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Entscheidung

4 StR 637/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:140818B4STR637
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:140818B4STR637.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 637/17 vom 14. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2018 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es das ihr seit dem 15. Mai 2017 bekannte (nicht rechtskräftige) Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 16. August 2016 gegen den Zeugen D. nicht verlesen habe, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO), weil die Revision nicht mitteilt, ob der Inhalt dieses Urteils – gegebenenfalls auf Vorhalt – Gegenstand der Vernehmung dieses Zeugen am 30. Mai 2017 war. Hierzu bestand insbesondere deshalb Anlass, weil der Zeuge nach § 60 Nr. 2 StPO trotz eines entsprechenden Antrages nicht ver- eidigt wurde. Dies und Urkundenfälschungen des Zeugen betreffende Ausführungen im Urteil (UA 37 unten) deuten aber darauf hin, dass die Straftaten des Zeugen D. zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Die Mitteilung in der Revisionsbegründungsschrift (dort auf Seite 14 unter 3.), dass die Kammer das Urteil „weder vor noch nach der Vernehmung des Zeugen“ in die Hauptverhandlung eingeführt habe, reicht dafür nicht aus. Der Umstand, dass die Strafkammer trotz des Wechsels der den Geschädig- ten vermittelten Produkte nur von einer Tat ausgegangen ist, beschwert den Ange- klagten nicht. Die Wendung in der Strafzumessung, wonach das gesamte Denken und Han- deln des Angeklagten zeitweise auf die betrügerischen Geschäfte ausgerichtet war (UA 110), wertet der Senat als eine noch zulässige Beschreibung des bei der Tat aufgewendeten Willens im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke