebenabrede handele. Jedenfalls halte die Vereinbarung der Inhaltskontrolle stand. Die auf Erstattung der Bearbeitungsprovision sowie vorgerichtlich ange- fallener Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2015 gerichtete Klage ist in erster Instanz abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers, mit der er hinsichtlich der Bearbeitungsprovision nur noch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2015 begehrt und im Übrigen seine erstinstanzlichen Anträge wiederholt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision ver- folgt der Kläger sein Begehren aus dem Berufungsverfahren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist weitgehend begründet. 4 5 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (LG Schweinfurt, Urteil vom 21. Oktober 2016 - 32 S 25/16, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger stehe kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Zwar handele es sich bei der angegriffenen Regelung in dem Darlehensvertrag entgegen der Ansicht der Beklagten um eine Allgemeine Geschäftsbedingung und nicht um eine Individualvereinbarung. Denn über die Frage, ob überhaupt ein Bearbeitungsentgelt erhoben werde, sei seitens der Beklagten nicht ver- handelt worden. Die Klausel unterliege jedoch nicht der Inhaltskontrolle, wobei es keiner Beantwortung der zwischen den Parteien streitigen Frage bedürfe, ob der Klä- ger als Verbraucher oder Unternehmer anzusehen sei. Die Beklagte habe im Interesse des Klägers eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung erbracht, weshalb die angegriffene Klausel eine kontrollfreie Preisabrede darstelle. Dabei sei nicht entscheidend, ob der Kläger als Bauträger im rechtlichen Sinne anzu- sehen sei. Denn jedenfalls hätten die von der Beklagten übernommenen Ver- pflichtungen denen entsprochen, die auch gegenüber einem (gewerblichen) Bauträger zu erbringen gewesen wären. Die Beklagte habe nicht allein die ei- nem Darlehensvertrag immanente Verpflichtung des Darlehensgebers zur Überlassung der Valuta einschließlich der damit unmittelbar einhergehenden Tätigkeiten übernommen, sondern insbesondere einzelne Zahlungen in Abhän- gigkeit vom Baufortschritt vornehmen sollen. Hierfür sei nicht maßgeblich, ob Mitarbeiter der Bank auf der Baustelle die Leistung von Handwerkern hätten überwachen und deren Arbeiten gegebenenfalls auch hätten korrigieren sollen. Entscheidend sei vielmehr, dass sich die Verpflichtung der Bank gerade nicht 6 7 8 - 6 - darin erschöpfe, die Kundenwünsche und -daten zu erfassen, Vertragsgesprä- che zu führen, das Darlehensangebot abzugeben, den Darlehensantrag zu be- arbeiten, die Bonität des Klägers zu prüfen und die Valuta zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls halte die Klausel einer Inhaltskontrolle stand. Da das Darlehen der Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken und deren Bebauung zum Zwecke des Weiterverkaufs bzw. der Vermietung habe dienen sollen und die Beklagte sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet habe, die über die ei- gentliche Darlehensgewährung und die damit typischerweise verbundenen Tä- tigkeiten hinausgingen, stelle das Verlangen eines laufzeitunabhängigen Bear- beitungsentgelts prinzipiell keine unangemessene Benachteiligung dar. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in entschei- denden Punkten nicht stand. Das gilt unabhängig davon, ob der Kläger bei Ab- schluss des Darlehensvertrags als Verbraucher oder als Unternehmer handelte. 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger angegriffenen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die nicht nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt wurde. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, die in Streit stehende Klausel unterliege nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der In- haltskontrolle. a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechts- 9 10 11 12 13 - 7 - vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart wer- den. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertragli- chen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht ge- regelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klau- selverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkei- ten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 24 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 33, jeweils mwN). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisne- benabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von ver- ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Klauselverwenders. Außer Betracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernst- lich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 25 mwN). b) Nach diesen Maßstäben ist die von der Beklagten verwendete Klau- sel, die der Senat selbstständig auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 14 15 - 8 - 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26), nicht als kontrollfreie Preishaupt- abrede, sondern als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen. Mit dem streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelt bezahlte Leistungen werden in dem Darlehensvertrag nicht genannt. Nach der verwendeten Be- zeichnung "Bearbeitungsprovision" handelt es sich um Entgelt für die Bearbei- tung des Darlehensantrags einschließlich der Vorbereitung des Vertragsschlus- ses sowie für Verwaltungsaufwand der Beklagten bei Kreditbearbeitung und -auszahlung (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 28 f. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 37 f. sowie Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 27 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 36). Ein solches Entgelt ist nicht als kontroll- freie Preishauptabrede anzusehen. aa) Die der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Darlehen - vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder Zu- satzleistungen - zunächst der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende laufzeitabhängige Zins (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 31 ff. und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 29). Der laufzeitabhängige Zins dient im Regelfall nicht nur als Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (Senatsurtei- le vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 45 f., vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 22 und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 28). Maßgeblich für die Abgrenzung des Zinses als Preishauptabrede von Nebenentgelten ist danach die Laufzeitab- hängigkeit der Vergütung (vgl. Canaris, NJW 1978, 1891, 1892). Diese Grund- sätze gelten, wie die systematische Einordnung des § 488 BGB als allgemeine 16 17 - 9 - Vorschrift des Darlehensrechts zeigt, in gleicher Weise für Verbraucher- wie für Unternehmerdarlehen (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, aaO Rn. 29 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 38). Danach stellt die hier streitige "Bearbeitungsprovision" keine zinsähnliche Vergütung dar, da sie unabhängig von der Laufzeit des Darlehens anfallen soll- te. bb) Darüber hinaus stellt das Bearbeitungsentgelt - anders als die Revi- sion meint - auch bei Unternehmerdarlehen kein Entgelt für eine rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung des Kreditinstituts dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden des Kreditinstituts abgewälzt, die dieses im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat. Ebenso wenig werden mit dieser Klausel von der Beklagten angebotene, zusätzliche Sonderleistungen bepreist. Denn die dazu von der Beklagten ange- führte Überwachung des Baufortschritts und die damit verbundene kaufmänni- sche Überprüfung der Auszahlungen, etwaige Pfandfreigaben bzw. die Einräu- mung völliger Flexibilität in Bezug auf die Laufzeit des Darlehens werden in der streitigen Klausel nicht erwähnt. Unabhängig davon erfolgen solche Überprüfungen und Überwachungen ungeachtet ihres Umfangs im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zu vermeiden (vgl. Senatsur- teile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 33 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 42). Dass sie im Einzelfall daneben auch dem Darlehens- nehmer zugutekommen können, stellt lediglich einen reflexartigen Nebeneffekt dar, der nicht genügt, sie als für den Darlehensnehmer erbrachte, gesondert vergütungsfähige Leistungen einzuordnen (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Mai 18 19 20 21 - 10 - 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 50 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, aaO Rn. 33 und 36). 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hilfsweise die Angemes- senheit der im Streit stehenden Klausel bejaht. Formularmäßige Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in Darlehensverträgen sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Erhebung eines laufzeit- unabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Darlehens ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Darlehensnehmer - hier den Kläger - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats hat die darlehensgewäh- rende Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den laufzeitab- hängig bemessenen Zins zu decken und kann daneben kein laufzeitunabhängi- ges Bearbeitungsentgelt verlangen (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 336, vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 65 und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 72). Soweit in der Literatur vereinzelt vertreten wird, der in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB genannte Zins präge nicht das Leitbild eines laufzeitabhängigen Entgelts für die Kapitalnutzung (vgl. Bitter/Linardatos, ZIP 2018, 1203; Bausch, NJW 2018, 2953, 2954), wird - worauf der Senat bereits hingewiesen hat (Se- natsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 68) - schon der Wortlaut der Vorschrift nicht ausreichend zur Kenntnis genommen. § 488 BGB legt ausweislich der amtlichen Überschrift die vertragstypischen Pflichten beim 22 23 24 - 11 - Darlehensvertrag fest. Auch nach der Gesetzgebungsgeschichte hat der Ge- setzgeber mit der Neufassung des § 488 BGB im Rahmen der Schuldrechtsre- form nicht nur bezweckt, das entgeltliche Darlehen in Einklang mit der Lebens- wirklichkeit als gesetzlichen Regelfall einzuordnen. Vielmehr hat er die charak- teristischen Hauptleistungspflichten beim Darlehen besonders herausgestellt (vgl. Gesetzesentwurf, BT-Drucks. 14/6040, S. 253). § 488 BGB kommt danach als Basisnorm des Darlehensrechts (Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 68 mwN) Leitbildfunktion zu. Der in § 488 BGB genannte Zins wird nach weitgehend akzeptierter Formel als synallagmatisches, laufzeitabhängiges Ent- gelt für die Kapitalüberlassung definiert (vgl. nur Staudinger/Freitag, BGB, Neu- bearbeitung 2015, § 488 Rn. 181 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 246 Rn. 2), sodass laufzeitunabhängige Entgelte keine Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts darstellen (so auch schon BGH, Urteil vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, WM 1979, 225, 227 f., unzutreffend deshalb Bitter/ Linardatos, ZIP 2018, 1203). Die Einbeziehung laufzeitunabhängiger Kosten in die Ermittlung des ef- fektiven Jahreszinses eines Darlehens trägt zur Unterscheidung von Entgelt für Hauptleistungs- bzw. Nebenleistungspflicht im Darlehensvertrag nichts bei, denn die zu Grunde liegenden Regelungen der PAngV dienen der Herstellung von Preistransparenz, erfordern aus diesem Grund unabhängig von deren Be- rechtigung die Berücksichtigung aller Kostenpositionen und stellen mithin keine materiellrechtliche Rechtsgrundlage für Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft dar (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 36 ff., Rn. 71). Ebenso sind nach allgemeiner Auffassung in die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages nach § 138 BGB neben den lauf- zeitabhängigen Zinsen auch vereinbarte laufzeitunabhängige Kosten einzube- ziehen (siehe nur BGH, Urteil vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, WM 1979, 225, 226 ff.; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 138 Rn. 26), ohne dass sich 25 - 12 - daraus Anhaltspunkte dafür ergeben können, dass entsprechende Kostenposi- tionen zu Recht gefordert werden. Diese Grundsätze gelten sowohl bei Verbraucherdarlehen (vgl. Senatsur- teile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 63 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) als auch bei Unternehmerdarlehen (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 37 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 45 ff.). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. III. Soweit sich das Berufungsurteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO), ist es in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsprovi- sion aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Weiter kann er im Hinblick auf die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung seines früheren Prozessvertreters nach § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB Zinsen in der zuletzt begehrten Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. 2. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hat der Kläger weder im Hinblick auf einen Anspruch aus Verzug noch im Hinblick auf andere Anspruchsgrundlagen darge- legt. Da es sich um eine Nebenforderung handelt, sind keine weitergehenden Feststellungen geboten (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO), sodass es bei der von den 26 27 28 29 - 13 - Vorinstanzen ausgesprochenen Abweisung des Klageantrags zu 2 verbleibt (§ 561 ZPO). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 29.02.2016 - 1 C 942/15 - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 21.10.2016 - 32 S 25/16 - 30