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Entscheidung

XI ZB 24/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:250918BXIZB24
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:250918BXIZB24.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 24/18 vom 25. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 6. Juni 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Beklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom 16. No- vember 2017 (Aktenzeichen: 2 C 16/17) verurteilt, an die Beklagte 1.851,34 € nebst Zinsen zu bezahlen und 32% der Kosten des dortigen Rechtsstreits zu tragen. Mit Beschluss vom 26. Januar 2018 hat das Amtsgericht Schleswig die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 898,38 € nebst Zin- sen festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss von der Beklagten erhobenen Einwendungen hat das Landgericht Flensburg als sofortige Beschwerde be- handelt und diese mit Beschluss vom 6. Juni 2018 wegen Versäumung der Be- schwerdefrist als unzulässig verworfen. 1 - 3 - II. Das Schreiben der Beklagten vom 14. Juli 2018 ist als Rechtsbeschwer- de gegen den Beschluss des Landgerichts Flensburg auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug über- geordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 und vom 17. September 2014 - IX ZB 51/14, juris Rn. 1). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbe- schwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraus- setzungen liegen hier nicht vor. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: AG Schleswig, Entscheidung vom 26.01.2018 - 2 C 16/17 - LG Flensburg, Entscheidung vom 06.06.2018 - 7 T 17/18 - 2 3