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Entscheidung

3 StR 77/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:180918B3STR77
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:180918B3STR77.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 77/18 vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 7. November 2017 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil im Ausspruch über die Anordnung der Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend abgeändert, dass die Anordnung gegen den Angeklagten nur in Höhe eines Geldbetrages von 50 € ergeht und er insoweit neben den weiteren Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 350 € angeordnet. Während die auf eine nicht ausgeführte Verfah- rensbeanstandung und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, erweist sich die Einziehungsanordnung als teilweise rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten. Der Generalbundes- anwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt: 1 - 3 - "Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73c, 73d StGB ist insoweit rechtsfehlerhaft, als sie den Geldbetrag von 50 Euro übersteigt. Ausweislich der Urteils- feststellungen erhielt der Angeklagte von der Tatbeute nachträg- lich einen Anteil von 50 Euro für seine Gehilfentätigkeit. Den Urteilsfeststellungen ist indes nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt (faktische oder wirtschaft- liche) Mitverfügungsgewalt über die darüber hinausgehende Tat- beute hatte. An der Tatausführung, die unmittelbar zur Erlangung der Tatbeute führte, waren als Mittäter nur die Mitangeklagten K. und M. beteiligt. Im späteren Verlauf erlangte nur der Mitangeklagte R. (Mit-)Verfügungsgewalt über die Tat- beute, der diese unter den Tatbeteiligten aufteilte. Den Urteils- gründen ist auch nicht zu entnehmen, dass eine (Mit-)Ver- fügungsgewalt des Angeklagten nach dem Tatplan vorgesehen war. Die Anordnung gemäß §§ 73c, 73d StGB ist daher auf den Wert des tatsächlich vom Angeklagten erlangten Anteils an der Tatbeute beschränkt und insoweit die gesamtschuldnerische Haftung zusammen mit den Mitangeklagten auszusprechen (BGH NStZ 2012, 382, 383)." Dem stimmt der Senat zu. Gericke Spaniol Berg Hoch Leplow 2