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Entscheidung

5 StR 336/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:010818B5STR336
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:010818B5STR336.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 336/18 vom 1. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 22. März 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in ei- nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. 2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb- stahls und wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Unterbringung in einem psychiatri- schen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge geführte Revision des Ange- klagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchte der En- de 2016 aus Strafhaft entlassene Angeklagte im Mai 2017 vergeblich, ein ge- kipptes Küchenfenster aufzudrücken, um aus der Wohnung stehlenswerte Ge- genstände zu entwenden. Ende Juli 2017 stieg er auf einen im Hochparterre gelegenen Balkon, schlug mit einem Blumentopf die Türscheibe ein und stahl aus der Wohnung Gegenstände im Gesamtwert von 5.000 Euro. Der Angeklag- te litt bei diesen Taten jeweils an Geldmangel; er lebte zu dieser Zeit von „Hartz IV“. Die Art und Weise der Tatbegehung ähnelt früheren Taten. b) Der Angeklagte ist massiv einschlägig vorbestraft. Verurteilungen we- gen Diebstahlstaten (auch Wohnungseinbruchdiebstahl) erfolgten unter ande- rem 2002, 2003, 2008, 2009, 2010, 2011, 2014 und 2015. Seit spätestens 2013 leidet der unter gesetzlicher Betreuung stehende Angeklagte an einer paranoid- halluzinatorischen Psychose, zudem liegt ein Cannabismissbrauch vor. Bei den Verurteilungen in den Jahren 2014 und 2015 wurden aufgrund dieser Erkran- kung, teils in Verbindung mit Cannabiskonsum, die Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Tatbegehung angenommen. c) Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung erheblich vermindert gewesen sei. Zwar hätten sich keine Anhaltspunkte für ein psychotisches Erle- ben mit inhaltlicher Verkennung der realen Gegebenheiten ergeben, weshalb auch nicht von einer Exacerbation der psychotischen Krankheit auszugehen sei. Es habe sich vielmehr jeweils um ein folgerichtiges Vorgehen gehandelt, bei dem der Angeklagte auch um die Strafbarkeit der Taten gewusst habe. „Das Verhalten verstehe sich eher als eine eingeschliffene Lebensweise.“ 2 3 4 - 4 - Könne deshalb eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sicher ausge- schlossen werden, dürfe doch nicht verkannt werden, dass die psychotische Störung mit einer erheblichen Ambivalenz und Ambitendenz einhergehe, was dazu führe, dass die von der Erkrankung betroffene Person nicht über die glei- che Handlungsfreiheit, Selbstsicherheit und auch Frustrationstoleranz verfüge wie ein gesunder Mensch. Damit gehe eine wesentlich eingeschränkte Steue- rungsfähigkeit einher, die konkret auch beim Angeklagten angenommen werden müsse und hier die Taten wesentlich mitbedingt habe. Zukünftig seien krank- heitsbedingt ähnliche erhebliche Taten zu erwarten, weshalb der Angeklagte nach § 63 StGB unterzubringen sei. 2. Die Unterbringungsentscheidung hält revisionsgerichtlicher Überprü- fung nicht stand. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnah- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychi- schen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbege- hung hierauf beruht. Die Unterbringung erfordert darüber hinaus eine Wahr- scheinlichkeit höheren Grades, dass der Unterzubringende infolge seines fort- dauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder er- heblich gefährdet werden. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungs- voraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Ge- sichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revi- sionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen 5 6 7 - 5 - (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 5 StR 388/17 mwN). Auch bei der Diagnose einer schweren psychischen Erkrankung wie etwa einer paranoid-halluzinatorischen Psychose bedarf es einer konkretisierenden Darle- gung, in welcher Weise sich das festgestellte Krankheitsbild bei Begehung der Taten auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in den jeweiligen konkreten Tatsituationen ausgewirkt haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 1 StR 33/18). b) Der Senat kann anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehen, in welcher Weise sich die nicht exacerbierte Erkrankung – etwa auch in Form ei- ner krankheitsbedingten Persönlichkeitsveränderung (vgl. BGH aaO) – bei der jeweiligen Tatbegehung konkret auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt haben soll. Der Angeklagte begeht seit über 15 Jahren – und damit auch schon vor Krankheitsausbruch – immer wieder gleichartige Diebstahlsta- ten, darunter auch Wohnungseinbruchdiebstahl, um seine finanziellen Verhält- nisse aufzubessern. Die Sachverständige und mit ihr das Landgericht sehen hierin zutreffend eine „eingeschliffene Lebensweise“. Die eher allgemein gehaltenen Ausführungen des Landgerichts zu krankheitsbedingten Persönlichkeitseinschränkungen belegen vor dem Hinter- grund der Vorgeschichte des Angeklagten nicht, dass die neuerlichen Taten nunmehr ihren Grund in der Erkrankung des Angeklagten finden (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. April 2016 – 2 StR 80/16, und vom 19. Septem- ber 2017 – 5 StR 385/17). Jedenfalls hätte die Strafkammer in diese Prüfung die einschlägigen Vorstrafen einbeziehen und erörtern müssen, inwieweit trotz der seit vielen Jahren „eingeschliffenen Lebensweise“ die Krankheit des Ange- klagten auf einmal ein solches Gewicht für die (nicht etwa irrational motivierte) 8 9 - 6 - Tatbegehung erhält, dass sie zur sicheren Annahme des § 21 StGB führen könnte. 3. Über den Maßregelausspruch muss deshalb nochmals entschieden werden. Schuld- und Strafausspruch sind vom Rechtsfehler unberührt. Der Se- nat schließt aus, dass eine erneute Verhandlung zur Feststellung der Schuldun- fähigkeit des Angeklagten führen wird und sich die Anordnung der Maßregel bei der Strafzumessung oder der Bewährungsentscheidung zu Lasten des Ange- klagten ausgewirkt hat. Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler 10