Entscheidung
3 StR 357/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:161018B3STR357
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:161018B3STR357.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 357/18 vom 16. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Computerbetrugs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2018 ge- mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Verden vom 12. März 2018 mit den Feststellungen aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetrugs in Tat- einheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 111 Fällen und wegen Fäl- schung beweiserheblicher Daten in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentschei- dung getroffen. Dagegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge, § 257c Abs. 5 StPO sei verletzt worden, Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), so dass es eines Eingehens auf die Sachbeschwerde nicht bedarf. Der Generalbundesanwalt hat dazu unter Hinweis auf die Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend ausgeführt: "Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg. Die Rüge ist zulässig erhoben iSv § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Dass die Revision teilweise - offenkundig - die Haupt- 1 2 - 3 - verhandlungstage mit falschen Daten bezeichnet hat, steht dem nicht entgegen. Die Rüge ist auch begründet. Nach zunächst erfolglos geführten Ver- ständigungsgesprächen kam im Rahmen der Hauptverhandlung am 19. Januar 2018 (SA Bd. VII, S. 161, 179 f.; laut Revisionsbegründung fälschlicherweise 10. Januar 2018) eine Verständigung iSv § 257c Abs. 1, Abs. 2 StPO zustande. Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist in- des nicht zu entnehmen, dass dem Angeklagten im Laufe der Hauptver- handlung die von Gesetzes wegen erforderliche Belehrung über die Vo- raussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis iSv § 257c Abs. 5 StPO erteilt worden ist, nicht vor der Verständigung - wie geboten - und auch nicht nachträglich in qualifizierter Form zum Zwecke der Heilung des Verfahrensverstoßes. Angesichts der negativen Beweiskraft des Protokolls iSv § 274 S. 1 StPO gilt die gemäß § 273 Abs. 1a S. 2 StPO protokollierungspflichtige Beleh- rung als nicht erteilt (Meyer-Goßner/Schmitt - 61. Auflage, § 273 Rn. 12b mwN). Ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensverstoß ist nicht auszuschließen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 5 StR 15/17; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 StR 71/16; BVerfG NJW 2014, - 4 - 3506, 3507; BVerfG NStZ-RR 2013, 315, 316; MüKo-Jahn/Kudlich, StGB, 1. Auflage, § 257c Rn. 197 ff. mwN). Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung einge- räumt, wie auch der nicht revidierende Mitangeklagte V. . Die Strafkam- mer hat die Verurteilung neben weiteren Beweismitteln vor allem auf die- se beiden Geständnisse gestützt (UA S. 20 ff.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung und deren Folgen bekannt waren oder er das Ge- ständnis ohnehin abgelegt hätte, bestehen vorliegend nicht." Gericke Tiemann Berg Hoch Leplow