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III ZR 506/16

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. August 2018 III ZR 506/16 BNotO § 19 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2a S. 2 Nr. 2 Unterschreitung der 2-Wochen-Frist; Hinweispflichten bei gelöschtem Zwangsversteigerungsvermerk Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BNotO § 19 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2a S. 2 Nr. 2 Unterschreitung der 2-Wochen-Frist; Hinweispflichten bei gelöschtem Zwangsversteigerungsvermerk a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Unterschreitung der Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG unschädlich sein kann. b) Auf einen zeitweilig im Grundbuch eingetragenen, im Zeitpunkt der Beurkundungsverhandlung aber bereits wieder gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk muss der Notar grundsätzlich nicht hinweisen. BGH, Urt. v. 23.8.2018 – III ZR 506/16 Problem Der Notar beurkundete den Kauf einer Eigentumswohnung (Verbrauchervertrag). Die Beurkundung erfolgte 13 Tage nach Übersendung des Entwurfs. Der Entwurfstext enthielt einen veralteten Grundbuchauszug, sodass der Käufer nicht über einen zwischenzeitlich eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerk informiert wurde. Dieser Vermerk wurde vor der Beurkundung wieder gelöscht. Später geriet die Verkäuferin in Insolvenz. Im Klagewege begehrte der Käufer, der drei Kaufpreisraten an die Verkäuferin gezahlt hatte, Schadensersatz vom Urkundsnotar. Das Landgericht gab der Klage dem Grunde nach statt, das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Der BGH hatte über die Revision zu entscheiden. Entscheidung Der BGH hält die Revision für begründet. Infolgedessen hebt er das Urteil des OLG auf und verweist die Sache zurück. Im Hinblick auf § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG weist das Gericht darauf hin, dass eine Unterschreitung der 2-Wochen-Frist im Einzelfall zulässig sei, soweit der vom Gesetz bezweckte Übereilungs- und Überlegungsschutz auf andere Weise als durch die Einhaltung der Regelfrist gewährleistet werde (vgl. BGH NJW 2015, 2646 Tz. 16, 18 = DNotI-Report 2015, 107 ). Mit diesem Gesichtspunkt habe sich das Berufungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt. Insbesondere hätte es berücksichtigen müssen, dass der Käufer berufsbedingt geschäftserfahren gewesen sei und sich darüber hinaus mit dem übersandten Entwurf umfassend auseinandergesetzt habe. Dies ergebe sich daraus, dass der Käufer dem Notar fünf Tage nach Übersendung des Entwurfs eine überarbeitete Fassung mit Änderungswünschen habe zukommen lassen. Die Überprüfung des Vertragsentwurfs durch den Käufer sei deshalb abgeschlossen gewesen. Die bislang nicht diskutierte Frage, ob es einen Verstoß gegen die Amtspflicht aus § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG darstellt, wenn dem Entwurfstext kein aktueller Grundbuchauszug zugrunde liegt, bejaht der BGH tendenziell. Der Zweck des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG , dem Verbraucher Gelegenheit zu geben, sich ausreichend auf die Beurkundungsverhandlung vorzubereiten, um darin Fragen stellen zu können und sich über die wirtschaftlichen, steuerlichen oder sonstigen Aspekte des Geschäfts zu informieren, die von der Schutzfunktion der notariellen Beurkundung nicht erfasst seien (vgl. BGH NJW 2015, 2646 Tz. 19), lege nahe, dass der Verbraucher auch über den aktuellen Grundbuchstand zu informieren sei. Letztlich lässt der BGH die Frage aber offen. Denn selbst bei einer entsprechenden Amtspflicht fehle es am nötigen Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Abschluss des Kaufvertrags. Hätte der Notar im streitgegenständlichen Fall pflichtgemäß gehandelt, wäre die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks ebenfalls unbekannt geblieben. In Anlehnung an die zu § 21 Abs. 1 BeurkG (Ermittlung des Grundbuchstands vor Beurkundung) entwickelten Grundsätze sei nämlich jedenfalls ein zeitlicher Abstand von drei bis vier Wochen zwischen Grundbucheinsicht und Versendung des Entwurfstextes zulässig. Dies gelte zumindest dann, wenn der Notar seinerzeit nicht zum automatisierten Abrufverfahren zugelassen gewesen sei. Da der Zwangsversteigerungsvermerk aber weniger als drei Wochen vor Versendung eingetragen wurde, hätte der Notar dem Entwurfstext einen Grundbuchauszug vor dieser Eintragung zugrunde legen dürfen, ohne gegen seine – unterstellte – Amtspflicht zu verstoßen. Schließlich stellt der BGH noch fest, dass ein Notar grundsätzlich nicht verpflichtet ist, auf einen zwischenzeitlich gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk hinzuweisen. Eine entsprechende Amtspflicht ergebe sich weder im Zusammenhang mit der Belehrung über die rechtliche Tragweite des zu beurkundenden Kaufvertrags gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG noch in Verbindung mit einer aus § 14 Abs. 1 BNotO hergeleiteten erweiterten Belehrungspflicht über die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts (vgl. BGH DNotZ 2011, 192 Tz. 14). Die mit der Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks verbundenen Auswirkungen auf die rechtliche Durchführbarkeit des Vertrages – Beschlagnahme mit Wirkung eines Veräußerungsverbotes (§§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 1 ZVG, §§ 135, 136 BGB ) – bestünden in diesem Fall nicht mehr. Die zeitweilige Existenz eines Zwangsversteigerungsvermerks könne zwar Anlass geben, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vertragspartners zu überprüfen. Der Notar habe sich aber Hinweisen zur allgemeinen Bonität des Vertragspartners zu enthalten, weil er anderenfalls gegen seine Neutralitätspflicht aus § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO verstieße. Praxishinweis Die Entscheidung verdeutlicht nochmals, dass die 2-Wochen-Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG im Einzelfall unterschritten werden darf. Nach § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 S. 3 BeurkG n. F. sollen die Gründe für die Fristunterschreitung in der Niederschrift angegeben werden. Für die Praxis von Interesse sind zudem die Ausführungen des BGH zum Grundbuchauszug im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.08.2018 Aktenzeichen: III ZR 506/16 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Beurkundungsverfahren Erschienen in: DNotI-Report 2018, 142-143 RNotZ 2018, 717-723 ZNotP 2019, 38-42 NJW-RR 2018, 1531-1533 NotBZ 2019, 34-36 Normen in Titel: BNotO § 19 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2a S. 2 Nr. 2