OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 101/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:180918B3STR101
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:180918B3STR101.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 101/18 vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. hier: "Revisionsbeschwerde" des Verurteilten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2018 be- schlossen: Die "Revisionsbeschwerde" des Verurteilten vom 8. August 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 17. April 2018 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Duisburg vom 24. Oktober 2017 mit Beschluss vom 17. April 2018 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit zwei mehrseitigen Schreiben, mit welchen er unter anderem manche Einzelheiten aus dem Revisionsverfahren beanstandet. Die Eingabe des Verurteilten ist wegen Versäumung der Wochenfrist un- zulässig. Bei Revisionsentscheidungen ist ausschließlich die Anhörungsrüge gemäß § 356a Satz 1 StPO statthaft (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09, wistra 2010, 109; vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08, BGHR StPO § 356a Statthaftigkeit 1), so dass es nach § 300 StPO geboten ist, die "Revisionsbeschwerde" als Anhörungsrüge zu behandeln; dann unterliegt sie aber auch der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO. Diese kann nicht durch Erheben und Zulassen einer unbefristeten Gegenvorstellung umgangen werden. 1 2 - 3 - Die Gehörsrüge wäre allerdings auch unbegründet. Der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Gericke Spaniol Berg Hoch Leplow 3