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I ZR 114/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:111018UIZR114
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:111018UIZR114.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 114/15 Verkündet am: 11. Oktober 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 11. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2015 aufge- hoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Juli 2014 teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin der am 2. April 2003 unter anderem für "Ver- bandmaterial" und "Materialien zur Wundversorgung" eingetragenen Gemein- schaftsmarke Nr. 1524610 "SUPRASORB" (Klagemarke). Sie stellt her und ver- treibt unter anderem das Produkt "Suprasorb®". Es handelt sich dabei um einen PU-Schaumverband, selbstklebend, verpackt zu acht Stück in einer mit der Klagemarke gekennzeichneten Faltschachtel. Auf den Faltschachteln ist ein EAN-13-Barcode und die deutsche Pharmazentralnummer (PZN) der Klägerin aufgedruckt. 1 - 3 - Die Beklagte hat von der Klägerin in Österreich Packungen dieses Pro- dukts bezogen und auf den Originalpackungen den EAN-13-Barcode und die PZN der Klägerin wie nachfolgend aus der Wiedergabe im Klageantrag ersicht- lich mit Etiketten überklebt. Die Aufkleber wiesen einen Barcode und eine PZN auf. Außerdem enthielten sie die im Folgenden wiedergegebenen Angaben: Inverkehrbringer BRD: B. Naturprodukte, Tel.: ... Fax: ... Internet: ...@...de eMail: … Die Beklagte hatte die Klägerin nicht über den Vertrieb der von ihr mit die- sen Aufklebern versehenen Produkte "Suprasorb®" vorab informiert und ihr auch keine durch einen Aufkleber veränderte Produktpackung zur Verfügung gestellt. Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihrer Marke. Eine Erschöpfung ihres Markenrechts sei nicht eingetreten, weil die Be- klagte sie über den Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte nicht vorab informiert und ihr auch kein Muster einer veränderten Packung überlassen ha- be. Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten bei Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftli- chen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin die Marke "SUPRASORB" zur Kenn- zeichnung von Verbandsmaterial zu benutzen, insbesondere zu bewerben, anzu- bieten, zu vertreiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen zu ver- treiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, wenn sie nicht die Klägerin vorab vom Feilhalten der wie hier ersichtlichen 2 3 4 - 4 - an relevanter Stelle vergrößert: veränderten Verpackung unterrichtet hat und ihr auf Verlangen ein Muster der ver- änderten Ware zur Verfügung gestellt hat (Klageantrag zu I). - 5 - Ferner hat die Klägerin die Beklagte auf Auskunftserteilung, Rückruf, Ver- nichtung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Außerdem hat sie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung beantragt. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines geringen Teils der geltend gemachten Abmahnkosten stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Se- nat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ver- folgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe mit dem beanstandeten Verhalten die Marke der Klägerin gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV verletzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Annahme einer Markenverletzung stehe nicht entgegen, dass die Klä- gerin das streitgegenständliche Produkt ursprünglich in Österreich in den Ver- kehr gebracht habe. Eine Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin sei dadurch nicht eingetreten. Sie könne sich dem weiteren Vertrieb der Ware durch die Beklagte aus berechtigten Gründen widersetzen. Im Streitfall liege in der Aufbringung der Aufkleber durch die Beklagte eine Neuetikettierung im Sin- ne der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätze zur markenrechtlichen Behandlung von umgepackten und neuetikettierten parallel- importierten Arzneimitteln. Diese Grundsätze seien vorliegend jedenfalls inso- weit anzuwenden, als die Zulässigkeit des Vertriebs durch die Beklagte davon abhänge, dass die Beklagte die Klägerin vor dem Inverkehrbringen der Produk- te über die Neuetikettierung informiere. Dass der Gerichtshof der Europäischen 5 6 7 8 - 6 - Union seine Grundsätze zur Produktgruppe der Arzneimittel aufgestellt habe, während es vorliegend um ein Medizinprodukt gehe, ändere daran wegen der vergleichbaren Bedeutung der mit der Marke verbundenen Herkunftsgarantie für Hersteller und Verbraucher nichts. B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Eine Ver- letzung der Marke der Klägerin liegt nicht vor, weil sich die Beklagte mit Erfolg auf die Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV berufen kann. Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche sind daher nicht be- gründet. I. Im vorliegenden Rechtsstreit findet im Hinblick auf den für die Beurtei- lung des Sachverhalts maßgeblichen Zeitraum, der vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/2424 vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Ver- ordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhe- bung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Har- monisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu ent- richtenden Gebühren liegt, die Gemeinschaftsmarken-Verordnung Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016, GRUR 2017, 71 Rn. 12 = WRP 2017, 189 - Debrisoft I). II. Die Beklagte hat ein mit der Gemeinschaftsmarke der Klägerin identi- sches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, und hat damit den Tatbestand einer Mar- kenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Doppelidentität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV verwirklicht. Das Markenrecht der Klägerin ist je- doch gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV erschöpft. 9 10 11 - 7 - 1. Nach Art. 13 Abs. 1 GMV gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inha- ber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benut- zen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Ge- meinschaft in den Verkehr gebracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hatte das Produkt "Suprasorb" in Österreich in den Verkehr gebracht. 2. Der Annahme einer Erschöpfung des Markenrechts steht im Streitfall nicht der in Art. 13 Abs. 2 GMV geregelte Ausnahmetatbestand entgegen. a) Gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV kann sich ein Dritter nicht auf die Erschöp- fung des Rechts des Markeninhabers berufen, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren wider- setzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. b) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, eine Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin sei nach den auch auf Medizinprodukte anzuwendenden Grundsätzen abzulehnen, die der Gerichtshof der Europäischen Union für den Parallelimport von Arzneimitteln entwickelt hat und nach denen die im Streitfall fehlende Vorabinformation des Markeninhabers Voraussetzungen der Erschöpfung darstellen. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Inhaber einer Marke dem weiteren Vertrieb eines aus einem an- deren Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in einem Mitgliedstaat widerset- zen, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf ange- bracht hat, es sei denn, es liegen die nachfolgend wiedergegebenen fünf Vo- raussetzungen vor (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3545 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 - Bristol-Myers 12 13 14 15 16 - 8 - Squibb/Paranova; Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 = GRUR 2007, 586 Rn. 21 - Boehringer Ingelheim/Swingward II): - Es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepack- ten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen wür- de. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Markeninhaber das gleiche Arzneimittel in unterschiedlichen Packungen in ver- schiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat und das Umpacken durch den Importeur erforderlich ist, um das Arzneimit- tel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können. - Es ist dargetan, dass das Umpacken den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann. - Auf der neuen Verpackung ist klar angegeben, von wem das Arz- neimittel umgepackt worden ist und wer deren Hersteller ist. - Das umgepackte Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann. Die Verpackung darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Quali- tät oder unordentlich sein. - Der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehr- bringen des umgepackten Erzeugnisses und liefert ihm auf Ver- langen ein Muster der umgepackten Ware. Diese Grundsätze finden somit nur Anwendung, wenn der Importeur die Ware umgepackt hat, wobei der Begriff des Umpackens nach der Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch die Neuetikettierung von 17 - 9 - mit der Marke versehenen Arzneimitteln umfasst (GRUR 2007, 586 Rn. 28 - Boehringer Ingelheim/Swingward II). bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das Vorabentschei- dungsersuchen des Senats im Rechtsstreit „Debrisoft I“ (Beschluss vom 6. Ok- tober 2016 - I ZR 165/15, GRUR 2017, 71 = WRP 2017, 189) ausgesprochen, dass es sich bei dem dort in Rede stehenden Anbringen eines Aufklebers auf der Originalverpackung eines Medizinprodukts nicht um ein Umpacken im Sin- ne seiner Rechtsprechung handele, weil - anders als in den bislang von ihm beurteilten Fällen - die Verpackung nicht verändert und die ursprüngliche Auf- machung der Verpackung nicht anders beeinträchtigt worden sei als durch An- bringen eines kleinen Aufklebers auf einem unbedruckten Teil der ungeöffneten Verpackung, der die Marke nicht verdecke und den Parallelimporteur unter An- gabe seiner Kontaktdaten, eines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer als Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausweise (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - C-642/16, GRUR 2018, 736 Rn. 31 bis 35 = WRP 2018, 939 - Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International). Das Anbringen eines solchen Aufklebers beeinträchtige nicht die Herkunftsfunktion der Marke und sei für den Markeninhaber kein berechtigter Grund im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GMV, sich dem weiteren Vertrieb des Medizinprodukts zu widersetzen. Bei ei- ner solchen Fallgestaltung sei das Markenrecht gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV er- schöpft (EuGH, GRUR 2018, 736 Rn. 36 bis 38 - Junek Europ Ver- trieb/Lohmann & Rauscher International). cc) Die Anbringung der vorliegend in Rede stehenden Aufkleber auf die Verpackungen der Medizinprodukte stellt danach gleichfalls keinen berechtigten Grund im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GMV für die Klägerin dar, sich dem weiteren Vertrieb der Produkte zu widersetzen. Es fehlt an einem Umpacken im Sinne der vorstehenden Grundsätze. 18 19 - 10 - (1) Die Beklagte hat die Originalverpackung nicht geöffnet oder verändert, sondern lediglich kleine Aufkleber angebracht, die die Marke der Klägerin nicht verdecken und die Beklagte als für den Parallelvertrieb Verantwortliche unter Angabe ihrer Kontaktdaten, eines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer ausweisen. (2) Eine dem Umpacken gleichstehende Neuetikettierung ist nicht deshalb anzunehmen, weil die Beklagte - abweichend von dem der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Junek Europ Vertrieb/ Lohmann & Rauscher International" (GRUR 2018, 736) zugrundeliegenden Sachverhalt - die Aufkleber nicht auf einem unbedruckten Teil der Originalver- packung angebracht, sondern den Barcode und die PZN der Klägerin überklebt hat. Die Frage, ob ein Umpacken im Sinne der für den Parallelvertrieb von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze vorliegt, ist maßgeblich danach zu be- antworten, ob das nach dem Inverkehrbringen erfolgte Anbringen eines Aufkle- bers den spezifischen Gegenstand der Marke beeinträchtigt, der darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garantieren (EuGH, GRUR 2018, 736 Rn. 36 - Junek Europ Vertrieb/Loh- mann & Rauscher International). Eine solche Beeinträchtigung der Herkunfts- funktion der Marke durch die in Rede stehenden Aufkleber ist im Streitfall nicht ersichtlich. Die auf der ansonsten unveränderten und ungeöffneten Originalver- packung angebrachten Aufkleber verdecken weder die Marke noch die ge- schäftliche Bezeichnung und die Angaben zum Sitz der Klägerin als Herstellerin der Erzeugnisse und zu ihrem Firmensitz. Die überklebte Pharmazentralnum- mer der Klägerin stellt - anders als die Marke - nicht die Herkunft der Ware si- cher, sondern dient dazu, den Warenverkehr mit Apotheken zu organisieren und die vereinfachte Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen zu ermöglichen (vgl. BGH, GRUR 2017, 71 Rn. 4 - Debrisoft I). Dass im Hinblick 20 21 22 - 11 - auf den Strichcode etwas anderes gilt, ist weder festgestellt worden noch er- sichtlich. Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der übrigen Angaben auf dem fraglichen Aufkleber der Beklagten. Voraussetzung dafür wäre, dass der angesprochene Verkehr die auf dem Auf- kleber abgedruckten Angaben der Klägerin als Markeninhaberin zurechnet (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - I ZR 72/11, GRUR 2013, 739 Rn. 43 und 49 = WRP 2013, 902 - Barilla; BGH, GRUR 2017, 71 Rn. 21 - Debrisoft I; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24 Rn. 94). Dies ist im Streitfall weder festgestellt noch ersichtlich. C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellen sich über die bereits durch das Vorabentscheidungs- verfahren in der Sache "Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher Internatio- nal" (EuGH, GRUR 2018, 736) geklärten Fragen hinaus keine weiteren ent- scheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts. 23 24 - 12 - D. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzu- heben, auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil teilweise ab- zuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung be- ruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.07.2014 - 7 HKO 96/13 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.05.2015 - 1 U 108/14 - 25