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Entscheidung

2 StR 168/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:260918B2STR168
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:260918B2STR168.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 168/18 vom 26. September 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Marburg vom 6. November 2017 im Schuldspruch dahin- gehend geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin S. im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs in Tateinheit mit gefährlicher Kör- perverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Re- vision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um- fang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zu- schrift dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Beleidigung hat zu entfallen, da die Nebenklägerin S. in einem Telefongespräch nach ihrer ersten Verneh- mung, in der sie einen umfassenden Strafantrag gestellt hatte, diesen zurück- genommen hat. Ein zurückgenommener Antrag kann aber nicht nochmals ge- stellt werden, weshalb der im Rahmen ihrer weiteren Vernehmung zum Aus- druck kommende Wille nach umfassender Strafverfolgung des Angeklagten unbeachtlich ist (§ 77d Abs. 1 Satz 3 StGB). Dies bedingt die Korrektur des im Übrigen rechtsfehlerfreien Schuldspruchs. Der Strafausspruch bleibt von dieser Schuldspruchänderung unberührt. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung die Beleidigung nach § 185 StGB nicht ausdrücklich (strafschärfend) in den Blick genommen. Im Übrigen schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne eine Berücksichtigung dieser Tat eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Appl Krehl Zeng Grube Schmidt 2 3