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Entscheidung

KZR 47/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:091018BKZR47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:091018BKZR47.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 47/15 vom 9. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß am 9. Oktober 2018 beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und für das Revisionsverfahren wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt. Gründe: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht das bei Unter- lassungsklagen für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Klägers bei einem Verband im Allgemeinen dem Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers an der begehrten Unterlassung (BGH, Beschluss vom 5. März 1998 - I ZR 185/95, WRP 1998, 741, 742 - Verbandsinteresse). Nachdem das Berufungsgericht bei der Her- aufsetzung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt hat, dass schon das Verbot, die Beträge, die mit dem Bundesverband Computerhersteller e.V. vereinbart wurden, um 20 % zu übersteigen, eine Erhöhung der Sicherheitsleistung auf 7 Millionen Euro rechtfertige, ist der Streitwert auf 5 Millionen Euro festzusetzen. 1 - 3 - Eine höhere Wertfestsetzung für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe- schwerde ist nicht veranlasst, weil die Gegenstände der Klageanträge zu 2 bis 4 wirt- schaftlich mit denen des Klageantrags zu 1 identisch sind. Meier-Beck Raum Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.07.2014 - 37 O 23779/13 - OLG München, Entscheidung vom 10.09.2015 - U 2663/14 Kart - 2