Entscheidung
5 StR 308/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:150818B5STR308
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:150818B5STR308.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 308/18 vom 15. August 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 2.: fahrlässiger Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat hat nach Anhörung des General- bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kiel vom 20. Dezember 2017 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch gegen den Angeklagten S. dahin geän- dert, dass dieser Angeklagte wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schreckschusswaffe ohne Prüfkenn- zeichen und von Munition sowie mit versuchter Nötigung verur- teilt ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen versuchter beson- ders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es wegen „fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz nach § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Sach- 1 - 3 - beschädigung sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a und b WaffG“ eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ver- hängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Rechtsmittel des Angeklagten S. führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchkorrektur. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Ange- klagten sind im Übrigen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte S. Ende Januar 2017 von einem Mittäter eine halbautomatische Pistole Glock mit Munition. Er ent- nahm der Waffe zwei Patronen und beließ diese in seiner Wohnung. Mit der Pistole beschoss er Anfang Februar 2017 wie von Beginn an geplant das Wohnhaus der Nebenkläger und entledigte sich der Waffe nach der Tat. Etwa seit Mitte Februar 2017 bewahrte er eine Schreckschusswaffe ohne PTB- Zeichen in seiner Wohnung auf. Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständiger Verstöße gegen das Waffengesetz hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landge- richt hat nicht erkennbar bedacht, dass das gleichzeitige Ausüben der tatsächli- chen Gewalt über mehrere Waffen bzw. Munition verschiedenartige Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer Handlungseinheit zusammenfassen kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. November 2010 – 1 StR 574/10; Müko-StGB/Heinrich, 3. Aufl., § 52 WaffG Rn. 167 ff. mwN). Dies war der Fall. Wegen des gleichzeitigen Besitzes der Munition und der dadurch ausgelösten Klammerwirkung (zur Verklammerung vgl. BGH, aaO) ist von nur einer Tat aus- zugehen. 2 3 - 4 - Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Damit entfällt eine Einzelstrafe von drei Monaten. Im Blick auf den unveränderten Unrechts- und Schuldgehalt sowie auf die verbleibenden Einzelstrafen wird der Ausspruch über die Gesamtstrafe hierdurch nicht berührt. Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler 4