Entscheidung
III ZA 21/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:020818BIIIZA21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:020818BIIIZA21.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 21/18 vom 2. August 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Seiters und die Richterinnen Dr. Liebert, Pohl und Dr. Arend beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 5. Juni 2018 gegen alle Richter des III. Zivilsenats wird als unzulässig ver- worfen. 2. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 80 des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2018 - 80 T 218/18 - wird abgelehnt. Gründe: 1. Das am 8. Juni 2018 eingegangene Ablehnungsgesuch der Antragstelle- rin ist unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche Richter des III. Zivilsenats, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten, sich aus dem betroffenen Verfahren ergebenden Anhaltspunkten oder aus persönli- chen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder der Streitsache hergelei- tet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, BeckRS 2015, 08531 Rn. 2 f.). Die Antragstellerin wendet sich lediglich gegen die ihrer Auffas- 1 - 3 - sung nach unrichtigen bisherigen Entscheidungen des Senats und erhebt dies- bezüglich allgemein gehaltene Vorwürfe, wonach der Senat nicht unabhängig entscheide und sich von sachfremden Erwägungen leiten lasse. Ernsthafte Um- stände, die die Besorgnis der Befangenheit aller Richter des III. Zivilsenats rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbe- sondere ergeben sie sich nicht daraus, dass bislang sämtliche Anträge der An- tragstellerin abgelehnt wurden, ohne dass der Senat in eine Prüfung der Be- gründetheit eingetreten ist. Dies lag nicht an einer Befangenheit der entschei- denden Richter, sondern daran, dass gegen die von der Antragstellerin ange- fochtenen Beschlüsse keine Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof statthaft wa- ren und eine inhaltliche Prüfung deshalb unzulässig war. In den Beschlüssen des Senats wurde dies jeweils entsprechend begründet. Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, kann der Senat hierüber selbst und unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Pro- zesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsver- folgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Dieser Rechtsbehelf ist nur statt- haft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerde- 2 3 - 4 - gericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Herrmann Seiters Liebert Pohl Arend Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 06.02.2018 - 211 C 147/15 - LG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2018 - 80 T 218/18 -