Entscheidung
V ZB 135/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:190918BVZB135
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:190918BVZB135.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 135/18 vom 19. September 2018 in der Teilungsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Der Beteiligten zu 1 wird die Rechtsanwaltskanzlei beigeordnet. Der Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begrün- dung der Rechtsbeschwerde gewährt (§ 233 ZPO). Das durch Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2007 (61 K 117/07) angeordnete und aufgrund der Be- schlüsse des Amtsgerichts Darmstadt vom 9. Februar 2017 und vom 24. März 2017 (jeweils 61 K 117/07) und der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27. April 2018 (5 T 246/17) fort- zusetzende Teilungsversteigerungsverfahren wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde eingestellt. Gründe: Die Anträge der Beteiligten zu 1 haben Erfolg.1 - 3 - 1. Ihr ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu ge- währen, weil sie ohne Verschulden verhindert war, diese Fristen zu wahren, und die versäumten Verfahrenshandlungen fristgerecht nachgeholt hat (§§ 233, 234 ZPO). 2. a) Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbe- schwerdegericht ein Teilungsversteigerungsverfahren nach der Zurückweisung der Beschwerde des nicht antragstellenden Miteigentümers gegen die Zurück- weisung seines Einstellungsantrags nach § 765a ZPO einstweilen einstellen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Fortsetzung des Verfahrens grö- ßere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der einstweiligen Einstellung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwer- de zulässig erscheint (Senat, Beschlüsse vom 3. April 2009 - V ZB 46/09, juris und vom 17. Januar 2017 - V ZB 150/16, WuM 2017, 163 Rn. 1). b) So verhält es sich hier. Im Hinblick auf die von dem Beschwerdege- richt festgestellte akute Suizidgefahr der Beteiligten zu 1 bei einem Verlust des Miteigentums an dem versteigerten Grundstück im Rahmen einer Zuschlagser- teilung ist ein Erfolg der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde nicht ausge- schlossen. Zudem sind angesichts dieser Gefahr und der naheliegenden Mög- lichkeit, dass sie sich bei Versteigerung des Grundstücks realisiert, die der Be- teiligten zu 1 bei einer Fortsetzung des Teilungsversteigerungsverfahrens dro- 2 3 4 - 4 - henden Nachteile trotz der langen Verfahrensdauer schwerwiegender als die Nachteile, die für den Ersteher mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens verbunden sind. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 24.03.2017 - 61 K 117/07 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.04.2018 - 5 T 246/17 -