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5 StR 100/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:150818U5STR100
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:150818U5STR100.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 100/18 vom 15. August 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Geldwäsche - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt H. als Verteidiger des Angeklagten P. , Rechtsanwalt A. als Verteidiger der Angeklagten L. , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2017 hinsichtlich der Angeklagten L. im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten der vorsätzlichen Geldwäsche schuldig gesprochen. Den Angeklagten P. hat es zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 140 Euro, die Angeklagte L. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt, wovon es jeweils 40 Tagessätze für vollstreckt erklärt hat. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen (450.000 Euro bezüglich des Angeklagten P. und insgesamt 470.000 Eu- 1 - 4 - ro bezüglich der Angeklagten L. ). Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Angeklagten beanstanden zudem das Ver- fahren. Ihre Rechtsmittel sind unbegründet. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf den Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten L. beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der geschiedene Ehemann der Angeklagten L. , der Zeuge B. , war Mitbegründer und geschäftsführender Direktor der aus verschiedenen Ge- sellschaften bestehenden „L. S. (L. S. ) mit Sitz in den USA. Diese bestand aus Investmentgesellschaften, die sich weltweit am Wa- renterminhandel beteiligten. Der Zeuge B. leitete die Geschäftsentwicklung sowie Verkäufe und war auch für die Herausgabe von Werbe- und Informati- onsprospekten zuständig. Bei der Akquise von Anlegern täuschte er im Zeitraum zwischen Janu- ar 2002 und September 2007 die Kunden, indem er unter anderem auf der In- ternetseite von L. S. und in Werbeprospekten entgegen der tatsächlichen negativen Handelsbilanz positive Erträge der Warentermin-Pools suggerierte. Entsprechend seinem Tatplan veranlasste er hierdurch „annähernd 900 Unter- nehmen und natürliche Personen“ zur Einzahlung von Anlagegeldern von mehr als 291.800.000 US-Dollar auf von ihm beherrschte Konten der L. S. . 2 3 4 - 5 - Die betrügerisch erlangten Gelder überwies er auf Konten anderer, von ihm persönlich oder von Mittelsmännern geleiteter Gesellschaften, um sie den Getäuschten dauerhaft zu entziehen und für sich zu verwenden. Eine der Ge- sellschaften, die Z. (Z. ) mit Sitz auf den Turks- und Caicosinseln, erwarb am 18. Oktober 2006 zum Kaufpreis von 1.950.000 Euro ein Grundstück in Hamburg. Der Kaufpreis und für die Sanierung sowie Herstel- lung von „Luxus-Eigentumswohnungen“ aufgewendete 2.600.000 Euro wurden vollständig aus den betrügerisch erlangten Geldern finanziert. Mit notariellem Vertrag vom 15. April 2008 übertrug die Z. das Grundstück unentgeltlich auf die „F. “ (F. ). Am 22. August 2008 wurde eine der Wohnungen zum Preis von 1.180.000 Euro veräußert. Der vollständige Kaufpreis wurde bis Au- gust 2010 ratenweise auf das Konto der F. bei der Spar- kasse ( spa) gezahlt. Spätestens ab ihrer Eintragung im Handelsregister als Geschäftsführerin der F. am 13. März 2009 führte die Angeklagte L. die Geschäfte der GmbH, hatte die alleinige Verfügungsbefugnis über deren Konten bei der spa sowie bei der O. und bemühte sich um die Veräuße- rung der sanierten Eigentumswohnungen. Der Angeklagten war bewusst, dass die Gelder, mit denen die Immobilie erworben und saniert worden war, aus dem gewerbsmäßigen Betrug des Zeugen B. stammten. Im Jahr 2009 befand sich die F. in Zahlungsschwierigkeiten, die die Angeklagte durch Abschluss von drei Darlehensverträgen mit einem Ge- samtvolumen von 2.585.000 Euro bei der O. kompensierte. 5 6 7 8 - 6 - Die Angeklagte L. überwies am 16. Juli 2009 vom spa-Konto der F. einen Betrag von 28.000 Euro, der als Privatdarlehen bezeichnet wurde, auf ihr privates Konto bei der Haspa. Nach der ratenweisen Rückzah- lung am 12. und 19. August 2009 überwies sie am 1. September 2009 erneut einen als Privatdarlehen bezeichneten Betrag von 20.000 Euro vom spa- Konto der F. auf ihr privates Konto. Darüber hinaus veranlasste sie zwischen November 2009 und dem Jah- resende 2010 insgesamt zwölf unregelmäßige Überweisungen von Geschäfts- führergehältern mit einem Gesamtvolumen von 70.389,78 Euro vom spa- Konto der F. auf ihr privates Konto. Am 15. Januar 2010 verkaufte die durch die Angeklagte L. vertrete- ne F. eine der sanierten Wohnungen an die Zeugin Hartenstein zum Kaufpreis von 1.850.000 Euro. Am 12. März 2010 wurde dem bis zu diesem Zeitpunkt einen negativen Saldo aufweisenden Konto der F. bei der O. eine Kaufpreisrate aus diesem in Höhe von 1.650.000 Euro gutgeschrieben. Durch diese Zahlung wurde ein positiver Saldo von ca. 400.000 Euro erreicht. Fünf Tage später überwies die Angeklagte L. 380.000 Euro von diesem Konto auf das Konto der F. bei der spa, das vor dieser Überweisung ein Guthaben von lediglich ca. 200 Euro aufgewiesen hatte. Am 18. und 23. März 2010 erfolgten Überweisungen unter dem Verwendungszweck „Rückzahlung Darlehen“ in Höhe von 150.000 Euro und 50.000 Euro vom Konto der F. bei der spa auf das Privatkonto der Angeklagten L. , das zuvor einen negativen Saldo aufgewiesen hatte. Am 19. März 2010 nahm die Angeklagte L. von ihrem Privatkonto bei der spa eine Barauszahlung von 60.000 Euro vor. 9 10 11 12 - 7 - Am 26. März 2010 überwies sie von diesem Konto 70.000 Euro an die in den USA mandatierten Strafverteidiger des B. . Dieser war nach Ermittlun- gen in den USA aufgrund eines Auslieferungsersuchens am 1. Juli 2007 in An- wesenheit der Angeklagten L. in der gemeinsamen Ehewohnung in Ham- burg festgenommen und an die USA ausgeliefert worden. Den Strafverteidigern teilte sie mit, dass das Geld aus dem Vermögen des Angeklagten P. stamme und ihr darlehensweise für Verteidigungszwecke zur Verfügung gestellt worden sei. Um dies zu bekräftigen, erklärte der Angeklagte P. in einer auf den 5. März 2010 datierten „eidesstattlichen Versicherung“, der Angeklag- ten L. zur Bezahlung der Verteidiger ihres Ehemanns 200.000 Euro aus seinem Privatvermögen zur Verfügung gestellt zu haben. Die Angeklagten er- stellten außerdem auf den 31. März 2009 und den 5. März 2010 datierende Darlehensverträge, in denen sie wahrheitswidrig angaben, dass der Angeklagte P. der Angeklagten L. zinslose Bardarlehen über 250.000 Euro und 200.000 Euro gewährt habe. Die „eidesstattliche Versicherung“ wurde den Strafverteidigern in übersetzter Form zur Verfügung gestellt. Sowohl die Angeklagte L. als auch der Angeklagte P. wuss- ten, dass die verwendeten Gelder aus dem gewerbsmäßigen Betrug des B. stammten. Mit der „eidesstattlichen Versicherung“ und den Darlehensverträgen wollten sie die inkriminierte Herkunft der Gelder verbergen. Am 16. April 2010 überwies die Angeklagte L. vom Konto der F. bei der spa 50.000 Euro auf eines ihrer Privatkonten, um drei Tage später von letzterem Konto aus nochmals 70.000 Euro an die Strafverteidiger des B. in die USA zu überweisen. 13 14 15 - 8 - Die durch die Angeklagte L. vertretene F. veräußerte am 21. Oktober 2010 eine weitere Wohnung an die G. GbR zu einem Kaufpreis von 1.100.000 Euro. Am 21. Dezember 2010 wurden dem zu diesem Zeitpunkt im Soll befindlichen Konto der F. bei der O. zwei Kaufpreisraten aus diesem Wohnungsverkauf von 400.000 Euro und 566.894,57 Euro gutgeschrieben. Am 20. Dezember 2010 überwies die Angeklagte 100.000 Euro von die- sem Konto auf das Konto der F. bei der spa. Eine Woche später übertrug sie von dort unter dem Verwendungszweck „Darlehen Rückzahlung“ 15.000 Euro auf ihr Privatkonto. Am 6. Januar 2011 überwies sie weitere 600.000 Euro vom Konto der F. bei der O. auf das Konto der Gesellschaft bei der spa, die sie von dort noch am selben Tag und am 10. Januar 2010 in Teilbeträgen von 100.000 und 500.000 Euro auf ihr Privatkonto weiterleitete. Von hier aus veranlasste sie am selben Tag weitere Überweisungen von 50.000 Euro auf ein anderes ihrer Privatkonten, von 250.000 Euro auf das Konto des Angeklagten P. (Verwendungszweck: „Darlehensvertrag vom 05.03.2010 zinsfrei Rückzahlung“), von 21.777,43 Euro an die Strafverteidiger des B. sowie außerdem eine Barentnahme von 3.000 Euro. Am 12. und 13. Januar kam es zu Barauszahlungen in einer Ge- samthöhe von 30.000 Euro und zu einer neuerlichen Überweisung von 200.000 Euro auf das Konto des Angeklagten P. (Verwendungszweck „Darlehensvertrag vom 01.04.2009 Rückzahlung zinsfrei. Danke“). Das Landgericht hat die Handlungen der Angeklagten L. als eine natürliche Handlungseinheit bewertet und ist infolgedessen insgesamt von einer Geldwäschetat im Sinne des § 52 StGB ausgegangen. 16 17 18 - 9 - II. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg. 1. Die Verfolgung der abgeurteilten Taten ist nicht verjährt. Die fünfjähri- ge Verjährungsfrist wurde für beide Angeklagte mehrfach, unter anderem durch die Erhebung der Anklage am 23. März 2012 und den Erlass des Eröffnungs- beschlusses am 6. Februar 2017, gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 6 und 7 StGB wirk- sam unterbrochen. 2. Die von beiden Angeklagten erhobenen, weitgehend inhaltsgleichen Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet. Die Ausführungen im Beschluss der Strafkammer vom 15. Novem- ber 2017 tragen eine Ablehnung des Beweisantrags wegen Bedeutungslosig- keit. Darin wird sorgfältig dargelegt, dass die behauptete Hilfstatsache nur einen möglichen, aber keinen zwingenden Schluss auf eine Darlehensgewährung an die Angeklagte zulasse, das Gericht diesen Schluss angesichts des bisher ge- wonnenen Beweisergebnisses aber nicht ziehen wolle (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 3 StR 154/13, NStZ 2014, 111; Urteil vom 21. August 2014 – 1 StR 13/14, NStZ-RR 2014, 316, 317 f.). Deshalb musste sich die Strafkammer auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht zu entspre- chenden weitergehenden Ermittlungen gedrängt sehen. Ein Widerspruch des Inhalts des Ablehnungsbeschlusses zu den Urteilsgründen besteht bei deren verständiger Würdigung nicht. Insbesondere hat das Gericht der behaupteten Beweistatsache nicht entgegen der Ablehnungsbegründung im Urteil eine die Entscheidung tragende Bedeutung beigemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 1996 – 4 StR 373/96, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungs- 19 20 21 22 - 10 - losigkeit 22; Urteil vom 19. September 2007 – 2 StR 248/07, StraFo 2008, 29, 30). 3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Geldwäsche. a) Die Strafkammer hat hinreichend konkrete Feststellungen zur Vortat der Geldwäsche getroffen. Dazu reicht es aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen jeden- falls in groben Zügen bei rechtlich zutreffender Bewertung eine Katalogtat nach § 261 Abs. 1 StGB als Vortat ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538; Urteile vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 – 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1). Es muss nur ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden kön- nen, dass der Gegenstand legal erlangt wurde oder dass er aus einer Nichtka- talogtat stammt (BGH, Beschluss vom 10. November 1999 – 5 StR 476/99, wistra 2000, 67). Gemessen hieran tragen die Feststellungen zu den betrügerischen Handlungen des Zeugen B. die rechtliche Bewertung einer rechtswidrigen, auch nach Tatortrecht strafbaren (Auslands-)Vortat des gewerbsmäßigen Be- trugs im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a, Abs. 8 StGB. Das Landgericht hat insbesondere ausreichend dargelegt, dass durch die Taten des Zeugen B. auch natürliche Personen getäuscht und geschädigt wurden. Einer näheren Darlegung etwa der Identität der geschädigten Personen oder der auf sie im Einzelnen entfallenden Schadenssummen bedurfte es nicht. 23 24 25 26 - 11 - b) Bei den aus den Verkaufserlösen für die durch die F. veräu- ßerten Wohnungen herrührenden Guthaben auf den Konten der F. bei der spa und der O. handelte es sich um einen „Gegen- stand“ im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, der aus der Vortat des Zeugen B. herrührte. aa) Taugliches Tatobjekt der Geldwäsche ist jeder Vermögensgegen- stand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167, 169; Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, NStZ 2015, 703, 704). Dazu gehören Buchgeld und solche Gegenstände, die erst durch eine Verwer- tung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (BT-Drucks. 12/989 S. 27; 12/3533 S. 12; BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 – 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28, 29 mwN). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch die Wahl des weiten Begriffs des „Herrührens“ eine für Geldwäsche typische Kette von Verwer- tungshandlungen erfasst werden, bei denen der ursprünglich bemakelte Ge- genstand gegebenenfalls mehrfach durch einen anderen oder auch durch meh- rere Surrogate ersetzt wird (BT-Drucks. 12/989, S. 27; 12/3533, S. 12). Maß- geblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach Gegenstände als be-makelt anzusehen sind, wenn sie sich im Sinne eines Kausalzusammen- hangs auf die Vortat zurückführen lassen (BGH, Beschlüsse vom 18. Febru- ar 2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209; vom 26. November 2009 – 5 StR 91/09, NStZ-RR 2010, 109, 111) und nicht wesentlich auf der Leistung Dritter beruhen (BT-Drucks. 12/3533, S. 12). 27 28 - 12 - bb) Nach diesen Maßstäben ist die Strafkammer zu Recht davon ausge- gangen, dass die auf die Konten der F. eingehenden Verkaufserlöse für die veräußerten Wohnungen taugliche Tatobjekte von Geldwäschehandlun- gen darstellen. Denn sowohl der Kaufpreis von 1.950.000 Euro für das Grund- stück in der Fe. als auch Sanierungskosten von weiteren 2.600.000 Euro wurden aus den betrügerisch erlangten Geldmitteln des Zeugen B. finanziert. Die Verkaufserlöse sind daher ein durch Verwertung der be- makelten Gelder erlangtes, geldwäschetaugliches Surrogat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 – 2 StR 451/15, aaO; OLG Karlsruhe, NJW 2005, 767, 768 mwN). Die Tatobjektseigenschaft der Verkaufserlöse aus den Wohnungsverkäu- fen wird auch nicht deswegen in Frage gestellt, weil diese nicht ausschließbar mit rechtmäßigen Zahlungseingängen aus den durch die O. gewährten Darlehen zusammengeführt wurden. Denn nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs wird die Geldwäschetauglichkeit eines Ge- genstandes nicht dadurch aufgehoben, dass er mit legalen Finanzmitteln ver- mengt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, aaO; Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, aaO). In Fällen der Vermischung ist dies le- diglich dann der Fall, wenn der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftli- cher Betrachtung völlig unerheblich ist (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015, aaO; Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, aaO). Das trifft vorliegend aber nicht zu. c) Die Feststellungen tragen die Annahme der Tathandlungen des „Ver- wahrens“ (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB), des „Verwendens“ (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) und des „Verschleierns“ (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB). 29 30 31 - 13 - aa) Verwahren bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Obhut zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für die eigene spätere Verwendung zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, aaO mwN). Für das Verwahren von Buchgeld kommt es darauf an, ob der Täter eine der unmittelbaren Sachherrschaft entsprechende tatsäch- liche Verfügungsgewalt über die Forderung hat (BGH, Urteil vom 19. Dezem- ber 2012 – VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158). Bei Konten genügt das Recht, über das Geld allein zu verfügen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, aaO mwN). So liegt es hier. Indem die Angeklagte L. als allein verfü- gungsberechtigte Geschäftsführerin der F. die Kaufpreiszahlungen jedenfalls vorübergehend auf dem jeweiligen Konto beließ, verwahrte sie diese im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, aaO). Entsprechendes gilt für die von dort auf ihre Privatkonten überwiesenen Gelder. bb) Unter das Tatbestandsmerkmal des Verwendens fällt jeder bestim- mungsgemäße Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes (vgl. BGH, Be- schluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, aaO). Bei Bargeld und Buchgeld wer- den Geldgeschäfte aller Art erfasst (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, aaO), bei Konten mithin auch Verfügungen über das jeweilige Guthaben durch Überweisungen oder Barabhebungen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 1 StR 33/15, aaO). Die Strafkammer hat dem- gemäß zutreffend das „Verwenden“ eines geldwäschetauglichen Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch von der Angeklagten L. ver- anlasste Überweisungen und Barabhebungen angenommen. 32 33 - 14 - cc) Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle irrefüh- renden Machenschaften, durch die einem Tatobjekt der Anschein einer anderen (legalen) Herkunft verliehen oder zumindest die wahre Herkunft verborgen wer- den soll. Verbergen und Verschleiern bezeichnen ein zielgerichtetes, konkret geeignetes Handeln, den Herkunftsnachweis zu erschweren, ohne dass diese Bemühungen aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden zum Erfolg geführt haben müssen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 – 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28, 29 mwN). Die Feststellungen tragen danach auch die Annahme eines „Ver- schleierns“ nach § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch den Gebrauch der erstellten „eidesstattlichen Versicherung“. Insofern steht – wie auch hinsichtlich der anderen Handlungsalternati- ven – ein zudem von „manipulativer Tendenz“ (BVerfG [Kammer], Beschluss vom 28. Juli 2015 – 2 BvR 2558/14, Rn. 49, 52) getragener Vorsatz der Ange- klagten außer Frage. Sie bezweckte mit ihrem Tun ausschließlich, „die tatsäch- liche Herkunft der Gelder zu verschleiern“ (UA S. 14). d) Soweit die Strafkammer sämtliche von der Angeklagten L. be- gangenen Geldwäschehandlungen als natürliche Handlungseinheit bewertet, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Die Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert; der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Annahme von Tatmehrheit eine noch geringere (Gesamt-)Geldstrafe verhängt hätte. Mehrere Geldwäschehandlungen sind nicht bereits deshalb rechtlich zu einer Tat verbunden, weil die einzelnen Tatobjekte aus einer bestimmten Vortat herrühren. § 261 StGB ist eine eigenständige Strafvorschrift, nicht etwa eine besondere Form der Beteiligung an der Vortat. Daher sind Geldwäschehand- lungen hinsichtlich der Frage der Einheit oder Mehrzahl von Handlungen eigen- ständig zu beurteilen (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 208/97, aaO, 34 35 36 37 - 15 - S. 152). Verschafft sich ein Täter gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei mehreren Gelegenheiten (Bar-)Geldbeträge, so ist grundsätzlich Tatmehrheit gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 208/97, BGHSt 43, 149, 151). Glei- ches gilt beim Eingang von bemakelten Geldbeträgen auf ein vom Täter be- herrschtes Konto, die von ihm dort nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB jedenfalls vorübergehend verwahrt werden. Mit anschließenden Verwendungshandlungen im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch strafbewehrte Verfügungen des Täters über das deliktisch erlangte Giralgeld in Form von Überweisungen oder Barabhebungen besteht dagegen grundsätzlich eine natürliche Handlungsein- heit (Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496). Ausgehend hiervon wird die Annahme einer einzigen Tat der Angeklag- ten L. von den Feststellungen nicht getragen. Denn die Verwahrungshand- lungen der Angeklagten waren weder von einem einheitlichen Willen getragen noch drängt sich infolge eines engen zeitlichen Zusammenhangs deren Verbin- dung zu einer Handlungseinheit auf. Zwischen den die Verfügungsgewalt der Angeklagten begründenden Eingängen der einzelnen Kaufpreisraten aus den Wohnungsverkäufen auf den Konten der F. lagen erhebliche Zeiträu- me von bis zu neun Monaten. Der Umstand, dass es sich bei den auf die Konten der F. ein- gehenden Verkaufserlösen um Surrogate handelt, die aus dem gewerbsmäßi- gen Betrug des Zeugen B. herrühren, ist tatbestandstypisch und führt nicht zur Annahme einer Handlungseinheit. e) Die Verurteilung des Angeklagten P. als Täter begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 38 39 40 - 16 - Der Gesetzgeber hat im Rahmen des § 261 StGB – ähnlich wie etwa bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB – auch solche Handlungen als täter- schaftlich eingeordnet, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Re- geln um Beihilfe handeln würde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538; Urteil vom 8. Oktober 1998 – 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84). Danach ist Täter, wer selbst in vollem Umfang tatbe- standsmäßig handelt, mag er auch, wie im vorliegenden Fall naheliegend, ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGH aaO). 4. Die Rechtsfolgenentscheidungen weisen keine die Angeklagten be- schwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere beschwert es sie nicht, dass das Landgericht den Anwendungsbereich des Art. 316h EStGB versehentlich auf die Vorschriften über die Einziehung gemäß §§ 74 ff. StGB ausgeweitet hat. III. Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten L. ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Sie führt zur Aufhebung der festgesetzten Strafe. Die Strafkammer hat die Strafe dem Normalstrafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB entnommen. Das Vorliegen eines besonders schweren Falls nach § 261 Abs. 4 StGB hat sie nicht erkennbar erwogen. Eine gewerbsmäßige Be- gehung (§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB), die in Konstellationen wie der vorliegenden auch bei einer Tat in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2004 – 3 StR 344/03, NStZ-RR 2006, 106), lag nach den Feststellungen jedoch nahe und hätte der Erörterung bedurft. Denn die Angeklagte hat über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr Gehaltszahlungen unterschiedlicher Höhe in zwölf Einzelüberweisungen von insgesamt über 70.000 Euro von dem bemakelten 41 42 43 44 - 17 - Giralgeld auf dem Konto der F. bei der spa auf ihr Privatkonto überwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 – 1 StR 246/98, BGHR StGB § 261 Strafzumessung 2). Unter diesen Vorzeichen kann dahinstehen, ob nicht schon im Blick auf die beträchtlichen Summen und den langen Tatzeitraum ein (unbenannter) besonders schwerer Fall zu erwägen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 – 1 StR 246/98, aaO mwN). Der Senat kann – auch angesichts der in den Urteilsgründen zutreffend angeführten allgemeinen Strafmilderungsgründe – nicht ausschließen, dass das Landgericht den Strafrahmen des § 261 Abs. 4 Satz 1 StGB zugrunde gelegt und eine höhere (Freiheits-)Strafe verhängt hätte, wenn es sich dessen be- wusst gewesen wäre. Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben. Die Fest- stellungen sowie die Einziehungsentscheidung sind durch den Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler 45