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Entscheidung

IX ZA 10/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:111018BIXZA10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:111018BIXZA10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 10/18 vom 11. Oktober 2018 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 11. Oktober 2018 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbe- schwerde gegen den die Prozesskostenhilfe für die Berufungs- instanz versagenden Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts München vom 4. Juni 2018 wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzu- lassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 2018 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil das Beru- fungsgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 2 - 3 - 2. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die innerhalb der Frist zur Einle- gung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO) eingegangenen Un- terlagen keine Prüfung ermöglichen, ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozess- führung aufzubringen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat einen ausge- füllten und unterschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 3 ZPO) nebst schriftlichen Erläuterungen eingereicht, nicht jedoch die dazu gehörenden Belege, deren Beifügung in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich vorgeschrieben ist. Diese sind erst nach Fristablauf eingegangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in einem solchen Fall keine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gewährt werden (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, 3 - 4 - FamRZ 2005, 1901, 1902; vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7). Grupp Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 15.09.2017 - 13 O 47/16 Rae - OLG München, Entscheidung vom 04.06.2018 - 15 U 3575/17 Rae -