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Entscheidung

X ZR 92/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:110918UXZR92
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:110918UXZR92.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 92/15 Verkündet am: 11. September 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2015 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zur Leistung von Aus- gleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und Erstattung von Aus- lagen für Betreuungsleistungen nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- gäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Ver- spätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (im Folgenden: FluggastrechteVO) verpflichtet ist. 1 - 3 - Der Kläger schloss über ein Reisebüro mit der IBERIA Lineas Aéreas de España (im Folgenden: IBERIA) für sich, seine Frau und seine drei Kinder ei- nen Beförderungsvertrag, der Flüge von Frankfurt am Main nach Madrid und von Madrid nach Melilla am 3. Juli 2010 sowie Rückflüge von Melilla nach Mad- rid und von Madrid nach Frankfurt am Main am 7. August 2010 umfasste. Sämt- liche Flüge führten eine Flugnummer der IBERIA; die Flüge von Madrid nach Melilla und von Melilla nach Madrid wurden jedoch, wie in den Buchungsunter- lagen vorgesehen, von der Beklagten ausgeführt. Der Abflug des Fluges von Melilla nach Madrid verzögerte sich um 20 Minuten mit der Folge, dass die Klä- ger den Anschlussflug nach Frankfurt nicht mehr erreichten und an ihrem End- ziel mit vierstündiger Verspätung eintrafen. Die Kläger haben vor dem für den Flughafen Frankfurt am Main zustän- digen Amtsgericht, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, Klage auf Ausgleichszahlungen von jeweils 250 € sowie auf Erstattung weiterer 100 € für Mahlzeiten, Erfrischungen und Telefonate erhoben. Das Amtsgericht hat die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig; im Inland liege kein Er- füllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa- chen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1), weil die Klageforderungen an die Ver- spätung auf der Teilstrecke von Melilla nach Madrid anknüpften und insoweit nur diese beiden Orte als Erfüllungsort infrage kämen. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Juni 2016 (RRa 2016, 229) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Uni- on zwei Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgelegt. Der 2 3 4 - 4 - Gerichtshof hat das Verfahren mit zwei anderen Verfahren verbunden und mit Urteil vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, NJW 2018, 2105- 2108) wie folgt entschieden: 1. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei- dungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet. 2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszule- gen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verord- nung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Aus- gleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nicht- beförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene Kla- ge auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Ver- tragspartner des betroffenen Fluggasts ist. 3. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luft- fahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Ver- tragspartner der betreffenden Fluggäste ist. - 5 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. I. Die Verneinung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Bei den geltend gemachten Ausgleichsansprüchen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO handelt es sich, wie die Vorabent- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestätigt, ungeachtet des Umstands um Ansprüche aus einem Vertrag i. S. v. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I), dass die Beklagte nicht Vertragspartner des von den Klägern geschlossenen Beförderungsvertrages ist, sondern (nur) ausführendes Luftfahrtunternehmen. Für die Zuständigkeitsregeln ist unionsrechtlich in Fällen der vorliegenden Art nicht die Identität der Vertragsparteien und der Parteien des jeweiligen Rechtsstreits maßgeblich, sondern vielmehr, dass die geltend gemachte Verpflichtung eine vertragliche Grundlage hat. Dafür reicht aus, dass eine vertragliche Beziehung zwischen dem Vertragspartner der Fluggäste und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen besteht, die, worauf der Gerichtshof hingewiesen hat, im Streitfall gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO an- zunehmen ist. Nach dieser Bestimmung wird, wenn ein ausführendes Luftfahrt- unternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Ver- pflichtungen im Rahmen der Fluggastrechteverordnung erfüllt, davon ausge- gangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 58 ff.). 2. Bei dem für den Flughafen Frankfurt am Main örtlich zuständigen Gericht ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 5 6 7 8 - 6 - 2. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001 begründet. Wie der Gerichtshof der Euro- päischen Union in seinem Urteil vom 7. März 2018 ausgesprochen hat, ist bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise Erfüllungsort im Sinne die- ser Bestimmung (auch) der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke, wenn die Be- förderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunterneh- men durchgeführt werden und die Klage auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Teilflug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 f.). 3. Für den vom Kläger zu 1 des Weiteren geltend gemachten An- spruch auf Erstattung der Ausgaben für Erfrischungen, Mahlzeiten und Telefon- kosten gilt das vorstehend Ausgeführte sinngemäß. Denn nach der Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Reisenden, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Fluggast- rechteVO verletzt, berechtigt, insoweit einen Aufwendungsersatzanspruch gel- tend zu machen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 C-83/10 - Sousa Rodri- guez u.a.). Da dieser Anspruch in gleicher Weise auf den vertraglichen Bezie- hungen zwischen dem Vertragspartner der Kläger und der Beklagten beruht, wie ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, handelt es sich dabei ebenfalls um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 44/2001, für den dementsprechend auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Ankunftsort des zweiten Teilflugs gegeben ist. II. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für Ansprüche der Klä- ger auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO 9 10 - 7 - bejaht. Einwendungen dagegen hat die Beklagte weder in der Berufungs- noch in der Revisionsinstanz erhoben, und solche sind auch nicht ersichtlich. Soweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Frage der Ver- jährung angesprochen wurde, weisen der vom Berufungsgericht in Bezug ge- nommene Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils und das Berufungsurteil selbst die Erhebung der Einrede der Verjährung als Verteidigungsmittel nicht aus. Es ist auch kein dazu in den Tatsacheninstanzen gehaltener Vortrag auf- gezeigt worden. Nach Lage des Sachverhalts käme ein Eintritt der Verjährung nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Zustellung der Klageschrift i. S. v. § 167 ZPO nicht mehr "demnächst" erfolgt ist und den Eintritt der Verjäh- rung deshalb nicht gehemmt hat. Die Zustellung der Klageschrift hat sich nach Zugang beim Amtsgericht am 31. Dezember 2013 zwar geraume Zeit verzögert. Das hing aber ersichtlich mit der gerichtlichen Anforderung von Vorschüssen für Übersetzungen zusammen. Dass den Klägern Versäumnisse bei deren Einzah- lung zur Last fielen, ist aber weder geltend gemacht noch ersichtlich. 11 - 8 - III. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren fallen der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. Meier-Beck Gröning Grabinski Kober-Dehm Marx Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.01.2015 - 29 C 258/14 (40) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.08.2015 - 2-24 S 31/15 - 12