Entscheidung
3 StR 302/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:090818B3STR302
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:090818B3STR302.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 302/18 vom 9. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Diebstahl - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstim- mig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Kleve vom 9. April 2018 aufgehoben, soweit das Landgericht gegenüber dem Angeklagten als Gesamtschuld- ner eine den Betrag von 8.877,40 € übersteigende Einzie- hung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat; diese An- ordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; ferner hat es nach § 73 StGB die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.715 € sowie nach §§ 73, 73c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.877,40 € - jeweils in gesamtschuldnerischer Haftung des Angeklagten mit der nicht revidierenden Mitangeklagten L. - angeordnet. Hiergegen 1 - 3 - wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung ma- teriellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Während die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils betreffend den Schuld- und Strafausspruch sowie die Anordnung der Einziehung von Taterträgen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann die Einziehung des Wertes von Taterträgen nur in Höhe von 8.877,40 € Bestand haben. Soweit das Landgericht über diesen Betrag hinaus die Wertersatzeinziehung in Höhe von weiteren 2.000 € angeordnet hat, die allein die Mitangeklagte L. mit der bei der Tat entwendeten Bankkarte des Geschädigten am Geldautomaten abhob und anschließend vollständig für sich verbrauchte, liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB nicht vor, weil der Angeklagte an diesem Geld zu keinem Zeitpunkt wirt- schaftliche Mitverfügungsgewalt erlangte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, juris Rn. 8 mwN). Da der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in- soweit nur wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben ist, entscheidet der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin, dass die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 € entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 3 StR 81/17, juris Rn. 7 mwN). 2 3 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil- lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstan- denen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Gericke Tiemann Berg Leplow 4