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Entscheidung

2 StR 253/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:101018U2STR253
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:101018U2STR253.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 253/18 vom 10. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger in der Verhandlung, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Februar 2018 mit den jeweils zu- gehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall 1 der Urteilsgründe und b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet- zung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf den Schuld- und Strafausspruch betreffend Fall 1 der Urteilsgründe sowie den Gesamt- strafenausspruch beschränkte, zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revi- sion der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. 1 - 4 - I. Nach den Urteilsfeststellungen traf der Angeklagte am 29. Mai 2017 in A. die als Prostituierte tätige Nebenklägerin und vereinbarte mit ihr, gemeinsam in seiner Wohnung Kokain zu konsumieren. Dabei war der Neben- klägerin bewusst, dass sie als Gegenleistung dafür sexuelle Handlungen mit dem Angeklagten vornehmen werde. Nach dem Eintreffen in der Wohnung konsumierten der Angeklagte und die Nebenklägerin Kokain und vollzogen auf der ausgezogenen Schlafcouch einvernehmlichen vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr, bei dem der Angeklagte nicht zum Höhepunkt gelangte. Nach einiger Zeit legte sich die Nebenklägerin nochmals mit dem Rücken auf die Ausziehcouch. Der Angeklagte forderte sie nun auf, mit ihm Analverkehr auszuüben. Dies lehnte die Nebenklägerin „vehement und für den Angeklagten wahrnehmbar“ ab. Daraufhin schlug ihr der Angeklagte zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht, drehte sie zur Seite und versuchte, mit seinem erigierten Pe- nis in ihren After einzudringen. Dabei berührte er mit dem Penis den Po der Nebenklägerin, die sich dem Versuch des Angeklagten durch Wegdrehen ent- ziehen konnte. Einen weiteren Versuch, Analverkehr durchzuführen, nahm der Angeklagte nicht vor, sondern schubste die Nebenklägerin von der Couch und schlug und trat wütend auf sie ein. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als vorsätzliche Körperverletzung gewertet. Soweit in dem Bestreben des Angeklagten, mit der Nebenklägerin den Analverkehr zu vollziehen, ein unmittelbares Ansetzen zum Versuch einer Vergewaltigung zu sehen sei, sei der Angeklagte durch das Her- unterstoßen der Nebenklägerin von der Couch davon strafbefreiend zurückge- treten. 2 3 - 5 - II. Die wirksam auf den Schuld- und Strafausspruch betreffend Fall 1 der Urteilsgründe sowie den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, weil die Strafkammer den festgestellten Sach- verhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen die ihr obliegende Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen hat. 1. Die Kognitionspflicht gebietet, dass der durch die zugelassene Ankla- ge abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222, 223 mwN). Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Be- wertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenste- hen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 StR 258/13, NStZ-RR 2014, 57). Fehlt es daran, so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl. KK- Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 264 Rn. 25 mwN). 2. So liegt es hier. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten lediglich als Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gewürdigt. Da nach den getroffenen Feststellungen die an der Geschädigten vorgenommene Hand- lung in einem sexuell motivierten Übergriff bestand, bei dem der – unbekleidete – Angeklagte nach Anwendung von Gewalt (zwei Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht und Drehen des Körpers zur Seite) mit seinem erigierten Penis das entblößte Gesäß der Nebenklägerin berührte, hätte die Strafkammer aber auch prüfen und entscheiden müssen, ob sich der Angeklag- te tateinheitlich einer – vollendeten – sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4 5 6 - 6 - 3. Das Urteil beruht auf diesem Fehler (§ 337 StPO). Denn angesichts der Strafdrohung des § 177 Abs. 5 StGB von nicht unter einem Jahr Freiheits- strafe liegt es nicht fern, dass das Landgericht bei entsprechender Verurteilung eine höhere Einsatzstrafe und damit auch eine höhere Gesamtstrafe ausge- sprochen hätte. 4. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt daher zur Aufhebung der Verurtei- lung in Fall 1 der Urteilsgründe. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafen- ausspruchs nach sich. Schäfer RiBGH Prof. Dr. Krehl Bartel ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Grube Schmidt 7 8