Urteil
II ZR 312/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erwerber von Geschäftsanteilen haften nach § 24 GmbHG als übrige Gesellschafter auch dann für Ausfallhaftung, wenn sie ihren Anteil erst nach Fälligkeit der zugrundeliegenden Forderung erworben haben.
• § 24 GmbHG knüpft nicht an den Zeitpunkt der Fälligkeit allein an; mit Begründung der Gesellschafterstellung treten Erwerber in die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten einschließlich der aufschiebend bedingten Ausfallhaftung ein.
• Für die Verjährung der Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG gilt mangels besonderer Regelung die dreijährige Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB), nicht die zehnjährige Sonderverjährung des § 19 Abs. 6 GmbHG.
• Vor einer Inanspruchnahme der übrigen Gesellschafter aus § 24 GmbHG muss geprüft werden, ob die Inanspruchnahme des kaduzierten Gesellschafters aussichtslos oder unzumutbar ist; hierzu sind konkrete Feststellungen zu möglichen Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere bei Auslandsvollstreckung, erforderlich.
Entscheidungsgründe
Haftung von Anteilserwerbern als übrige Gesellschafter nach § 24 GmbHG • Erwerber von Geschäftsanteilen haften nach § 24 GmbHG als übrige Gesellschafter auch dann für Ausfallhaftung, wenn sie ihren Anteil erst nach Fälligkeit der zugrundeliegenden Forderung erworben haben. • § 24 GmbHG knüpft nicht an den Zeitpunkt der Fälligkeit allein an; mit Begründung der Gesellschafterstellung treten Erwerber in die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten einschließlich der aufschiebend bedingten Ausfallhaftung ein. • Für die Verjährung der Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG gilt mangels besonderer Regelung die dreijährige Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB), nicht die zehnjährige Sonderverjährung des § 19 Abs. 6 GmbHG. • Vor einer Inanspruchnahme der übrigen Gesellschafter aus § 24 GmbHG muss geprüft werden, ob die Inanspruchnahme des kaduzierten Gesellschafters aussichtslos oder unzumutbar ist; hierzu sind konkrete Feststellungen zu möglichen Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere bei Auslandsvollstreckung, erforderlich. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der K. GmbH. Gründer H. leistete die Stammeinlage nicht vollständig; es bestand eine Unterbilanz. H. teilte seinen Alleingeschäftsanteil und übertrug zwei Anteile à 3.750 € am 15.4.2005 an die Beklagten. Im Januar 2006 wurde Insolvenz eröffnet; der Kläger betrieb Kaduzierung gegen H. und klagte auf Ausfallshaftung der Beklagten anteilig. Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab mit der Begründung, die Beklagten seien erst nach Fälligkeit der Forderungen Gesellschafter geworden und damit nicht sonstige Gesellschafter i.S.v. § 24 GmbHG. Der Kläger revidierte; der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück. • Wortlaut und Schutzzweck des § 24 GmbHG rechtfertigen keine Beschränkung der Ausfallhaftung auf diejenigen, die bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit Gesellschafter waren; die Vorschrift dient dem Gläubigerschutz und der Kapitalaufbringung. • Mit Begründung der Gesellschafterstellung tritt der Erwerber in die Pflichten der Mitgliedschaft ein; hierzu zählt auch die bereits aufschiebend bedingte Ausfallhaftung des Rechtsvorgängers nach § 24 GmbHG. • Die Entscheidungen des BGH zu früheren Fallgestaltungen stehen dem nicht entgegen; insbesondere gilt daraus nicht die Einschränkung, dass nur Zeitgenossen der Fälligkeit haften. Auch Zwischenerwerber können haftbar sein, damit soll eine Umgehung der Haftung durch Verkauf verhindert werden. • Formelle Eintragungslage im Handelsregister ändert nichts an der materiellen Haftung; nach altem Recht (§ 16 Abs.1 aF) kann die Anmeldung die Gesellschafterstellung begründen, und auch eine spätere Änderung der Eintragung beseitigt nicht rückwirkend eine bereits aufschiebend begründete Haftung. • Zur Anwendung der Verjährung: § 24 GmbHG unterliegt mangels besonderer Regelung der dreijährigen Regelverjährung (§§ 195,199 BGB). Eine analoge Anwendung der zehnjährigen Sonderverjährung des § 19 Abs.6 GmbHG kommt nicht in Betracht, weil die Ansprüche nicht hinreichend vergleichbar sind und keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. • Voraussetzung der Haftung der übrigen Gesellschafter ist weiter, dass die Inanspruchnahme des kaduzierten Gesellschafters nach § 21 Abs.3 und die Verwertung nach §§ 22,23 GmbHG erfolglos oder unzumutbar war; hier fehlen konkrete Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere zu Erfolgsaussichten und Zumutbarkeit von Vollstreckungsmaßnahmen im Ausland. • Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden, ob Beitreibungsmaßnahmen gegen H. in Spanien unzumutbar oder aussichtslos sind; deshalb war Zurückverweisung an das Berufungsgericht erforderlich. Die Revision des Klägers ist begründet; das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 26.10.2016 wird aufgehoben. Der BGH stellt klar, dass Erwerber von Geschäftsanteilen auch dann als übrige Gesellschafter nach § 24 GmbHG haften können, wenn sie ihren Anteil erst nach der Fälligkeit der Forderung erworben haben, weil sie mit Begründung der Gesellschafterstellung in die Pflichten eintreten. Für die Verjährung der Ausfallhaftung gilt die dreijährige Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB). Da das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen zur Zumutbarkeit und Erfolgsaussicht weiterer Vollstreckungsmaßnahmen gegen den kaduzierten Gesellschafter getroffen hat, wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.