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Entscheidung

4 StR 323/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:290818B4STR323
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:290818B4STR323.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/18 vom 29. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2018 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hagen vom 20. Februar 2018, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersön- lichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der 1 - 3 - allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu einer Aufhebung des Straf- ausspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg. Das Landgericht hat bei der Bemessung der zu verhängenden Jugend- strafe den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG zugrunde gelegt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Die getroffenen Feststellungen erfüllen den Vergehenstat- bestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF sowie die Regelbeispiele des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 1 und 2 StGB nF. Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 StGB nF ist nicht gegeben, weil die festgestellte Unfähigkeit der Willens- bildung auf einer (durch einen Alkoholrausch bedingten) tiefgreifenden Be- wusstseinsstörung und nicht auf einer Krankheit oder Behinderung der Ge- schädigten beruhte. Wegen der Einordnung der Tat als Vergehen (§ 12 Abs. 3 StGB) hätte das Landgericht mithin den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG, der statt bis zu zehn nur bis zu fünf Jahren Jugendstrafe reicht, anwenden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 4 StR 461/17, juris). Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar hat der Tatrichter die Bemessung der Jugendstrafe maßgeblich am Erzie- hungszweck (§ 18 Abs. 2 JGG) ausgerichtet und seine Entscheidung zur Höhe der Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten nachvollziehbar begründet. Dennoch kann an- gesichts der nahe an die Obergrenze des Strafrahmens des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG heranreichenden Jugendstrafe letztlich nicht sicher ausgeschlossen wer- den, dass er eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn er vom zutreffenden Strafrahmen ausgegangen wäre. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellun- gen werden von dem Wertungsfehler nicht berührt und können daher bestehen 2 3 4 - 4 - bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben zulässig, sofern sie den bisher ge- troffenen nicht widersprechen. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Feilcke Paul