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Beschluss

IX ZB 77/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (COMI) sind objektive, für Dritte feststellbare Kriterien maßgebend, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten. • Bei Selbständigen ist auf die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit abzustellen; die Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass der COMI trotz tatsächlicher Bindungen im Ausland im Inland liegt. • Die Feststellung des COMI durch das tatrichterliche Beschwerdegericht ist durch den Revisionsgerichtshof nur eingeschränkt überprüfbar; eine abweichende, aber vertretbare Gesamtwürdigung ist nicht rechtsfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
COMI-Bestimmung: Gesamtwürdigung führt zu Zuständigkeit deutscher Gerichte • Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (COMI) sind objektive, für Dritte feststellbare Kriterien maßgebend, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten. • Bei Selbständigen ist auf die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit abzustellen; die Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass der COMI trotz tatsächlicher Bindungen im Ausland im Inland liegt. • Die Feststellung des COMI durch das tatrichterliche Beschwerdegericht ist durch den Revisionsgerichtshof nur eingeschränkt überprüfbar; eine abweichende, aber vertretbare Gesamtwürdigung ist nicht rechtsfehlerhaft. Der Schuldner, seit 1987 freiberuflich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig, hielt sich nach eigenen Angaben in London auf. Ein Gläubiger beantragte am 17.06.2015 beim Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 10.11.2016 mangels Masse zurück. Der Schuldner legte gegen die sofortige Beschwerde ein, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte fehle und beantragte, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Das Beschwerdegericht bejahte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte mit der Begründung, der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liege in Deutschland. Dagegen wendet sich die vom Schuldner zugelassene Rechtsbeschwerde; das Revisionsverfahren ist auf die Frage der internationalen Zuständigkeit nach EuInsVO beschränkt. • Anwendbare Normen: Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (VO (EG) Nr.1346/2000 in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung), Art.84 EuInsVO sowie §§ 574 Abs.1 Satz1 Nr.2 ZPO, §§ 4, 6 Abs.1, 34 Abs.2 InsO. • Begriff des COMI ist verordnungsautonom und anhand objektiver, für Dritte erkennbarer Kriterien zu bestimmen; dies dient der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit. • Bei Selbständigen ist maßgeblich die wirtschaftliche Tätigkeit; es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (soziale, kulturelle und wirtschaftliche Beziehungen). • Das Beschwerdegericht stellte fest, dass zwar Teile der privaten Beziehungen des Schuldners nach London verweisen (Lebensgefährtin, Tochter, Mietverträge), aber der Schwerpunkt seiner sozialen Beziehungen und seine ökonomische Basis in Deutschland liegen (Mutter wohnhaft in Deutschland, Rentenbezug von ca. 400 €, Zuwendungen der Mutter, Zugehörigkeit zur Wirtschaftsprüferkammer Berlin, gelegentliche Büronutzung in Berlin, Erreichbarkeit über inländische Handynummer). • Diese Gesamtwürdigung ist tatrichterlich zulässig und nicht revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn sierechtsfehlerfrei erfolgt; eine andere, ebenso mögliche Würdigung macht die getroffene Entscheidung nicht rechtsfehlerhaft. • Folge: Die Gerichte deutscher Gerichtsbarkeit sind nach Art.3 Abs.1 EuInsVO international zuständig für die Entscheidung über den Eröffnungsantrag. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wurde zurückgewiesen; das Beschwerdegericht hat zu Recht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht, weil der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners nach objektiver Gesamtwürdigung in Deutschland liegt. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu sozialen, wirtschaftlichen und beruflichen Bindungen in Deutschland sind tragfähig und nicht willkürlich. Eine abweichende Einschätzung zugunsten des Vereinigten Königreichs wäre zwar denkbar, ist aber nicht zwingend und begründet keinen Rechtsfehler. Der Rechtsfolgewert des Beschwerdegegenstandes wurde auf 500 € festgesetzt; die Kostenentscheidung zugunsten des Beschwerdegegners bleibt bestehen.