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3 StR 74/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:070818B3STR74
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:070818B3STR74.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 74/18 vom 7. August 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dresden vom 24. August 2017, a) soweit es den Angeklagten N. betrifft, aa) im Fall III.2. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, bb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III.3.a) der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch auf- gehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Fest- stellungen bestehen; cc) im verbleibenden Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung, in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentref- fenden Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, zur Sachbeschädigung und zur versuchten gefährlichen - 3 - Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch schuldig ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels des Angeklagten N. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen; b) soweit es den Angeklagten S. betrifft, im Schuld- spruch dahin geändert, dass der Angeklagte der mitglied- schaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährli- cher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentref- fenden Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Landfrie- densbruch und versuchter gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, Sachbeschädigung und versuchter gefährlicher Körperverletzung, sowie des Landfriedens- bruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 4 - 3. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen mitgliedschaftli- cher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, Sachbeschädigung und versuchter gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, zur Sachbeschädigung, zur gefährlichen Körperverletzung und zur versuchten gefährlichen Körperver- letzung, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverlet- zung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem Fall in Tat- einheit mit Landfriedensbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tat- einheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Landfrie- densbruch und versuchter gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, Sachbeschädigung, gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- 1 - 5 - zung in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen unter Einbeziehung ei- nes Urteils des Amtsgerichts Dresden vom 1. Juni 2016 auf eine Einheits- jugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten erkannt. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts taten sich die Angeklag- ten im Juli 2015 unter der Führung des gesondert Verfolgten Z. mit mehr als zehn weiteren Personen zur "Freien Kameradschaft Dresden" (im Folgenden: FKD) zusammen, um ihre rechtsextreme und ausländerfeindliche Gesinnung zu verbreiten und die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung zu bekämpfen. In der Folge radikalisierte sich die über ein eigenes Logo und konspirativ genutzte Kommunikationskanäle verfügende Gruppierung und richtete ihr Handeln da- rauf aus, Ausländer und politisch Andersdenkende gewaltsam anzugreifen; auch Polizisten, soweit sie solche gewaltsamen Auseinandersetzungen zu ver- hindern suchten, zählte die FKD zu ihren Gegnern. Zwischen dem 22. August 2015 und dem 11. Januar 2016 begingen Mitglieder der Vereinigung unter wechselnder Beteiligung der Angeklagten die der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten, namentlich Überfälle auf Polizisten, politisch Anders- denkende und Ausländer. b) Die Schuldsprüche wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung lassen auf der Grundlage dieser Feststellungen Rechts- fehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Rechtlich bedenklich ist insoweit allein, dass sie nicht auch wegen der Beteiligungshandlungen, mit denen sie nicht zugleich einen weiteren Straftatbestand verwirklichten, in einem 2 3 - 6 - weiteren Fall wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Verei- nigung verurteilt worden sind. Denn nach der Rechtsprechung des Senats stehen mitgliedschaftliche Betätigungsakte wie die hier ausgeurteilten, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen dienen, zwar gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mit- gliedschaftlichen Beteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - nicht nur - wie die Strafkammer angenommen hat - untereinander, sondern auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Betäti- gungsakte in Tatmehrheit (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f.). Da das Landgericht insoweit eindeutige Feststellungen zu anderen, keinen weiteren Straftatbestand erfüllenden Beteiligungshand- lungen der Angeklagten nicht getroffen hat und sie nicht dadurch beschwert sind, dass sie nicht noch in einem weiteren Fall wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden sind, hat der Senat von einer Schuldspruchänderung abgesehen. 2. Im Fall III. 2. der Urteilsgründe kann die Verurteilung des Angeklagten N. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereini- gung in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, Sachbeschä- digung und versuchter gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand haben. Es begegnet zwar - wie dargelegt - keinen rechtlichen Bedenken, die Tat als mit- gliedschaftliche Beteiligungshandlung an der kriminellen Vereinigung FKD zu würdigen; jedoch wird die rechtliche Bewertung der Strafkammer, der Angeklag- te habe sich zugleich tateinheitlich als Mittäter der Herbeiführung einer Spreng- stoffexplosion, der Sachbeschädigung und der versuchten gefährlichen Körper- verletzung schuldig gemacht, von den Feststellungen nicht getragen: 4 - 7 - a) Der Angeklagte N. sprach sich in diesem Fall bei dem geplan- ten Angriff auf ein Flüchtlingsheim gegen den Einsatz von in Deutschland nicht zugelassener Pyrotechnik aus. Nachdem er sich damit nicht hatte durchsetzen können, schloss er sich der Angriffsgruppe an, die nach seiner Annahme ohne solche Feuerwerkskörper zeitlich abgestimmt gegen eine andere Unterkunft vorgehen wollte. Während bei dem ersten Angriff tatsächlich in Deutschland wegen ihrer hohen Sprengkraft nicht zugelassene, aus Tschechien stammen- den Knallkörper eingesetzt wurden, kam es zu dem zweiten Angriff, an dem sich der Angeklagte N. beteiligen wollte, nicht, weil die Angreifer aus Furcht vor vorzeitiger Entdeckung vor dem eigentlichen Angriff flüchteten, nachdem einer von ihnen einen Blitzknaller gezündet hatte. b) Danach ist die Mittäterschaft des Angeklagten N. hier nicht be- legt. Diese ist in wertender Gesamtbetrachtung festzustellen und anhand von Kriterien wie Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, Umfang der Tat- beteiligung, objektive Tatherrschaft und Wille zur Tatherrschaft von der Teil- nahme abzugrenzen (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 25 Rn. 25 ff. mit zahlrei- chen Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Nach diesen Maßstäben ist der Angeklagte jedenfalls nicht Mittäter der Herbei- führung einer Sprengstoffexplosion: Er wollte eine solche Tat nicht, beging kei- ne darauf gerichtete Tathandlung und hatte insoweit weder objektiv Tatherr- schaft noch subjektiv den Willen dazu. Dass er in Kenntnis des Angriffsplans keine weiteren Bemühungen entfaltete, die anderen Beteiligten von dem beab- sichtigten Vorgehen abzubringen, und sich der Gruppe anschloss, die nach sei- ner Auffassung nur mit Steinwürfen, nicht aber mit Sprengkörpern angreifen sollte, trägt auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch mit Blick auf den geplanten Doppelangriff, der sich für den Angeklagten N. als Sach- beschädigung und versuchte gefährliche Körperverletzung darstellen mag, die 5 6 - 8 - Bewertung als mittäterschaftlich begangenes Sprengstoffverbrechen nach § 308 Abs. 1 StGB nicht. c) Da der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei An- legung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs gegebenenfalls weitergehende Feststellungen hätte treffen können, die möglicherweise auch eine Verurteilung etwa wegen Beihilfe zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion erlaubten, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 3. Im Fall III. 3. a) der Urteilsgründe erweist sich die Verurteilung des Angeklagten N. wegen - zu der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der kriminellen Vereinigung in Tateinheit stehender - täterschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung ebenfalls als unzutreffend; die eindeutigen Fest- stellungen der Strafkammer tragen nur die Bewertung als Beihilfe (§ 27 StGB) zu diesem Delikt und erlauben insoweit die Änderung des Schuldspruchs. In- soweit gilt: a) Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es im Anschluss an den Besuch eines Volksfestes zu einer zunächst verbalen und dann auch körperlichen Auseinandersetzung, bei der Mitglieder der FKD, unter ihnen der Angeklagte S. , Ausländer und "ausländisch aussehende" Personen unter anderem mit einer Weinflasche schlugen. Der Angeklagte N. beteiligte sich an dem körperlichen Angriff nicht. b) Das Landgericht hat ihn gleichwohl als Täter der gefährlichen Körper- verletzung angesehen, weil er nicht nur im Vorfeld die Angriffsbereitschaft der Gruppe gefördert, sondern auch nach Beginn des Angriffs zusammen mit ande- ren Gruppenmitgliedern für die Geschädigten erkennbar eingriffsbereit unmittel- bar neben dem Ort des Geschehens gestanden habe. Dies trägt zwar die Beur- 7 8 9 10 - 9 - teilung, der Angeklagte N. sei ein Beteiligter an einer gefährlichen Kör- perverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gewesen, nicht aber die Bewertung, er habe dabei mittäterschaftlich gehandelt. Eine gemeinschaftliche Begehungsweise im Sinne der Vorschrift ist gegeben, wenn Täter und Beteilig- ter bei Begehung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken, wobei es bereits genügt, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 StR 93/17, NStZ-RR 2017, 339 mwN). Dabei kann auch das Zusammenwirken eines Täters mit einem Ge- hilfen zur Erfüllung des Qualifikationsmerkmals ausreichen; dies besagt jedoch nicht, dass in diesen Fällen der Gehilfe wegen der gemeinschaftlichen Bege- hungsweise als Mittäter zu bestrafen wäre. Vielmehr sind auch bei der gefährli- chen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB die Tatbeiträge nach den allgemeinen Regeln abzugrenzen; derjenige, der nur Unterstützungshandlun- gen für einen anderen ausführt, macht sich lediglich der Beihilfe zur gefährli- chen Körperverletzung schuldig (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 StR 286/08, NStZ-RR 2009, 10; Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, juris Rn. 68 [insoweit in BGHSt 60, 166 nicht abgedruckt]). c) So verhält es sich hier: Die festgestellten Handlungen des Angeklag- ten N. stellten sich lediglich als Unterstützung der von dem Angeklagten S. und anderen Gruppenmitgliedern begangenen Körperverletzungshand- lungen dar. Insbesondere liegt in dem bloßen Danebenstehen, auch wenn es den Geschädigten Eingriffsbereitschaft signalisiert und den Tätern aufgrund der geschaffenen Überlegenheitssituation die Tat erleichtert, nach den oben ge- nannten Abgrenzungskriterien keine täterschaftlich begangene (gefährliche) Körperverletzung. 11 - 10 - 4. Die Aufhebung im Fall III. 2. und die Schuldspruchänderung im Fall III. 3. a) der Urteilsgründe führen zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen; dies bedingt auch die Aufhebung des den Angeklagten N. betreffenden Gesamtstrafenausspruchs. 5. Betreffend den Angeklagten S. war der Schuldspruch im Fall III. 3. b) der Urteilsgründe dahin zu ändern, dass er tateinheitlich zu der auch in diesem Fall begangenen mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung lediglich in einem Fall der gefährlichen Körperverlet- zung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (nicht in zwei tateinheitlich zusammentref- fenden Fällen) schuldig ist. Denn nach den Feststellungen kam es zwar zu einer Auseinandersetzung mit zwei Personen, die sich außer mit dem Ange- klagten S. auch mit anderen Mitgliedern der FKD konfrontiert sahen; es ist aber lediglich bezüglich einer der beiden festgestellt, dass sie auch verletzt wurde. Darüber hinaus lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen, wodurch das Tatbestandsmerkmal des gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht worden sein soll. Zwar warfen einige der Angrei- fer mit Steinen nach den fliehenden Opfern; dass diese dadurch aber verletzt wurden, ergibt sich nicht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er schließt angesichts der überwiegend auf Erziehungszwecke abstellenden Strafzumes- sungserwägungen aus, dass die Strafkammer, die die Taten des Angeklagten S. im Übrigen zutreffend rechtlich gewürdigt hat, bei Annahme nur eines Qualifikationsmerkmals und nur eines Tatopfers auf eine niedrigere Einheits- jugendstrafe erkannt hätte. 12 13 14 - 11 - 6. Der geringfügige Teilerfolg der Revision des Angeklagten S. lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn insgesamt mit den Kosten seines Rechts- mittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Gericke Tiemann Berg Leplow 15