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Entscheidung

III ZR 71/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:200918BIIIZR71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:200918BIIIZR71.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 71/18 vom 20. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Pohl beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 27. Zi- vilsenat - vom 11. Januar 2018 - 27 U 928/17 - wird zurückgewie- sen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 59.500,00 € Gründe: Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Streitfall gibt keine Veranlassung, die von der Beschwerde aufgewor- fene Frage zu Art. 56 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV vorzulegen. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Be- ratungsvertrag vom 11. Februar 2015 ist auch dann nach § 1 Abs. 1, § 3 RDG, § 5 Abs. 1 StBerG i.V.m. §§ 134, 139 BGB nichtig, wenn ein Teil der von der Klägerin geschuldeten Dienstleistungen dem Anwendungsbereich der Art. 56 ff 1 2 - 3 - AEUV unterfällt und das dort geregelte Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs der Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarungen zu diesen grenzüberschreitenden Dienstleistungen entgegensteht. Nach dem Be- ratungsvertrag waren von der Klägerin wesentliche Rechts- und Steuerbera- tungs-Dienstleistungen allein in Deutschland zu erbringen. Für diese ist der Anwendungsbereich der Art. 56 ff AEUV nicht eröffnet. Sie sind auch keine rei- nen Vorbereitungshandlungen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung, sondern selbständige Dienstleistungen. Auf sie ist allein deutsches Recht an- zuwenden. Danach ist der Beratungsvertrag, soweit in ihm diese Dienstleistun- gen vereinbart werden, nichtig (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 Rn. 19 ff; BGH, Urteile vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, NJW 2009, 3242 Rn. 23 f; vom 21. März 1996 - IX ZR 240/95, BGHZ 132, 229, 232; vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987, 3003, 3004 und vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 335 f). Die Nichtigkeit erstreckt sich gemäß § 139 BGB auf den gesamten Beratungsvertrag, da nicht davon auszugehen ist, dass die Parteien den Beratungsvertrag auch ohne den nichti- gen Teil geschlossen hätten. Mithin ist nicht entscheidungserheblich, ob die Vereinbarung der dem Anwendungsbereich der Art. 56 ff AEUV unterfallenden grenzüberschreitenden Dienstleistungen - isoliert betrachtet - wirksam wäre. Eine Vorlage an den Ge- richtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Beantwortung die- ser Frage und die hierzu zuvor erforderliche Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN) sind daher nicht veranlasst. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Seiters Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 09.02.2017 - 91 O 1187/16 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 11.01.2018 - 27 U 928/17 - 4