Entscheidung
IV ZR 280/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:120918BIVZR280
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:120918BIVZR280.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 280/17 vom 12. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 12. September 2018 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihr für das Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abge- lehnt. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Köln vom 23. Oktober 2017 wird zurückgewie- sen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 61.312,29 € Gründe: I. Der Antrag der Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts ist un- begründet. 1 - 3 - Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei - soweit (wie hier) eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walt erforderlich ist, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO - ein Rechtsanwalt beigeord- net werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Falle der späteren Man- datsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 15. November 2017 - IV ZR 131/17, juris Rn. 5; vom 17. Mai 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hatte einen zu ihrer Vertretung bereiten, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walt gefunden. Dieser hat sowohl fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt als auch diese rechtzeitig begründet. Die von der Beklagten dar- gelegten Differenzen zwischen ihr und dem Rechtsanwalt über den Inhalt der Beschwerdebegründung und die Mandatsniederlegung, die erfolgte, nachdem der Rechtsanwalt fristgerecht eine - den Vorstellungen der Be- klagten nicht entsprechende - Beschwerdebegründung eingereicht hatte, rechtfertigen die Bestellung eines Notanwalts nicht. Mit dem Ziel, die Ein- reichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Revisions - oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann eine Par- tei die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht mit Erfolg ve r- langen (Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - IV ZR 131/17, juris Rn. 5). II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbe- gründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch 2 3 4 - 4 - die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 21.12.2016 - 13 O 334/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.10.2017 - 27 U 2/17 -