Beschluss
V ZB 123/18
BGH, Entscheidung vom
9mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung einer Sicherungshaft hat das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde und die drohenden Nachteile gegeneinander abzuwägen; Aussetzung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel bei summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zweifelhaft ist.
• Zweifel an der Volljährigkeit eines Betroffenen begründen nicht automatisch Aussetzungsgründe; sind Anhaltspunkte für Volljährigkeit vorliegend und wurden die nach Maßgabe des Amtsermittlungsgrundsatzes gebotenen Prüfungen getroffen, ist die familiengerichtliche Anordnung einer Vormundschaft für die ausländerrechtliche Alterseinstufung nicht bindend.
• Bei minderjährigen Ausländern ist wegen der Schwere des Eingriffs eine besonders strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen; gelten sie nach den maßgeblichen ausländerrechtlichen Kriterien als volljährig, kann Sicherungshaft angeordnet und verlängert werden.
• Hat das Beschwerdegericht ein das Alter bejahendes medizinisches Gutachten eingeholt und sich nachvollziehbar mit gegenteiligen familiengerichtlichen Erwägungen auseinandergesetzt, begründet dies bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg der Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung von Sicherungshaft bei Alterszweifeln nur bei Aussicht auf Erfolg • Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung einer Sicherungshaft hat das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde und die drohenden Nachteile gegeneinander abzuwägen; Aussetzung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel bei summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zweifelhaft ist. • Zweifel an der Volljährigkeit eines Betroffenen begründen nicht automatisch Aussetzungsgründe; sind Anhaltspunkte für Volljährigkeit vorliegend und wurden die nach Maßgabe des Amtsermittlungsgrundsatzes gebotenen Prüfungen getroffen, ist die familiengerichtliche Anordnung einer Vormundschaft für die ausländerrechtliche Alterseinstufung nicht bindend. • Bei minderjährigen Ausländern ist wegen der Schwere des Eingriffs eine besonders strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen; gelten sie nach den maßgeblichen ausländerrechtlichen Kriterien als volljährig, kann Sicherungshaft angeordnet und verlängert werden. • Hat das Beschwerdegericht ein das Alter bejahendes medizinisches Gutachten eingeholt und sich nachvollziehbar mit gegenteiligen familiengerichtlichen Erwägungen auseinandergesetzt, begründet dies bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg der Rechtsbeschwerde. Der Betroffene, guineischer Staatsangehöriger, stellte Ende 2017 einen Asylantrag, der im April 2018 abgelehnt und mit Abschiebungsaufforderung versehen wurde. Er tauchte unter, wurde im Mai 2018 festgenommen und wegen Sicherungshaft zur Vorbereitung der Abschiebung inhaftiert; bei Verbringung floh er kurz und sprang in die Donau, wurde jedoch wieder festgenommen. Das Familiengericht ordnete wegen Zweifeln an der Volljährigkeit vorläufig eine Vormundschaft an; diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht. Das Amtsgericht verlängerte die Sicherungshaft bis 16.08.2018, das Landgericht wies die Beschwerde des Betroffenen zurück. Der Betroffene beantragt die einstweilige Aussetzung der Vollziehung und rügt, er sei 17 Jahre alt; das Migrationsverfahren und ein Antrag nach § 123 VwGO blieben ohne Erfolg bzw. sind noch anhängig. • Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit des Haftverlängerungsantrags bejaht und die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 AufenthG bejaht; Anordnung und Dauer seien erforderlich und verhältnismäßig und die Abschiebung werde beschleunigt betrieben. • Bei der Prüfung der Aussetzung ist abzuwägen, ob die Rechtsbeschwerde bei summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg hat; eine Aussetzung kommt regelmäßig nur dann in Betracht. • Zweifel an der Volljährigkeit erfordern Aufklärung nach § 26 FamFG und, wenn Volljährigkeit nicht offenkundig ist, Maßnahmen nach § 49 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 AufenthG; im Zweifel ist zugunsten des Betroffenen von Minderjährigkeit auszugehen. • Eine familiengerichtliche Vormundschaft begründet nicht automatisch Zweifel an der ausländerrechtlichen Altersbeurteilung; der Haftrichter kann bei sorgfältiger amtswegiger Sachaufklärung zu dem Ergebnis kommen, dass der Betroffene nach deutschem Recht volljährig ist. • Im vorliegenden Fall haben Haftrichter und Beschwerdegericht hinreichende Prüfungen vorgenommen und sich auf ein Gutachten des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf gestützt; das Beschwerdegericht hat die familiengerichtlichen Erwägungen geprüft und begründet verworfen, unter Berücksichtigung auch früherer widersprüchlicher Altersangaben des Betroffenen. • Vor diesem Hintergrund ist die Rechtslage nicht als zweifelhaft im Sinne einer Aussicht auf Erfolg der Rechtsbeschwerde anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nicht erfüllt sind. Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung der verlängerten Sicherungshaft wurde zurückgewiesen. Das Gericht hielt den Betroffenen nach summarischer Prüfung für volljährig und befand die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 AufenthG für gegeben. Die familiengerichtliche Vormundschaft bindet die ausländerrechtliche Altersfeststellung nicht, soweit das Beschwerdegericht nach sorgfältiger Prüfung und medizinischem Gutachten die Volljährigkeit bejaht. Mangels erkennbarer Aussicht auf Erfolg der Rechtsbeschwerde überwiegen die Nachteile einer Aussetzung, weshalb die Vollziehung der Sicherungshaft nicht ausgesetzt wurde.