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Entscheidung

1 ARs 9/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:180918B1ARS9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:180918B1ARS9.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 9/18 vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen 1. alias: alias: 2. alias: alias: - 2 - alias: alias: 3. wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Anfrage des 2. Strafsenates vom 6. März 2018 – 2 StR 481/17 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2018 be- schlossen: Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden Senats zu, dass bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl oder (vollen- detem) Wohnungseinbruchdiebstahl eine zugleich begangene Sachbeschädigung stets im Verhältnis der Tateinheit steht und nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion zu- rücktritt. Gründe: Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: „Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl (§ 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB) oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung 1 - 3 - (§ 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB); sie tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Woh- nungseinbruchdiebstahl zurück.“ - 4 - Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob der beabsich- tigten Entscheidung Rechtsprechung der anderen Strafsenate entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird. Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des 2. Strafsenats zu. Dem lie- gen insbesondere die Überlegungen zugrunde, die er bereits – jeweils nicht tragend – in seinem Urteil vom 7. August 2001 (1 StR 470/00, NJW 2002, 150 ff.) und seinem Beschluss vom 21. August 2013 (1 StR 332/13, NStZ 2014, 40) dargelegt hat und auf deren Gründe Bezug genommen wird. An etwaiger entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nicht fest. Raum Jäger Bellay Cirener Pernice 2 3