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Entscheidung

2 StR 538/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:260918B2STR538
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:260918B2STR538.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 538/17 vom 26. September 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziffer 1.a), b) aa) und 2. auf dessen Antrag – und nach Anhö- rung des Beschwerdeführers am 26. September 2018 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 und § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Limburg a.d. Lahn vom 2. Juni 2017 wird, soweit es ihn betrifft, a) das Verfahren hinsichtlich Fall 2 der Urteilsgründe einge- stellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls sowie wegen Wohnungseinbruchdieb- stahls und Hehlerei verurteilt wird, bb) aufgehoben, soweit das im Urteil des Amtsgerichts Lim- burg a. d. Lahn vom 18. April 2016 ausgesprochene Fahrverbot aufrechterhalten worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat den Angeklagten wegen Dieb- stahls und Hehlerei unter Auflösung der durch das Urteil des Amtsgerichts Lim- burg a. d. Lahn vom 18. April 2016 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und Ein- beziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die durch das amtsgerichtliche Urteil verhängte Geldbuße in Höhe von 500 € und das Fahrverbot von drei Monaten Dauer wurden aufrechterhalten. Darüber hinaus hat das Landgericht den Ange- klagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und Hehlerei zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall 2 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. In- folge dieser Teileinstellung war der Schuldspruch abzuändern. Der Straf- ausspruch kann trotz der Teileinstellung bestehen bleiben, da angesichts der für diese Tat ausgesprochenen Einzelstrafe von 60 Tagessätzen ausgeschlos- sen werden kann, dass das Landgericht bei deren Wegfall zum Ausspruch einer geringeren Gesamtstrafe gekommen wäre. 2. Die Aufrechterhaltung des Fahrverbots nach § 44 StGB hat keinen Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, so dass die Verbotsfrist mit Rechtskraft des amtsgerichtli- chen Urteils am 28. April 2016 begonnen hatte (§ 44 Abs. 2 Satz 1 StGB aF). Das dreimonatige Fahrverbot endete damit vor dem 2. Juni 2017, dem Tag der Verkündung des Urteils in vorliegender Sache. Damit war das Fahrverbot zu 1 2 3 - 4 - diesem Zeitpunkt gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 – 4 StR 188/12; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 55 Rn. 29). Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl Zeng ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. Appl Grube Schmidt