Entscheidung
5 StR 232/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:120918B5STR232
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:120918B5STR232.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 232/18 vom 12. September 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 12. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Dezember 2017, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vorge- nannte Urteil a) im Ausspruch über die Einziehung eines Betrages in Hö- he von 1.000 Euro aufgehoben, b) im Ausspruch über die Einziehung sichergestellter Betäu- bungsmittel dahingehend neu gefasst, dass Metamphe- tamin einer Nettomasse von 48,15 Gramm eingezogen wird. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten R. sowie diejenige des Angeklagten P. werden verworfen. 4. Die Angeklagten R. und P. haben jeweils die Kos- ten ihres Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten W. und R. jeweils wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (unerlaubtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheits- strafen von drei Jahren und drei Monaten (W. ) bzw. zwei Jahren und neun Monaten (R. ) verurteilt, den Angeklagten P. wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es die Unterbringung der Angeklagten W. und R. in der Entziehungsanstalt sowie die Einziehung eines Betrages von 1.000 Euro, des „sichergestellten Betäubungsmittels“ und der Handys der An- geklagten angeordnet. Während die Revision des Angeklagten P. unbe- gründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO), haben die Revisionen der Angeklagten W. und R. – diese im Umfang der Beschlussformel – Erfolg. 1. Die auf die Sachrüge der Angeklagten W. gebotene Über- prüfung des Urteils führt zur umfassenden Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft, da die Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen. a) Nach den Feststellungen mietete der Angeklagte P. aufgrund eines gemeinsam mit den miteinander verlobten Angeklagten W. und R. gefassten Tatentschlusses einen Pkw zur Durchführung einer Drogen- beschaffungsfahrt. In Umsetzung ihres Planes fuhren die drei Angeklagten an die deutsch-tschechische Grenze nach Johanngeorgenstadt. Von dort aus be- gab sich R. in die Tschechische Republik, wo er in Potucky für 1.000 Euro mindestens 48,15 Gramm Metamphetamin erwarb. Nachdem er mit dem er- worbenen Rauschmittel wieder in die Bundesrepublik gelangt war, wurde er von 1 2 3 - 4 - den beiden übrigen Angeklagten erneut in den von R. gesteuerten Pkw aufgenommen. b) Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme einer Mittäter- schaft der Angeklagten W. (§ 25 Abs. 2 StGB) in Bezug auf die Ein- fuhr der Betäubungsmittel. aa) Zwar ist es für eine Einfuhr nicht erforderlich, dass der Mittäter das Rauschgift eigenhändig ins Inland bringt. Vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportiert, Mittäter der Ein- fuhr des unmittelbar handelnden Täters sein, wenn er einen Tatbeitrag erbringt, der sich bei wertender Betrachtung nicht nur als Förderung fremden Tuns, son- dern als Teil der zur Tatbestandsverwirklichung führenden Tätigkeit aller Mitwir- kenden darstellt und die Tathandlungen der anderen als Ergänzung seines ei- genen Tatanteils erscheinen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 – 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 319; Beschluss vom 5. April 2016 – 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209, 210; jeweils mwN). Wesentliche Anhalts- punkte für die Täterschaft sind dabei der Grad seines Eigeninteresses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wil- le dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1991 – 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33, und vom 31. März 2015 – 3 StR 630/14, StraFo 2015, 259, 260). Entscheidender Bezugspunkt für all diese Merkmale ist der Einfuhrvorgang selbst, wobei dem Interesse des Han- deltreibenden am Gelingen des Einfuhrvorgangs keine ausschlaggebende Be- deutung zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, StV 2015, 633; vom 2. Juni 2016 – 1 StR 161/16, und vom 30. Juni 2016 – 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296). Für die Annahme von Mittäterschaft bei der 4 5 - 5 - Einfuhr reicht es demnach nicht aus, dass ein Tatbeteiligter ohne Einfluss auf den Einfuhrvorgang lediglich darauf wartet, dass ein Anderer die eingeführten Betäubungsmittel bringt. bb) Nach diesen Maßstäben begegnet die Einordnung der Beteiligung der Angeklagten als Mittäterschaft an der Einfuhr durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar weisen die Urteilsgründe darauf hin, dass die Angeklagte ein nicht unerhebliches Interesse an dem Erwerb der Betäubungsmittel sowie de- ren Transport nach Deutschland gehabt haben könnte, da sie diese mitverkau- fen und teilweise selbst konsumieren wollte. Dies würde jedoch mit Blick auf den Umfang ihrer Tatbeteiligung und ihrer fehlenden Tatherrschaft ebenso we- nig eine (Mit-)Täterschaft an der Einfuhr begründen wie der Umstand, dass R. sie während seines Aufenthalts in Tschechien versuchte, per Chat zu kontaktieren. Den Feststellungen lässt sich insbesondere kein auch nur gerin- ger Einfluss der Angeklagten auf den konkreten Vorgang der Einfuhr der Be- täubungsmittel entnehmen. Der vom Landgericht festgestellte gemeinsame Tatplan und ihre bloße Anwesenheit während der Fahrt zur und von der Grenze vermögen die rechtliche Einordnung ihrer Handlungen als mittäterschaftlich begangene Einfuhr nicht zu rechtfertigen. cc) Die Sache bedarf daher hinsichtlich der Angeklagten W. neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung. Es ist nicht auszuschlie- ßen, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere, über die bisherigen Fest- stellungen hinausgehende Umstände festgestellt werden können, die die An- nahme rechtfertigen, die Angeklagte habe sich in strafbarer Weise an der Ein- fuhr beteiligt. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Einfuhr bedingt auch die Aufhebung der rechtsfehlerfrei erfolgten tateinheitlichen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des gesamten Rechtsfolgenaus- 6 7 - 6 - spruchs. Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermög- lichen, sieht der Senat davon ab, die bislang getroffenen Feststellungen auch nur teilweise bestehen zu lassen (§ 353 Abs. 2 StPO). 2. Die Revision des Angeklagten R. ist nur in geringem Umfang be- gründet. a) Die auf die Behauptung einer Verletzung des § 265 Abs. 3 StPO ge- stützte Verfahrensrüge ist unzulässig. Der Angeklagte hat nicht vorgetragen, auf welche neu hervorgetretene, von ihm bestrittene Tatsachen oder tatsächli- che Verhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2003 – 2 StR 215/02, BGHSt 48, 183, 184) sich die Feststellung eines bei ihm vorliegenden Hanges, seiner Gefährlichkeit und der Erfolgsaussicht einer Unterbringung nach § 64 StGB stützt. b) Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler lediglich in Bezug auf die Einziehung der sichergestellten Betäu- bungsmittel und des Geldbetrages ergeben. Insoweit hat der Generalbundes- anwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „(1.) Die Einziehungsentscheidung ist – die sichergestellten Be- täubungsmittel betreffend – nicht hinreichend bestimmt. Das Landgericht hat es insoweit versäumt, die der Einziehung unter- liegenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über Umfang und Reichweite der getroffenen Entscheidung besteht (Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 5 StR 383/17 –). Dazu ist es erforderlich, Betäubungsmittel nach Art und Menge aufzuführen (BGH, Beschluss vom 5. November 2014 – 2 StR 418/14 –; BGH, Urteil vom 7. November 2017 – 1 StR 195/17 –). 8 9 10 - 7 - Einer Zurückverweisung bedarf es nicht; der Senat kann viel- mehr die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegen- stände entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen. (2.) Die auf die Vorschriften der §§ 73, 73a StGB gestützte Ein- ziehung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 1.000,- (vgl. UA S. 34) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das von den Angeklagten R. und W. zum Erwerb von Rausch- drogen aufgewandte Kaufgeld ist nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ‚durch eine rechtswidrige Tat oder für sie […] er- langt‘. Eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB kommt nicht in Be- tracht. Zwar mag das Geld Tatmittel insoweit gewesen sein, als sein Einsatz der Verwirklichung des beabsichtigten eigennützi- gen Umsatzes von Betäubungsmitteln diente (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, § 33 Rdnrn. 312, 313). Unabhängig da- von, dass weitergehende Feststellungen zum Verbleib der dem vietnamesischen Drogenhändler (vgl. UA S. 16) übergebenen Zahlungsmittel fehlen und diesbezügliche Erkenntnisse auch nicht mehr zu erlangen sein werden, steht jedenfalls nicht fest, dass die Angeklagten W. und R. im Zeitpunkt des Urteils (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1955 – 3 StR 279/55 –, BGHSt 8, 205, 212) noch Eigentümer der Geldscheine waren (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1985 – 5 StR 275/85 –, NStZ 1985, 556 m. Anm. Eberbach). Soweit das Landgericht maßgeblich auf den Wert der Betäu- bungsmittel abgestellt hat, unterliegen diese nur der Einziehung als Tatobjekte (§ 74 Abs. 2 StGB, § 33 Satz 1 BtMG), nicht hin- gegen der Tateinziehung nach § 73 StGB. Vor diesem Hinter- grund ist auch für eine ersatzweise Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB … kein Raum (vgl. BGH, Be- schluss vom 14. Dezember 2001 – 3 StR 442/01 –, NStZ-RR 2002, 118 f.).“ Dem schließt sich der Senat an.11 - 8 - c) Wegen des nur geringfügigen Erfolges der Revision des Angeklagten R. entspricht es nicht der Billigkeit, ihn auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler 12