Entscheidung
4 StR 69/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:110918B4STR69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:110918B4STR69.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 69/18 vom 11. September 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Konstanz vom 27. Oktober 2017 mit den Feststel- lungen aufgehoben a) in den Fällen III. 1, III. 4, III. 7, III. 8 und III. 9 der Urteil- gründe; b) im Ausspruch über die erste Gesamtfreiheitsstrafe; c) im Maßregelausspruch; d) im Ausspruch über die Einziehung der Spaltaxt. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tat- einheit mit Sachbeschädigung und versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr (Fall III. 1 der Urteilsgründe), Beleidigung in zwei tateinheitlichen 1 - 3 - Fällen (Fall III. 2), Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Beeinträchtigung von Nothilfemitteln (Fall III. 3), gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit ge- meinschädlicher Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit ver- suchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr (Fall III. 4), Beleidigung (Fall III. 5), Körperverletzung (Fall III. 6), Körperverletzung in Tateinheit mit ver- suchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Fall III. 7), versuchter ge- fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Stra- ßenverkehr (Fall III. 8) und gemeinschädlicher Sachbeschädigung (Fall III. 9) unter Einbeziehung zweier anderweitig erkannter Strafen zu einer (ersten) Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen gemeinschädlicher Sachbe- schädigung in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen in zwei Fällen (Fäl- le III. 10 und 12), Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und mit Sach- beschädigung (Fall III. 11), Sachbeschädigung in zwei Fällen (Fälle III. 13 und 14), besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung (Fall III. 15), gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Fall III. 16) und Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall III. 17) zu einer weiteren Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsent- scheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Während die Verfahrensbeanstandungen aus den Gründen der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts jeweils nicht in zulässiger Weise erhoben sind, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 4 - 1. In den Fällen III. 1, III. 4, III. 7, III. 8 und III. 9 der Urteilgründe hat der Schuldspruch keinen Bestand. a) Dies gilt zunächst für die Verurteilung des Angeklagten wegen Körper- verletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr im Fall III. 1 der Urteilsgründe. Die tateinheitliche Verurteilung wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr ist nicht tragfähig begründet; der Schuldspruch ist deshalb insgesamt aufzuhe- ben. Mit Blick auf die Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 2, § 22 StGB – der Angeklagte stieß den Geschädigten im Verlauf eines auf einem Bahnsteig geführten Streits von dort in das Gleisbett – kann dahinstehen, ob ein Tatent- schluss des Angeklagten zur Herbeiführung einer konkreten Gefahr im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinreichend festgestellt ist. Denn das Landgericht hat sich jedenfalls nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 StGB von dem Versuch, die Sicherheit des Bahnverkehrs durch das Bereiten eines Hindernisses zu beeinträchtigen, zurückgetreten ist. Zu dieser Erörterung bestand hier Anlass, da der Geschädigte das Gleisbett sogleich über den gegenüberliegenden Bahnsteig verlassen konnte und der Angeklagte, dessen Vorstellungsbild zu diesem Zeitpunkt das Urteil nicht mit- teilt, keine weiteren Bemühungen zur Bereitung eines Hindernisses für den Bahnverkehr im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB entfaltete. Das neu erkennende Tatgericht wird – bei Verneinung der Vorausset- zungen eines Rücktritts vom Versuch – zudem Gelegenheit zur Prüfung eines minder schweren Falls nach § 315 Abs. 4 StGB haben. 3 4 5 6 - 5 - b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperver- letzung in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in zwei tatein- heitlichen Fällen und versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr (Fall III. 4 der Urteilsgründe) unterliegt ebenfalls insgesamt der Aufhebung. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da das Landgericht keine Feststellungen zur Gesundheitsschädlichkeit des vom Angeklagten gegen den Oberkörper und in das Gesicht des Geschädigten B. gesprühten Feuerlöschschaums getroffen hat. Des Weiteren hat auch seine Verurteilung wegen eines versuchten ge- fährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 2, § 22 StGB – der Angeklagte warf nach Versprühen des Löschschaums den Feuerlöscher im Bahnhof R. in das Gleisbett – keinen Bestand, weil weder bezüglich des Bereitens eines Hindernisses noch hinsichtlich der Herbeiführung einer konkreten Gefahr für den Bahnverkehr ein entsprechender Tatentschluss des Angeklagten festgestellt ist. Das neu erkennende Tatgericht wird gegebenenfalls auch bei dieser Tat Gelegenheit zur Prüfung eines minder schweren Falls nach § 315 Abs. 4 StGB haben. Mit Blick auf die Prüfung einer gefährlichen Körperverletzung durch das Versprühen des Löschschaums weist der Senat darauf hin, dass insoweit auch die Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Erwägung zu ziehen sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276; Beschluss vom 17. Februar 2010 – 3 StR 10/10, Rn. 3 und 7). 7 8 9 10 - 6 - c) Darüber hinaus hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Körper- verletzung in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenver- kehr (Fall III. 7), wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall III. 8) sowie wegen ge- meinschädlicher Sachbeschädigung (Fall III. 9 der Urteilsgründe) keinen Be- stand, da hier jeweils die von der Strafkammer angenommene Täterschaft des Angeklagten, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, in der Beweiswürdigung nicht belegt ist. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die zu Fall III. 7 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen nicht lediglich – wie von der Strafkammer angenommen – eine versuchte Straftat nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern eine vollendete Straftat nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB belegen. Mit Blick auf Fall III. 8 wird das neue Tatgericht ggf. Gelegenheit ha- ben, einen etwaigen Rücktritt von der versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu prüfen sowie genauere Feststellungen zum Vorliegen eines Beinahe-Unfalls im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB zu tref- fen. 2. Die Aufhebung der Fälle III. 1, III. 4, III. 7, III. 8 und III. 9 der Urteil- gründe zieht die Aufhebung der (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren nach sich. 3. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat keinen Bestand. Denn die Strafkammer hat sich zur Begründung der von dem Angeklagten ausgehenden Gefährlichkeit ausdrücklich auch auf die Fälle III. 1, III. 4, III. 7 und III. 8 der 11 12 13 14 - 7 - Urteilsgründe bezogen, die vorliegend der Aufhebung unterliegen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Unterbringungsentscheidung hierauf beruht. 4. Infolge der Aufhebung von Fall III. 9 der Urteilsgründe war schließlich die Einziehung der Spaltaxt, die bei diesem Fall zum Einsatz gekommen sein soll, aufzuheben. Sost-Scheible Bender Quentin Feilcke Paul 15