Entscheidung
2 StR 42/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:010818U2STR42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:010818U2STR42.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 42/18 vom 1. August 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. August 2018, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 31. August 2017 wird ver- worfen. Die Kosten des Rechtmittels und die dem Angeklagten hier- durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats- kasse zur Last. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem verbotenen Besitz einer unter Anlage 2 Abschnitt 1 Ziff. 1.3.2. zum Waf- fengesetz fallenden Stahlrute“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Rechtsfolgenaus- spruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwalt- schaft hat keinen Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte im Zeitraum von Oktober 2016 bis zum 22. Februar 2017 in einem größeren Gebäudekomplex in St. eine professionell eingerichtete Indoorplantage zur Aufzucht von Cannabispflanzen zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung von Pflanzen und Pflanzenteilen. Anlässlich der Durchsuchung des Anwesens am 22. Februar 2017 wurden insgesamt 982 Cannabispflanzen unterschiedlicher Wuchshöhe, abgeerntete Pflanzen und Pflanzenteile sowie zerhackte Canna- bispflanzen mit einem Gewicht von über acht Kilogramm und einer Gesamt- wirkstoffmenge von 410 Gramm THC sichergestellt. Darüber hinaus bewahrte der Angeklagte in einem als Büro genutzten Raum ein Luftdruckgewehr und in seinem Wohnzimmer, in welchem er neben drei Feinwaagen und Pflanzen- samen auch zerhackte Cannabispflanzen lagerte, eine Stahlrute offen und zu- griffsbereit auf der Lehne eines Sofas auf. 1 2 3 - 5 - 2. Das Landgericht hat die Tat als Verbrechen des bewaffneten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gewertet; die Grenze zur nicht geringen Menge sei unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 9 Prozent um das nahezu 50fache überschritten. Im Rahmen der Strafzumessung hat es die Tat als einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG angesehen und hat un- ter Beachtung der Sperrwirkung des § 29a BtMG innerhalb eines Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eine solche von drei Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf die Straffrage beschränkt ist und sich insbesondere gegen die Annahme eines minder schwe- ren Falles des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge richtet, ist unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt: „Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen minder schweren Fall angenommen und die Strafe dem Strafrah- men des § 30a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 29a Abs. 1 BtMG entnommen hat. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewon- nen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände fest- zustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist 4 5 - 6 - in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich feh- lerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwe- cke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dagegen ausgeschlossen. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, seine eigene Wertung an die Stel- le des Tatgerichts zu setzen; vielmehr muss es die von ihm vorgenom- mene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – 1 StR 226/17 –, juris, Rn. 9 m.w.N.). An diesen revisionsrechtlichen Maßstäben gemessen hält die Bejahung eines minder schweren Falles rechtlicher Überprüfung stand. Die Strafkammer hat bei der Beurteilung, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu werten ist, ersichtlich eine Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorgenommen. Wenn sie trotz der straferschwerenden Um- stände das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bejaht hat, so hält sich dies im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Das gegenteilige Vorbringen der Revision zeigt keine Rechtsfehler auf, sondern erschöpft sich im Wesentlichen darin, eine ei- gene Bewertung an die Stelle der rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung der Strafkammer zu setzen. Soweit die Revision bestimmte Ausführun- gen zur professionellen Begehungsweise sowie den 'einschlägigen Vor- kenntnissen und Erfahrungen des Angeklagten' im Rahmen der Strafzu- messung vermisst (RB Bl. 3), ist dem entgegenzuhalten, dass der Tatrichter nicht sämtliche Strafzumessungsgründe, sondern nur die für die Strafe bestimmenden Umstände angeben muss (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägun- - 7 - gen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Straf- zumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Beson- derheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nochmals BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – 1 StR 226/17 –, juris, Rn. 14 m.w.N.). Dieselben Erwägungen gelten insoweit für die ausführli- chen Darlegungen des Generalstaatsanwalts. Dass ein Geständnis nur dann als bestimmender Strafzumessungsgrund Berücksichtigung finden kann, wenn anderenfalls der Tatnachweis nicht oder zumindest nicht vollständig möglich gewesen wäre, findet in der Rechtsprechung des BGH keine Stütze. Vielmehr kann dem Geständnis eines Angeklagten eine strafmildernde Bedeutung nur abgesprochen werden, wenn es er- sichtlich nicht aus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus abge- geben worden ist, sondern auf 'erdrückenden Beweisen' beruht (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 502/13 –, juris). Dies ist vorlie- gend jedoch nach den Urteilsgründen nicht der Fall; insbesondere hat die Kammer festgestellt, dass das Geständnis des Angeklagten von Reue geprägt war (UA S. 18). Dass das Landgericht die Einlassung des Ange- klagten als teilweise widerlegt angesehen hat, tut dem keinen Abbruch. Gleiches gilt, soweit die Strafkammer die Tatsache, dass der Angeklagte auf die Herausgabe der Betäubungs- und Tatmittel verzichtet hat (UA S. 18), als Ausdruck von Reue strafmildernd berücksichtigt hat (vgl. Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 679). Dass die Gegenstände ansonsten der Einziehung unter- legen hätten (Stellungnahme des Generalstaatsanwalts Bl. 2), steht dem nicht entgegen. Die Strafkammer hat zutreffend gesehen, dass dem Luftgewehr aufgrund seiner technischen Beschaffenheit eine geringe ob- jektive Gefährlichkeit, andererseits jedoch ein hohes Bedrohungspotenti- al zukommt (UA S. 18); ein Widerspruch liegt darin nicht. Auch die übri- - 8 - gen aufgeführten Gesichtspunkte hat das Landgericht ersichtlich und ganz überwiegend ausdrücklich in seine Strafzumessungserwägungen eingestellt. Mit dem Einwand, es hätte diese Gesichtspunkte zu Unguns- ten des Angeklagten anders gewichten müssen, kann die Revision kei- nen Erfolg haben.“ Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Appl Krehl Eschelbach Bartel Grube 6