Entscheidung
4 StR 561/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:290818B4STR561
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:290818B4STR561.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 561/17 vom 29. August 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Untreue zu 2.: Beihilfe zur Untreue hier: Anhörungsrügen der Verurteilten - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2018 einstimmig beschlossen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbe- schluss vom 20. Juni 2018 werden auf ihre Kosten zurückgewie- sen. Gründe: 1. Auf die Revision des Verurteilten K. gegen das Urteil des Landge- richts Essen vom 8. Juni 2017 hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 20. Juni 2018 hinsichtlich eines Falls der Untreue gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und im Übrigen die Revisionen der Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wenden sich die Verurteilten mit ihren am 23. und 24. Juli 2018 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhö- rungsrügen. Sie machen geltend, der Senat habe ihre ergänzenden Ausführun- gen zu den erhobenen Verfahrensbeanstandungen aus ihren Gegenerklärun- gen vom 28. Dezember 2017 (des Verurteilten H. ) und vom 12. Ja- nuar 2018 (des Verurteilten K. ) nicht berücksichtigt, weil der Senat zur Zu- rückweisung der Verfahrensrügen in seinem Beschluss auf die Gründe der vor den Gegenerklärungen verfassten Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 7. Dezember 2017 verweise. Zudem habe der Senat bei seiner Entschei- dung Ausführungen zur Revisionsbegründung des jeweils anderen Mitverurteil- ten verwertet, die ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Der Be- 1 - 3 - schluss enthalte schließlich keine Begründung zu „zentralen Elementen“ der Revisionen und zur Teileinstellung des Verfahrens. 2. Die Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat hat bei seiner Ent- scheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilten nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen. a) Die Gegenerklärungen der Verurteilten vom 28. Dezember 2017 und vom 12. Januar 2018 lagen dem Senat vor, waren Gegenstand der Beratung und sind – ebenso wie die weiteren von ihnen eingereichten Schriftsätze – bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden. Soweit der Verurteilte H. in seiner Gegenerklärung gegen die vom Generalbundesanwalt vertretene Auf- fassung zu den Zulässigkeitsanforderungen der Verfahrensrügen verfassungs- rechtliche Bedenken erhoben und der Verurteilte K. seine verfahrensrecht- lichen Angriffe gegen das Urteil mit seinen ergänzenden Ausführungen weiter vertieft hatte, zeigten die Verurteilten keine der rechtlichen Bewertung des Ge- neralbundesanwalts entgegenstehenden Umstände auf. Einer gesonderten Be- gründung durch den Senat bedurfte es nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 349 Rn. 20 mwN). b) Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revisionen der Verur- teilten auch in Bezug auf die Sachrüge kein ihnen unbekanntes Vorbringen des jeweils anderen Beschwerdeführers berücksichtigt. Die rechtliche Wertung des Senats, der Verurteilte H. habe bei der Entsorgungsbetriebe E. GmbH in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB gestanden, beruhte auf den rechtsfehlerfrei getroffenen, bei- den Verurteilten bekannten Feststellungen des angefochtenen Urteils. 2 3 4 - 4 - c) Für die von den Verurteilten vermisste weiter gehende Begründung seiner Entscheidung bestand für den Senat weder von Verfassungs wegen noch aufgrund der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskon- vention Anlass (vgl. BVerfG, wistra 2014, 434, 435; EGMR, EuGRZ 2008, 274, 276; BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2018 – 1 StR 224/17, Rn. 4; vom 10. April 2018 – 4 StR 328/17, Rn. 2). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 5 6