Entscheidung
XII ZB 222/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:101018BXIIZB222
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:101018BXIIZB222.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 222/18 vom 10. Oktober 2018 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 24. April 2018 wird mit der Maß- gabe zurückgewiesen, dass die Betreuung mit folgendem Aufga- benkreis fortbesteht: Gesundheitssorge einschließlich Aufent- haltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Organisation der ambulanten Versorgung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € Gründe: 1. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen sind of- fensichtlich unbegründet. Das eingeholte Sachverständigengutachten ist nicht deshalb unverwert- bar, weil es der Betroffenen nicht vollständig zur Kenntnis gegeben worden sei. Es ist ihr nämlich durch aktenkundige Übersendung an ihren Verfahrensbevoll- 1 2 - 3 - mächtigten zur Kenntnis gegeben worden (GA 726, 726a; vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18 juris Rn. 11). Ebenso offensichtlich unbegründet ist die weitere Rüge der Rechtsbe- schwerde, das Landgericht habe das Sachverständigengutachten keiner hinrei- chend kritischen Prüfung unterzogen. 2. Allerdings ist die Beschlussformel des amtsgerichtlichen Beschlusses gemäß § 42 Abs. 1 FamFG zu berichtigen, soweit darin ausgesprochen worden ist, die Betreuung werde mit dem Aufgabenkreis für „alle Angelegenheiten“ ver- längert. Wie sich aus der Begründung sowohl der amtsgerichtlichen Entschei- dung als auch derjenigen des Landgerichts ergibt, sollte die Betreuung nicht auf „alle Angelegenheiten“ (mit der Folge etwa auch des Wahlrechtsausschlusses, vgl. § 13 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 Nr. 1 BWahlG) erweitert, sondern lediglich mit dem bisherigen Aufgabenkreis fortgesetzt werden. 3 4 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Laufen, Entscheidung vom 18.01.2018 - XVII 544/17 - LG Traunstein, Entscheidung vom 24.04.2018 - 4 T 665/18 - 5