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Leitsatz

4 StR 311/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:101018B4STR311
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:101018B4STR311.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 311/18 vom 10. Oktober 2018 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 177 Abs. 5 Nr. 1 Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB setzt keinen Finalzu- sammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der Vornahme oder Dul- dung der sexuellen Handlung voraus. Tatbestandsmäßig sind Gewaltanwen- dungen ab Versuchsbeginn der Tat nach § 177 Abs. 1 und 2 StGB bis zu deren Beendigung. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 4 StR 311/18 – LG Dortmund in der Strafsache gegen wegen sexuellen Übergriffs mit Gewalt u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 18. Januar 2018 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklag- te schuldig ist aa) im Fall II. 1. b) bb) der Urteilsgründe des Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring); bb) im Fall II. 1. b) cc) der Urteilsgründe des sexuellen Übergriffs mit Gewalt in Tateinheit mit Körperver- letzung und Freiheitsberaubung; b) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) im Strafausspruch zu Fall II. 1. b) cc) der Urteils- gründe; bb) in den Fällen II. 1. a) und II. 1. b) bb) der Urteils- gründe, soweit eine Festsetzung der Tagessatz- höhe unterblieben ist; cc) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des - 3 - Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexueller Nötigung“ in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung, wegen Bedrohung und wegen eines „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Schlagringes angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklag- te mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmit- tel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Am 8. Dezember 2015 drohte der Angeklagte seiner damaligen Ehe- frau an, sie zu töten, nachdem sie ihm ihre Scheidungsabsicht mitgeteilt hatte (Fall II. 1. a) der Urteilsgründe). Wegen dieses Geschehens hat das Landge- richt den Angeklagten einer Bedrohung schuldig gesprochen und ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, jedoch keine Tagessatzhöhe festge- setzt. 1 2 - 4 - 2. Am 22. Februar 2017 wurde bei einer Wohnungsdurchsuchung ein dem Angeklagten gehörender Schlagring sichergestellt (Fall II. 1. b) bb) der Urteilsgründe). Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen eines „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, wiederum ohne die Tagessatzhöhe zu bestimmen. 3. Zu Fall II. 1. b) cc) der Urteilsgründe hat das Landgericht im Wesent- lichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Der Angeklagte und die Nebenklägerin unterhielten ab Anfang des Jahres 2017 eine Beziehung, die von beiderseitiger Eifersucht und massiven Streitigkeiten geprägt war. Der Angeklagte übte dabei mehrfach körperliche Gewalt gegen die Nebenklägerin aus. Auch in der Nacht zum 21. Mai 2017 gerieten der Angeklagte und die Nebenklägerin nach dem Genuss von Alkohol und Kokain in Streit. Der Ange- klagte warf der Nebenklägerin vor, im Laufe des Abends mit einem anderen Mann „geflirtet“ zu haben. Er verschloss nun die Wohnungseingangstür und nahm den Schlüssel an sich, um eine etwaige Flucht der Nebenklägerin zu ver- hindern. Anschließend versetzte er ihr Faustschläge ins Gesicht sowie gegen ihren Kopf und Oberkörper. Als sie sich zu entziehen suchte, zog er ihr kräftig an den Haaren und riss dabei mehrere Haarbüschel aus. Außerdem hielt er ihr Mund und Nase so fest zu, dass sie zwischenzeitlich keine Luft mehr bekam. Als die Nebenklägerin infolge des Sauerstoffmangels kurz das Bewusst- sein verlor, beschloss der Angeklagte, nun den von ihm erwünschten, von der Nebenklägerin – wie er wusste – aber abgelehnten Analverkehr durchzuführen. Er beabsichtigte, zunächst mit einem Finger und anschließend mit seinem Pe- 3 4 5 6 7 - 5 - nis in die Nebenklägerin einzudringen. Er entblößte sein erigiertes Glied und entkleidete den Unterkörper der auf dem Wohnzimmersofa liegenden Neben- klägerin. Als sie wieder zur Besinnung kam, „penetrierte der Angeklagte sie ge- rade im Analbereich“. Ihm gelang es aufgrund des einsetzenden Widerstandes der Nebenklägerin allerdings nicht, wie beabsichtigt mit dem Finger in sie ein- zudringen. Trotz seiner körperlichen Überlegenheit gab er die weitere Ausfüh- rung seines Vorhabens freiwillig auf und nahm von einem Eindringen Abstand. Als er am frühen Morgen einschlief, gelang es der Nebenklägerin, über ein Fenster und ein außen befindliches Baugerüst zu Nachbarn zu fliehen. b) Das Landgericht hat dieses Geschehen als „sexuelle Nötigung mit Gewalt“ nach § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung gewertet. II. Die Schuldsprüche halten insgesamt rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Allerdings hat der Senat mit Blick auf den im Fall II. 1. b) bb) der Urteilsgründe ausgeurteilten Verstoß gegen das Waffengesetz den Schuld- spruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich neugefasst, da es zur Kenn- zeichnung des begangenen Unrechts der konkreten rechtlichen Bezeichnung der Tat bedarf (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO); der bloße Hinweis auf einen Verstoß gegen das Waffengesetz genügt daher regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 – 3 StR 115/18, juris Rn. 2; vom 15. März 2011 – 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1981; vom 16. Januar 2007 – 4 StR 574/06, NStZ-RR 2007, 149). 8 9 10 - 6 - 2. Soweit der Angeklagte im Fall II. 1. b) cc) der Urteilsgründe wegen Straftaten zum Nachteil der Nebenklägerin verurteilt worden ist, bedarf allein der Schuldspruch nach § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB näherer Erörterung. a) Das Vorliegen eines sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB ist ausreichend festgestellt und belegt. Zwar sind die Feststellungen des Landgerichts zu der von dem Ange- klagten an der Nebenklägerin vorgenommenen sexuellen Handlung teilweise missverständlich. Einerseits wird die Handlung des Angeklagten dahingehend beschrieben, dass er die Nebenklägerin im Zeitpunkt ihres Erwachens aus der Bewusstlosigkeit im Analbereich „penetrierte“, was dem Wortsinn nach ein Ein- dringen voraussetzt. Andererseits gelang es dem Angeklagten nach den weite- ren Feststellungen gerade nicht, in die Nebenklägerin einzudringen, weshalb er letztlich von dem geplanten Eindringen Abstand nahm. Jedoch lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ent- nehmen, dass diese Unklarheiten lediglich auf einem unpräzisen Gebrauch des Wortes „penetrieren“ beruhen und die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass es zu Berührungen des Angeklagten im Analbereich der Nebenklägerin im Vorfeld seines beabsichtigten Eindringens kam. Zudem ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die sexuelle Handlung zumindest auch in dem Zeitraum ausgeübt wurde, als die Nebenklägerin wieder bei Bewusstsein war. Daher kann dahinstehen, ob neben der Verwirklichung des § 177 Abs. 1 StGB mit Blick auf die zeitweise Bewusstlosigkeit der Neben- klägerin auch die Anwendung von § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht gekom- men wäre. 11 12 13 14 15 - 7 - b) Die Annahme der Qualifikation nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB – An- wendung von Gewalt – wird ebenfalls von den Feststellungen getragen. Dies gilt zwar weder für die gewaltsame Herbeiführung der Bewusstlosigkeit der Ne- benklägerin durch den Angeklagten noch für die davor liegenden Gewalttätig- keiten. Gewalt im Sinne dieser Vorschrift liegt aber mit Blick auf die während des gesamten Tatgeschehens verschlossene Wohnungstür vor. aa) Wie der Tatbestand der Gewaltqualifikation nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB – eingeführt durch das am 10. November 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung – auszulegen ist, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden worden. Im Schrifttum werden insoweit unterschiedliche Auslegungsansätze vertreten, und zwar insbesondere zu der Frage, ob zwischen der Gewaltanwendung und der sexuellen Handlung nach § 177 Abs. 1 StGB ein Finalzusammenhang bestehen muss. (1) Nach teilweise vertretener Auffassung entspricht § 177 Abs. 5 StGB dem früheren Tatbestand der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB in der Fassung bis zum 9. November 2016 (vgl. MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 nF Rn. 34 und 101 ff.; SK-StGB/Wolters/Noltenius, 5. Aufl., § 177 Rn. 53); nach dieser Ansicht muss die Gewaltanwendung im Sinne einer Zweck-Mittel-Relation der Duldung oder der Vornahme der sexuellen Hand- lung dienen (vgl. MüKo-StGB/Renzikowski, aaO, Rn. 111; SK-StGB/Wolters/ Noltenius, § 177 Rn. 53). (2) Nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung setzt die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB kei- nen Finalzusammenhang voraus (vgl. BeckOK-StGB/Ziegler, 39. Edition, § 177 Rn. 31; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 177 Rn. 13; Hörnle, NStZ 2017, 16 17 18 19 - 8 - 13, 19; Spillecke, StraFo 2018, 361, 364; in diesem Sinne auch Fischer, StGB, 65. Aufl., der zwischen Fällen von Gewalt als Nötigungsmittel, Rn. 66 ff., und Gewalt ohne Nötigungswirkung, Rn. 74 f., unterscheidet). Hiernach ist es aus- reichend, dass der Täter die Gewalt im Tatzeitpunkt (vgl. BeckOK-StGB/Ziegler, aaO) beziehungsweise im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens vor, bei oder nach der sexuellen Handlung (vgl. Hörnle, aaO) anwendet. bb) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Für sie sprechen der Wortlaut der Vorschrift, ihre Entstehungsgeschichte, systemati- sche Erwägungen sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Im Einzelnen: (1) Für die fehlende Erforderlichkeit eines Finalzusammenhangs spricht zunächst der Wortlaut des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB, der lediglich verlangt, dass der Täter „gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet“. Anders als nach der frühe- ren Rechtslage (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF: „Wer eine andere Person mit Ge- walt nötigt …“) ist dem Wortlaut nun nicht mehr zu entnehmen, dass die Gewalt als Nötigungsmittel eingesetzt werden muss; vielmehr muss diese nur zu dem sexuellen Übergriff hinzukommen. (2) Dieses sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebende Ergebnis ent- spricht dem in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommenden Wil- len des Gesetzgebers. Demnach orientiert sich die Qualifikation des § 177 Abs. 5 StGB zwar an der Ausgestaltung des § 177 Abs. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung. Anders als nach früherer Rechtslage soll aber gerade nicht mehr erforderlich sein, dass der Täter das Opfer nötigt (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 26). § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB soll vielmehr auch Fälle erfassen, in denen der Täter die Gewalt im Tatzeitpunkt zu anderen als zu 20 21 22 - 9 - Nötigungszwecken einsetzt – beispielsweise zur Steigerung seiner sexuellen Lust (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 27). (3) Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, dass ein Final- zusammenhang zwischen sexueller Handlung und Gewalt nicht mehr erforder- lich ist. Zum einen setzt bereits der Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB keine Nötigung mehr voraus (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 2 und 22 f.; MüKo-StGB/Renzikowski, aaO, Rn. 4). Zum anderen zeigt der Vergleich mit § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB, in dessen Rahmen eine Nötigung des Tatopfers und damit ein Finalzusammenhang mit der Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung noch vorausgesetzt sind (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 27; BeckOK-StGB/Ziegler, aaO, § 177 Rn. 29; MüKo-StGB/Renzikowski, aaO, Rn. 92 ff.), dass der Gesetzgeber innerhalb des § 177 StGB das Erforder- nis einer Nötigung differenziert eingesetzt und nur ausnahmsweise als Tatbe- standsvoraussetzung vorgesehen hat. Soweit geltend gemacht wird, dass der in der amtlichen Überschrift des § 177 StGB – neben anderen Begriffen – verwendete Begriff der „sexuellen Nötigung“ dafür spreche, dass in § 177 Abs. 5 StGB der frühere Tatbestand der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB aF umgesetzt sei (vgl. MüKo- StGB/Renzikowski, aaO, Rn. 35), vermag dies angesichts der eindeutigen Ge- setzesbegründung und dem von der früheren Rechtslage abweichenden Wort- laut der Vorschrift nicht zu überzeugen. Zudem liegt mit § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB ein Tatbestand vor, der der amtlichen Überschrift „sexuelle Nötigung“ ent- spricht. (4) Das Erfordernis eines Finalzusammenhangs ergibt sich schließlich auch nicht aus teleologischen Erwägungen. Zwar wird teilweise geltend ge- 23 24 25 - 10 - macht, dass erst das Hinzutreten von Nötigungsunrecht den höheren Strafrah- men des Verbrechenstatbestandes nach § 177 Abs. 5 StGB rechtfertige (vgl. MüKo-StGB/Renzikowski, aaO, Rn. 34 und 101; SK-StGB/Wolters/Noltenius, aaO, § 177 Rn. 53). Eine erhöhte Strafandrohung begründet sich aber bereits aus dem Umstand, dass der sexuelle Übergriff überhaupt unter zusätzlicher Anwendung von Gewalt erfolgt. Schon hierdurch wiegt der sexuelle Übergriff – unabhängig vom Vorliegen eines Finalzusammenhangs oder von sonstigen Zielsetzungen des Täters – qualitativ schwerer. cc) Daraus, dass ein Finalzusammenhang zwischen sexueller Handlung und Gewalt nicht erforderlich ist, ergibt sich für die tatbestandliche Reichweite von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB Folgendes: Für die von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Gewalt „gegenüber dem Opfer“ ist der Zeitpunkt der Tat nach § 177 Abs. 1 und 2 StGB maßgeblich (vgl. auch BT-Drucks. 18/9097, S. 27: „zum Tatzeitpunkt“), da § 177 Abs. 5 StGB eine Qualifikation zu den Grundtatbeständen des § 177 Abs. 1 und 2 StGB darstellt (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 26). Insofern kann § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB, der auf die Opfereigenschaft Bezug nimmt, nicht anders ausgelegt werden als die Vorschrift des § 177 Abs. 8 StGB, die ausdrücklich auf den Tat- begriff zurückgreift („bei der Tat“). Daraus folgt, dass die Gewaltqualifikation ab dem Zeitpunkt des Ver- suchsbeginns des sexuellen Übergriffs eingreifen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2007 – 2 StR 34/07, NStZ 2007, 468, 469 [zu § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF]; Beschluss vom 11. Oktober 2017 − 4 StR 322/17, NStZ 2018, 148 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB]), wobei der Versuchsbeginn auch mit der Gewalt- anwendung zeitlich zusammenfallen kann, etwa wenn diese zur unmittelbaren 26 27 28 - 11 - Erzwingung einer sexuellen Handlung erfolgt. Des Weiteren sind Gewalt- anwendungen bis zum Zeitpunkt der Beendigung des sexuellen Übergriffs tat- bestandsrelevant für § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2007 – 2 StR 34/07, aaO). dd) In subjektiver Hinsicht reicht es aus, dass der Vorsatz des Täters auf eine Gewaltanwendung während des sexuellen Übergriffs gerichtet ist, er also bewusst gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet (vgl. BeckOK-StGB/Ziegler, aaO, § 177 Rn. 62). Ein teilweise geforderter „inhaltlich-motivatorischer Zu- sammenhang“ zwischen dem sexuellen Übergriff und der Gewalt (vgl. Fischer, aaO, Rn. 118a) ist dem Tatbestand nicht zu entnehmen; ein solches zusätz- liches subjektives Tatbestandsmerkmal ließe sich zudem schon aufgrund der Vielzahl möglicher Fallgestaltungen und Zwecksetzungen kaum näher konkreti- sieren. ee) Dies zugrunde gelegt, hat das Landgericht das Eingreifen der Ge- waltqualifikation des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB im Ergebnis zutreffend ange- nommen: (1) Allerdings ergibt sich das Vorliegen des Qualifikationstatbestandes nicht bereits aus der gewaltsamen Herbeiführung der Bewusstlosigkeit durch den Angeklagten. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte er noch keinen Vorsatz zur Vornahme einer sexuellen Handlung, sondern fasste diesen nach den Feststel- lungen erst, als die Nebenklägerin bereits bewusstlos war. Mangels entspre- chendem Tatentschluss stellt sich die Gewaltanwendung somit – nach Ver- suchsgrundsätzen – nicht als unmittelbares Ansetzen zu einem sexuellen Über- griff dar; die Gewaltanwendung erfolgte insoweit nicht „gegenüber“ dem Opfer der Straftat nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB. 29 30 31 - 12 - Dass der Angeklagte sich nachträglich das Ergebnis der von ihm durch die Herbeiführung der Bewusstlosigkeit ausgeübten Gewalt zunutze machte, stellt keine Gewaltanwendung im Sinne des Tatbestandes dar, sondern ledig- lich ein Ausnutzen der Auswirkungen der bereits vollständig abgeschlossenen Gewaltausübung (vgl. zur alten Rechtslage BGH, Beschluss vom 15. März 1984 – 1 StR 72/84, NJW 1984, 1632; Schönke/Schröder/Eisele, 29. Aufl., § 177 Rn. 6a; SSW-StGB/Wolters, 3. Aufl., § 177 Rn. 29; Laubenthal, Hand- buch Sexualstraftaten, Rn. 179; anderer Ansicht LK-StGB/Hörnle, 12. Aufl., § 177 Rn. 69; dies., FS Puppe, 2011, 1143, 1159 ff.; Kratzer-Ceylan, Finalität, Widerstand, „Bescholtenheit“, 2015, S. 356; vgl. zur bloßen Ausnutzung der nicht zurechenbar von einem Dritten ausgeübten Gewalt BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 – 4 StR 435/76, GA 1977, 144; Beschluss vom 2. Oktober 1984 – 4 StR 551/84, NStZ 1985, 70). Dieses bloße Nutzbarmachen einer durch eine bereits abgeschlossene Gewaltanwendung geschaffenen Situation ist schon begrifflich keine „Anwendung“ von Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB. (2) Die Verwirklichung der Gewaltqualifikation ergibt sich vorliegend aber daraus, dass der Angeklagte den sexuellen Übergriff verübte, während er die Wohnungstür verschlossen hielt und hierdurch die Nebenklägerin weiter an einer Flucht hinderte. Das Einsperren in einem Raum stellt eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB dar (vgl. BeckOK-StGB/Ziegler, aaO, § 177 Rn. 94; Lackner/Kühl/Heger, aaO, § 177 Rn. 13; MüKo-StGB/Renzikowski, aaO, § 177 nF Rn. 106; vgl. zu § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 – 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43 mwN; Beschluss vom 10. Mai 2011 – 3 StR 78/11, NStZ-RR 2011, 311 f.; einschränkend zur neuen 32 33 34 - 13 - Rechtslage Fischer, aaO, § 177 Rn. 74a). Vorliegend hatte der Angeklagte die Wohnungstür zwar zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, als er noch keine Ab- sicht bezüglich eines sexuellen Übergriffs hatte. Allerdings stellt das Aufrecht- erhalten einer solchermaßen geschaffenen Lage – im Gegensatz zur bloßen Ausnutzung einer aus anderen Gründen erfolgten und abgeschlossenen Ge- waltwirkung – jedenfalls dann eine tatbestandsmäßige Gewaltanwendung dar, wenn ein enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Einsperren und der sexuellen Handlung besteht (vgl. zum Raubtatbestand bei einem ohne Wegnahmevorsatz gefesselten Opfer BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 – 2 StR 283/03, BGHSt 48, 365 ff.; Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 249 Rn. 6b mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Den Urteilsgründen ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte die sexuelle Hand- lung bewusst gegenüber der in der Wohnung eingeschlossenen Nebenklägerin vornahm, denn er hatte zuvor die Wohnungstür gezielt zur Verhinderung einer Flucht verschlossen und führte den Schlüssel während des gesamten Tat- geschehens mit sich. 3. Der Senat fasst lediglich die rechtliche Bezeichnung der Tat im Tenor des angefochtenen Urteils neu, da § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB – wie ausgeführt – nicht voraussetzt, dass der Täter die Gewalt zu Nötigungszwecken einsetzt, und vorliegend auch kein Finalzusammenhang festgestellt ist. III. Der Strafausspruch unterliegt teilweise der Aufhebung. 1. Der Einzelstrafausspruch im Fall II. 1. b) cc) der Urteilsgründe – Frei- heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten – hält rechtlicher Nachprüfung 35 36 37 - 14 - nicht stand. Die Strafkammer ist insoweit nach § 52 Abs. 2 StGB zwar zutref- fend von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr – ausgegangen. Da sie aber die Annahme der Gewaltqualifikation nicht näher begründet hat, ist zu besorgen, dass sie das gewaltsame Herbeifüh- ren der Bewusstlosigkeit als tatbestandsrelevante Gewalthandlung zugrunde gelegt hat und damit von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Der tatsächlich maßgebliche Anknüpfungspunkt – die verschlossene Wohnungs- tür – wiegt jedoch deutlich weniger schwer. Trotz der insgesamt moderat be- messenen Strafe vermag der Senat nicht gänzlich auszuschließen, dass die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe hierauf beruht. 2. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. a) und II. 1. b) bb) der Urteilsgründe zu Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen verurteilt worden ist, begegnet zwar die verhängte Anzahl der Tagessätze keinen rechtlichen Be- denken; das Landgericht hat es aber jeweils rechtsfehlerhaft unterlassen, die Tagessatzhöhe zu bestimmen. Die Festsetzung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB), die ne- ben der Bemessung der Tagessatzzahl einen selbständigen Strafzumessungs- vorgang darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1976 – 1 StR 319/76, BGHSt 27, 70, 72; Beschluss vom 10. Juni 1986 – 1 StR 445/85, BGHSt 34, 90, 92), ist auch dann erforderlich, wenn – wie hier – die Einzelgeld- strafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezo- gen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2018 – 2 StR 211/18, juris Rn. 5; vom 8. April 2014 – 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209). Unterbleibt eine solche Festsetzung, so zwingt dieser sachlich-rechtliche Fehler das Revisions- gericht in der Regel zur Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht zur Festsetzung der Tagessatzhöhe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2018 38 39 - 15 - – 2 StR 211/18; vom 10. Juni 1986 – 1 StR 445/85, aaO). Da vorliegend der Strafausspruch auch im Übrigen teilweise der Aufhebung unterliegt, macht der Senat nicht von der Möglichkeit Gebrauch, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe selbst festzusetzen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. April 2014 – 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209 mwN). 3. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II. 1. b) cc) der Urteilsgründe ent- zieht zugleich dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 40