Leitsatz
VI ZB 44/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280818BVIZB44
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280818BVIZB44.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 44/17 vom 28. August 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 115, 233 (B), 234 (B) Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbe- gründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilli- gen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskos- tenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Mit der Verweigerung der Pro- zesskostenhilfe ist bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sie die Zweifel nicht aus- räumen kann (Anschluss BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424). BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz und Müller und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin der Klägerin ge- gen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2017 wird als unzulässig ver- worfen. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten der Klägerin, die diese auf sich behält. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Berufungsverfahrens wird auf 11.242,98 € festgesetzt. Gründe: Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Glatteisunfall. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat beim Oberlandesge- richt am letzten Tag der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung beantragt. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016, der Prozessbevoll- mächtigten der Klägerin zugestellt am 24. Oktober 2016, hat das Berufungsge- 1 - 3 - richt darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an man- gelnder Bedürftigkeit scheitern könnte, weil mit zwei Lebensversicherungen und einem Bausparguthaben das Schonvermögen übersteigende und das zweitin- stanzliche Kostenrisiko deckende finanzielle Mittel vorhanden seien. Dem ist die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 17. November 2016 entgegengetreten, wo- bei sie geltend gemacht hat, die Verwendung der Mittel sei ihr hinsichtlich der Lebensversicherungen nicht zumutbar und hinsichtlich des Bausparguthabens mangels Zuteilungsreife noch nicht möglich. Das Berufungsgericht hat an- schließend den Prozesskostenhilfeantrag mit einem der Prozessbevollmächtig- ten der Klägerin am 8. Dezember 2016 zugestellten Beschluss zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin am 21. Dezember 2016 Berufung eingelegt und zu- gleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe- schwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die der Klägerin mit Einle- gung der Rechtsbeschwerde als Nebenintervenientin beigetreten ist. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Denn eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fort- bildung des Rechts erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang. 2 3 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil diese verspätet eingelegt worden sei. Die beantragte Wiedereinsetzung sei der Klägerin zu ver- sagen, weil sie die Wiedereinsetzungsfrist versäumt habe. Die Frist habe nicht erst mit der Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses zu laufen begonnen, sondern aufgrund des Hinweises des Berufungssenats schon vorher, weil sie schon deswegen nicht mehr mit der Bewilligung von Prozess- kostenhilfe habe rechnen können. Das ist nicht zu beanstanden. 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozess- partei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist le- diglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141). Das war hier nicht der Fall. Mit Zugang des Hinweises des Berufungsge- richts vom 21. Oktober 2016, jedenfalls aber nach Prüfung der darin aufgewor- fenen Fragen und damit spätestens mit Fertigung der Stellungnahme ihrer Pro- zessbevollmächtigen vom 17. November 2016, musste die Klägerin vernünf- tigerweise damit rechnen, dass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt werden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5). Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin, der erstinstanzlich bei unveränder- ten wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt worden war, wurde mit dem hinreichend substantiierten Hinweis des Berufungsgerichts er- schüttert. Die Klägerin musste seither gewärtigen, dass das Berufungsgericht 4 5 6 - 5 - die Sache anders einschätzen würde als das Gericht erster Instanz. In der Sa- che ist, was auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2016 im Grundsatz nicht verkannt hat, das Bausparguthaben jedenfalls ab Zuteilungsreife zu verwerten (BAGE 118, 57; weitergehend OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52 zum Einsatz des Bausparguthabens vor Zutei- lungsreife). Da Zuteilungsreife im Januar 2017 eingetreten ist, das Bauspargut- haben das zweitinstanzliche Kostenrisiko vollständig abgedeckt hätte und damit nur noch zwei Monate zu überbrücken gewesen wären, wäre es der Klägerin zudem zuzumuten gewesen, die Kosten kurzfristig durch Beleihung einer ihrer zwei Lebensversicherungen zwischenzufinanzieren. Dies wäre nach den von der Klägerin selbst eingereichten Unterlagen zu einem monatlichen Betrag von 32,92 € möglich gewesen. Die der werktätigen Klägerin hierdurch entstehende Belastung mit insgesamt 65,84 € wäre damit geringer gewesen als die ihr nach den Berechnungen des Berufungsgerichts im Falle der Gewährung von Pro- zesskostenhilfe monatlich aufzuerlegende Ratenzahlung in Höhe von 88 €, so dass die Klägerin schon in Ansehung von § 115 Abs. 4 ZPO vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte rechnen dürfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Klägerin verfolgt ihre ursprünglichen Klageansprüche mit der Berufung unter nunmehriger Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschul- dens lediglich zu 50 Prozent weiter. § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht einschlä- gig, weil die Frage der Fristgemäßheit von Berufung und Berufungsbegründung 7 8 - 6 - unmittelbar von der Bewertung des streitgegenständlichen Wiedereinsetzungs- gesuchs abhängt. IV. Mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde erledigt sich der Antrag der Beklagten zu 1 und 3 auf Einsicht in die PKH-Unterlagen der Klägerin. Galke von Pentz Müller Klein Allgayer Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 20.01.2016 - 14 O 81/15 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.08.2017 - 11 U 40/16 - 9