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Urteil

II ZR 152/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verjährung eines Anspruchs der Aktiengesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied wegen Unterlassens der Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand beginnt erst mit der Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Vorstand. • Die Aufsichtsratsverpflichtung zur nachträglichen Anspruchsverfolgung ist von der vorbeugenden Überwachungspflicht zu unterscheiden und begründet einen selbständigen Schadensersatzanspruch mit eigenem Verjährungsbeginn. • Das Verbot der Selbstbezichtigung stellt die Pflicht des Aufsichtsrats zur Verfolgung von Ansprüchen der Gesellschaft grundsätzlich nicht in den Schatten, insbesondere nicht wenn es um kapitalschützende Pflichten zugunsten der Gläubiger geht.
Entscheidungsgründe
Beginn der Verjährung bei Haftung des Aufsichtsrats wegen Nichtverfolgung von Vorstandsansprüchen • Die Verjährung eines Anspruchs der Aktiengesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied wegen Unterlassens der Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand beginnt erst mit der Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Vorstand. • Die Aufsichtsratsverpflichtung zur nachträglichen Anspruchsverfolgung ist von der vorbeugenden Überwachungspflicht zu unterscheiden und begründet einen selbständigen Schadensersatzanspruch mit eigenem Verjährungsbeginn. • Das Verbot der Selbstbezichtigung stellt die Pflicht des Aufsichtsrats zur Verfolgung von Ansprüchen der Gesellschaft grundsätzlich nicht in den Schatten, insbesondere nicht wenn es um kapitalschützende Pflichten zugunsten der Gläubiger geht. Die Klägerin, eine börsennotierte Software-AG, veräußerte Anteile und stand bei Banken mit hohen Kontokorrentkrediten im Soll. Der Beklagte erwarb 2002 bedeutende Beteiligungen und war lange Vorsitzender des Aufsichtsrats; er verpflichtete sich unter anderem zur Zahlung eines Teilbetrags zur Ablösung von Bankverbindlichkeiten und leistete Zahlungen sowie Bürgschaften. Teile des hinterlegten Kaufpreises wurden im Dezember 2002 an den Beklagten ausgekehrt; zudem wurde ein Darlehen 2003 an den Beklagten zurückgezahlt. Die Klägerin verlangt Rückerstattung der ausgekehrten Beträge und Ersatz wegen unterlassener Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt, das Berufungsgericht wies sie ab mit der Begründung, die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten seien verjährt; der BGH hat die Revision zugelassen. • Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den Beginn der Verjährung bestimmt hat. • Der BGH stellt klar, dass die Aufsichtsratsverpflichtung, eigenverantwortlich die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen, einen eigenständigen Schadensersatzanspruch nach §§116, 93 AktG begründet. • Für den Verjährungsbeginn dieses Aufsichtsratsanspruchs ist nach §200 BGB auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand verjähren; nicht bereits auf den Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung an den Begünstigten. • Bei fortdauerndem Unterlassen beginnt die Verjährung erst mit der Entstehung des mit der Klage geltend gemachten Schadens; im vorliegenden Fall ist dieser Zeitpunkt die Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Vorstand. • Die Rechtsprechung zur Haftung von GmbH-Geschäftsführern (II ZR 234/07) ist nicht ohne Weiteres auf die Haftung des Aufsichtsrats einer AG übertragbar, weil die Aufsichtsratsfunktion eigenständige Überwachungs- und Anspruchsverfolgungsaufgaben beinhaltet. • Die Annahme, der Aufsichtsrat hätte sich zur Vermeidung eigener Vorwürfe selbst bezichtigen müssen, kann die Pflicht zur Anspruchsverfolgung nicht grundsätzlich entfallen lassen; hier überwiegt die Pflicht zur Wahrung des Unternehmens- und Gläubigerschutzes. • Mangels ausreichender Feststellungen zur Haftung des Beklagten ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Entscheidend ist, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten wegen Nichtverfolgung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand nicht bereits mit den jeweiligen Zahlungen an den Beklagten verjährt sind; die Verjährung beginnt erst mit der Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Vorstand selbst. Die besondere Schutz- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats rechtfertigt diese selbständige Beurteilung; ein persönliches Interesse des Aufsichtsrats an der Vermeidung eigener Selbstbezichtigung verdrängt in der Regel nicht seine Pflicht zur Anspruchsverfolgung, besonders bei Verstößen gegen kapitalschützende Pflichten. Da das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen zur Haftung getroffen hat, ist eine erneute Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens.