Beschluss
XII ZB 231/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Geburt in einer Ehe zwischen zwei Frauen macht die Ehefrau der Gebärenden kraft geltenden Rechts nicht automatisch zur Mitmutter.
• § 1592 Nr.1 BGB regelt Vaterschaft kraft Ehe und ist nicht auf die Ehefrau der Mutter übertragbar; eine analoge Anwendung ist nicht geboten.
• Das Geburtenregister ist nicht unrichtig im Sinne des § 48 PStG, wenn die Ehefrau der Mutter nicht als weiteres Elternteil eingetragen wird.
• Familien- und Gleichheitsgrundrechte verhindern die bisherige gesetzliche Regelung der Abstammung nicht; Änderungen sind dem Gesetzgeber vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Mitmutterschaft bei Geburt in gleichgeschlechtlicher Ehe • Bei Geburt in einer Ehe zwischen zwei Frauen macht die Ehefrau der Gebärenden kraft geltenden Rechts nicht automatisch zur Mitmutter. • § 1592 Nr.1 BGB regelt Vaterschaft kraft Ehe und ist nicht auf die Ehefrau der Mutter übertragbar; eine analoge Anwendung ist nicht geboten. • Das Geburtenregister ist nicht unrichtig im Sinne des § 48 PStG, wenn die Ehefrau der Mutter nicht als weiteres Elternteil eingetragen wird. • Familien- und Gleichheitsgrundrechte verhindern die bisherige gesetzliche Regelung der Abstammung nicht; Änderungen sind dem Gesetzgeber vorbehalten. Zwei Frauen lebten in eingetragener Lebenspartnerschaft und wandelten diese in eine Ehe um. Die eine Ehefrau gebar nach künstlicher Befruchtung mit Spendersamen ein Kind. Im Geburtenregister wurde nur die gebärende Frau als Mutter eingetragen. Die andere Ehefrau beantragte die Eintragung als weitere Mutter; das Standesamt lehnte ab. Das Amtsgericht wies das Standesamt an, die Eintragung vorzunehmen; das Oberlandesgericht hob diese Anweisung auf und wies den Antrag ab. Die Standesamtsaufsicht erhob Rechtsbeschwerde, die der BGH zurückwies. • Rechtsstand: Nach dem geltenden Recht ist Mutter nach § 1591 BGB allein die Frau, die das Kind geboren hat; das Gesetz kennt nur eine gesetzliche Mutterschaft. • § 1592 Nr.1 BGB bestimmt die Vaterschaft kraft Ehe und verweist auf einen männlichen Ehegatten; der Wortlaut lässt keine Anwendung auf eine Ehefrau der Mutter zu. • Eine analoge Anwendung scheitert, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die Sachverhalte nicht rechtlich vergleichbar sind; die Regelung zur Vaterschaft beruht auf der tragenden Annahme biologischer Abstammung des Ehemanns. • Zweck und Entstehungsgeschichte der Gesetzesänderung zur "Ehe für alle" zielten nicht darauf ab, das Abstammungsrecht umfassend zu reformieren; der Gesetzgeber hat bewusst weitergehende Regelungen dem Folgegesetzgeber vorbehalten. • Verfassungsrechtliche Prüfungen (Art.6 GG, Art.3 GG, Art.8 EMRK) sprechen gegen einen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen: Die Registereintragung hat keine rechtserzeugende Wirkung und berührt nicht das tatsächliche Familienleben. • Das Kindeswohl kann eine Familiengerichtslösung oder eine Sukzessivadoption nach § 1741 Abs.2 Satz3 BGB gewährleisten; zudem bestehen Regelungsbedarfe etwa zur Stellung des leiblichen Vaters, die legislative Klärung erfordern. • Folgerung: Das Geburtenregister ist nicht unrichtig nach § 48 PStG, weil die Antragstellerin nicht rechtliche Mutter ist; eine eintragende Anordnung war nicht gerechtfertigt. Der Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht wird nicht abgeholfen; der Beschluss des Oberlandesgerichts bleibt bestehen. Die Ehefrau der gebärenden Frau ist nach gegenwärtigem Recht nicht automatisch Mitmutter; § 1592 Nr.1 BGB begründet Vaterschaft kraft Ehe und ist nicht auf eine weitere Frau übertragbar. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheitert an fehlender planwidriger Regelungslücke und mangelnder Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Verfassungs- und konventionsrechtliche Einwände sind unbehelflich; Änderungen der Rechtslage sind Sache des Gesetzgebers. Die Antragstellerin bleibt daher auf familiengerichtliche Maßnahmen oder auf eine Sukzessivadoption verwiesen, um rechtlich Elternteil zu werden.