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Entscheidung

X ZA 2/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280818BXZA2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280818BXZA2.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 2/18 vom 28. August 2018 in der Verfahrenskostenhilfesache hier: Gegenvorstellung - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Die Gegenvorstellung des Anmelders wird zurückgewiesen. Gründe: Die Eingabe des Anmelders, mit der er sich gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2018 wendet, ist als Gegenvorstellung zu behandeln. Diese bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat nicht angenommen, der Anmelder habe sich nicht mit der Auffassung des Prüfers des Patentamts auseinandergesetzt, sondern einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs mit der Begründung ver- neint, dass sich das Patentgericht mit dem schriftlich eingereichten Vorbringen des Anmelders auseinandergesetzt hat. Er hat in diesem Zusammenhang er- gänzend bemerkt, dass sich weder aus dem Vorbringen des Anmelders im An- trag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe noch aus den Akten des Patent- gerichts Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er dort in der mündlichen Verhand- lung Gesichtspunkte vorgetragen hat, die über sein schriftlich eingereichtes Vorbringen hinausgingen oder von diesem abwichen. Diese Annahme wird durch die Eingabe des Anmelders nicht in Frage gestellt. Die Ausführungen des Anmelders zu der Möglichkeit einer Vorführung eines Modells der erfindungsgemäßen Vorrichtung und zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sind ebenfalls nicht geeignet, die Gründe des Senatsbe- schlusses vom 10. Juli 2018 zu entkräften. 1 2 3 - 3 - Eine verzögerte Bearbeitung der Anmeldung durch das Patentamt ist für die Frage, ob dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu gewähren ist, ohne Bedeutung. Meier-Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.01.2018 - 19 W(pat) 20/16 - 4