Leitsatz
VI ZR 443/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:250918BVIZR443
9Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:250918BVIZR443.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 443/16 vom 25. September 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3, § 544 Abs. 7 a) Bezieht sich der Anspruchsteller zur Begründung seiner Klage auf ein strafgericht- liches Urteil, durch das der Anspruchsgegner zu einer Strafe verurteilt worden ist, so setzt ein wirksames Bestreiten des Anspruchsgegners nicht voraus, dass er den vom Anspruchsteller in Bezug genommenen strafgerichtlichen Feststellungen einen spiegelbildlichen, in gleicher Weise geschlossenen Entwurf des Gesamtge- schehens entgegensetzt. Vielmehr kann er auch in diesem Fall einzelne, den vom Anspruchsteller geltend gemachten Anspruch tragende Behauptungen bzw. Fest- stellungen herausgreifen und diese bestreiten. b) Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen Überspannung der Anforderungen an ein wirksames Bestreiten (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn. 3, 7 f.). c) Der Tatrichter ist nicht daran gehindert, seine Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO auf das Verhalten und die Äußerungen einer Partei im vorangegangenen Strafverfahren und die dort getroffenen Feststellungen selbst zu stützen. Auch in diesem Falle ist er allerdings nicht berechtigt, von der Erhebung erheblicher, ge- genbeweislich angebotener Beweise abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 136/02, NJW-RR 2004, 1001, 1002). BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 443/16 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2018 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch und die Richte- rinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Septem- ber 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf 550.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz nach einem angeb- lich vom Beklagten zum Nachteil ihrer Rechtsvorgängerin (im Folgenden eben- falls: Klägerin) begangenen Betrug. Die Klägerin wurde im Jahr 2008 auf die Möglichkeit, EU-Fördergelder zu beantragen, hingewiesen. Sie trat deshalb in Kontakt zum Beklagten als Vertre- 1 2 - 3 - ter der Fa. B. Am 8. Dezember 2008 kam es in einem Hotel in Dortmund zu ei- nem Treffen zwischen dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten. Am nächsten Tag unterzeichneten der damalige Geschäftsführer der Klägerin und die Fa. B., vertreten durch deren Geschäftsführer, einen Vertrag, der Beratungs- und Umsetzungsdienstleistungen zur Administrierung von För- dermitteln zum Gegenstand hatte. Zugleich stellte die Fa. B. der Klägerin eine Rechnung über eine sogenannte "Initialpauschale" in Höhe von 550.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Die Klägerin überwies den Rechnungsbetrag auf das in der Rechnung angegebene Konto. EU-Fördergelder erhielt sie in der Folge nicht. Mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Juni 2013 wurde der Beklagte wegen Betrugs in vier Fällen, darunter der hier streitgegenständliche Sachver- halt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ver- urteilt. Das Strafurteil ist rechtskräftig. Mit der - zusammengefassten - Behauptung, der Beklagte habe gegen- über ihrem damaligen Geschäftsführer wahrheitswidrig behauptet, der Klägerin Fördermittel von 5,5 Mio. € beschaffen zu können, wenn diese nur die Initial- pauschale an die Fa. B. bezahle, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Scha- densersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage, soweit in der Revisi- onsinstanz noch von Bedeutung, stattgegeben, das Oberlandesgericht die vom Beklagten dagegen geführte Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. 3 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat Erfolg und führt ge- mäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zu- rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe einen Betrug zulasten der Klägerin begangen, in dessen Folge er gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen müsse. Er habe den damaligen Geschäftsführer der Klägerin getäuscht, indem er ihm im Ge- spräch vom 8. Dezember 2008 wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, dass er aufgrund seiner guten Kontakte in der Lage sei, der Klägerin Fördermittel zu verschaffen, dass Voraussetzung für die Erlangung der Fördergelder nur noch der Abschluss des Beratungsvertrages und die Zahlung der Initialpauschale bis Ende 2008 sei und dass die Initialpauschale lediglich einen durchlaufenden Posten für die Klägerin darstelle, weil die Europäische Union Verwaltungskos- ten bei einem positiven Fördermittelbescheid erstatte. Dadurch sei der damalige Geschäftsführer der Klägerin zu der Fehlvorstellung gelangt, bei Abschluss des Beratungsvertrags mit der Fa. B. sei die Bewilligung der Fördermittel so gut wie sicher, weil es sich beim Geschäftsführer der Fa. B. und beim Beklagten um hochspezialisierte Kontaktpersonen handle, die unmittelbaren Einfluss auf die Vergabeentscheidung hätten. Aufgrund dieser Fehlvorstellung habe er über das Vermögen der Klägerin verfügt, indem er am 9. Dezember 2008 den Bera- tungsvertrag in deren Namen unterzeichnet und auf die Rechnung der Fa. B. einen Bruttobetrag von 654.500 € überwiesen habe. Dadurch sei bei der Kläge- rin ein Vermögensschaden in Höhe des Nettobetrags von 550.000 € eingetre- ten, ohne dass dem auf der anderen Seite eine entsprechende Gegenleistung gegenübergestanden habe. Der Beklagte habe in Bezug auf sämtliche Tatbe- 4 5 - 5 - standsmerkmale mit Wissen und Wollen gehandelt und die Absicht gehabt, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen. Dieser Sachverhalt - so das Berufungsgericht weiter - sei der vom Beru- fungsgericht zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legen, weil der Beklagte die entsprechenden Feststellungen im gegen ihn ergangenen Strafurteil des Landgerichts Mannheim, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihres An- spruchs bezogen habe, nicht hinreichend substantiiert bestritten habe. Zwar müsse der Anspruchsteller die seinen Anspruch tragenden Tatsachen im Zivil- recht auch dann darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, wenn ein Strafurteil vorliege. Beziehe er sich aber - was er dürfe - auf das Strafurteil, durch das der Anspruchsgegner zu einer Strafe verurteilt worden sei, enthalte dieses zumeist einen ausführlicheren und genaueren Sachverhalt. Dies führe dazu, dass sich unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast die Darlegungslast des Anspruchgegners erhöhe. Erforderlich sei dann eine substantiierte Ausei- nandersetzung mit dem durch Vorlage des Strafurteils vorgetragenen Sachver- halt in der Weise, dass die Sachverhaltsschilderung des Anspruchsgegners die gleiche Ausführlichkeit und Qualität wie diejenige im strafrechtlichen Urteil auf- weise. Der Anspruchsgegner müsse in einem solchen Fall die fortschreitende Entwicklung des Sachverhalts aus seiner Sicht darlegen und den Darstellungen im Strafurteil einen spiegelbildlichen, in gleicher Weise in sich geschlossenen Entwurf des Gesamtgeschehens entgegensetzen; nicht ausreichend sei, wenn er sich nur auf einzelne Teile der Strafakte beziehe, einzelne Tatsachen ein- räume und andere ohne nähere Erläuterungen bestreite und sich zu einer Viel- zahl von Einzelfakten, die im Strafurteil genannt seien, nicht oder nicht näher äußere. Der Vortrag des Beklagten erfülle die danach an ein wirksames Bestrei- ten zu stellenden Anforderungen nicht. Zwar befasse er sich umfänglich mit den 6 7 - 6 - Feststellungen des Strafurteils, so auch mit dem entscheidenden Gespräch vom 8. Dezember 2008; die diesbezüglichen Ausführungen erreichten aber nicht die Darstellungstiefe des Strafurteils. So verhalte er sich gar nicht zu den Randbedingungen des Gesprächs, die für dessen Beurteilung von besonderer Bedeutung seien. So befasse sich der Beklagte insbesondere nicht damit, dass er nach den Feststellungen des Strafurteils als Professor Dr. "von" B. aufgetreten und in einer gemieteten Oberklasselimousine samt Fahrer angereist sei und dass er den Geschäftsführer der Klägerin auf dessen Mitgliedschaft im "Rotary-Club" angesprochen habe; gerade diese Umstände spielten aber für die Beurteilung des Vortrags des Beklagten zum behaupteten Gesprächsinhalt eine nicht unerhebliche Rolle. Vermöge sich die Darstellung in Bezug auf das Ge- spräch bereits nicht mit dem Strafurteil zu messen, so gelte dies erst recht in Bezug auf dessen weitere Feststellungen. In der Gesamtschau führe dies dazu, dass der Beklagte der Darstellung im Strafurteil keinen spiegelbildlichen, in gleicher Weise in sich geschlossenen Entwurf des Gesamtgeschehens entge- gensetze. Da erheblicher Vortrag des Beklagten damit nicht vorliege, bedürfe es auch der von ihm angeregten weiteren Beweisaufnahme nicht. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe mit diesen Ausführungen die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten der im Strafverfahren getroffenen und von der Klägerin in Bezug genommenen Feststellungen überspannt und den Beklagten damit in seinem Recht auf Ge- währung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. zum Über- spannen der an ein wirksames Bestreiten zu stellenden Substantiierungsanfor- derungen als Gehörsverstoß: Senatsbeschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn. 3, 7 f.). a) Zutreffend ist allerdings, dass der Anspruchsteller seinen Anspruch im Zivilprozess durch konkrete Bezugnahme auf ein als Anlage vorgelegtes, aus- 8 9 - 7 - führlich begründetes rechtskräftiges Strafurteil schlüssig darlegen kann und dies nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungslast des Anspruchsgegners erhöht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Januar 2012 - VI ZR 132/10 Rn. 3, juris). Schon die Annahme des Berufungsgerichts, es bedürfe in einem solchen Fall einer den Darstellungen im Strafurteil spiegelbildlichen, in sich geschlosse- nen Darstellung des Gesamtgeschehens, trifft aber nicht zu. Auch bei Vorlage eines Strafurteils kann sich der Beklagte - wie sonst auch - darauf beschränken, einzelne, den geltend gemachten Anspruch tragende Behauptungen des An- spruchstellers herauszugreifen und diese zu bestreiten. Die fehlende Gesamt- darstellung mag im Rahmen der eigenen Beweiswürdigung des Zivilgerichts Bedeutung erlangen können; für die Frage nach dem Vorliegen hinreichend substantiierten Bestreitens ist sie unerheblich. b) Hängt aber die Wirksamkeit des Bestreitens des Anspruchsgegners in einem solchen Fall nicht davon ab, dass er eine in sich geschlossene, den vom Anspruchsteller in Bezug genommenen strafgerichtlichen Feststellungen spie- gelbildliche Gesamtdarstellung des Geschehens vorlegt, so kann im Streitfall entgegen der Annahme des Berufungsgerichts schon nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe das Vorliegen einer Täuschung, die notwendige Voraussetzung für den vom Berufungsgericht bejahten Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ist, nicht wirksam bestritten. aa) Wie ausgeführt hat das Berufungsgericht die Täuschungshandlung des Beklagten darin gesehen, dass er dem vormaligen Geschäftsführer der Klägerin im Gespräch vom 8. Dezember 2008 wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, dass er aufgrund seiner guten Kontakte in der Lage sei, der Klägerin För- dermittel zu verschaffen, dass Voraussetzung für die Erlangung der Fördergel- der nur noch der Abschluss des Beratungsvertrages und die Zahlung der Initial- pauschale bis Ende 2008 sei und dass die Zahlung der Initialpauschale lediglich 10 11 - 8 - einen durchlaufenden Posten für die Klägerin darstelle, weil die Europäische Union Verwaltungskosten bei einem positiven Fördermittelbescheid erstatte. Genau diese Behauptungen hatte der Beklagte - was die Nichtzulassungsbe- schwerde zutreffend aufzeigt - aber bestritten. So hatte er vorgetragen, bei dem Gespräch nur die Aufgabe gehabt zu haben, Auskunft zu allgemeinen Förder- richtlinien zu geben, dies im Außenverhältnis auch so dargestellt und nur allge- meine Informationen gegeben zu haben. Weiter hatte er angegeben, nicht be- hauptet zu haben, dass er aufgrund besonders guter Kontakte zu den Ent- scheidungsträgern der Europäischen Union in der Lage sei, der Klägerin För- dermittel zu verschaffen, und die Fördergelder darüber hinaus auch nicht zuge- sagt zu haben. Schließlich hatte er ausgeführt, nicht behauptet zu haben, dass eventuelle Beraterkosten von den Institutionen der Europäischen Union erstat- tet würden. bb) Dieses Bestreiten ist wirksam. Der Beklagte hat damit klar zum Aus- druck gebracht, die ihm in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Strafur- teil vorgeworfenen, strafrechtlich relevanten Äußerungen nicht getätigt zu ha- ben. Auch hat er - darüber hinaus - dargelegt, was tatsächlich Inhalt seiner Aussagen gewesen sein soll, nämlich allgemeine Auskünfte zu Förderrichtli- nien. Weitergehender Ausführungen bedurfte es für ein wirksames Bestreiten der Täuschungshandlung nicht. Dass der Beklagte - wie das Berufungsgericht ausführt - nicht dargelegt hat, welche konkreten "allgemeinen Informationen" gegeben worden sein sollen, warum er als Professor Dr. "von" B. aufgetre- ten sei, warum er in einer gemieteten Oberklasselimousine samt Fahrer ange- reist sei und warum er den damaligen Geschäftsführer der Klägerin auf dessen Mitgliedschaft im "Rotary-Club" angesprochen habe, ist insoweit unerheblich und kann erst im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen. 12 - 9 - 3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass der Tatrichter - wie vom 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm im Parallelverfahren (vgl. Urteil vom 23. Dezember 2014 - 28 U 166/13, nicht veröf- fentlicht) zutreffend erkannt - nicht daran gehindert ist, seine Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO auf das Verhalten und die Äußerungen einer Partei im vorangegangenen Strafverfahren und die strafgerichtlichen Feststellungen selbst zu stützen. Auch in diesem Fall ist er allerdings nicht berechtigt, von der Erhebung erheblicher, gegenbeweislich angebotener Beweise abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - III ZR 136/02, NJW-RR 2004, 1001, 1002). von Pentz Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.12.2013 - 6 O 195/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.09.2016 - I-25 U 9/14 - 13