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StB 4/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:310718BSTB4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:310718BSTB4.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 4/18 vom 31. Juli 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a. hier: Beschwerde des Beschuldigten gegen die Bestätigung der Sicherstellung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldig- ten und seines Verteidigers am 31. Juli 2018 gemäß § 304 Abs. 5 StPO be- schlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2017 (3 BGs 334/17) in Gestalt des diesen ändernden Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bun- desgerichtshofs vom 10. Januar 2018 (3 BGs 3/18) wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt hat gegen den gesondert Verfolgten A. vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Anklage erhoben, weil dieser einen - zu einem noch nicht bekannten Zeitpunkt nach einem zuvor gefassten Tatplan durchzuführenden - Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und/oder Personen des öffentlichen Lebens vorbereitet habe, die sich durch ihr flüchtlingsfreundliches Engagement ausgezeichnet hätten. Zu diesem Zweck habe er sich mehrere Schusswaffen, darunter ein Gewehr G 3 der Marke Heck- ler & Koch, Munition, Sprengkörper und Zündmittel beschafft. Die Tat habe er unter der fiktiven Identität eines syrischen Flüchtlings verüben wollen, unter der 1 - 3 - er sich Ende des Jahres 2015 in O. hatte registrieren lassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Anklage mit der Maßgabe zugelassen, dass die unter Nr. 1 der Anklageschrift vorgeworfene Tat nicht als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne von § 89a StGB zu würdigen sei und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Darmstadt eröffnet; über die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen diesen Be- schluss hat der Senat noch nicht entschieden. Dem Beschuldigten legt der Ge- neralbundesanwalt zur Last, er habe A. bei seinen Handlungen unter- stützt. Gegen den Beschuldigten, der zum damaligen Zeitpunkt in W. wohn- te, führt auch die Staatsanwaltschaft K. (Österreich) ein Ermittlungs- verfahren, insoweit wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristi- schen Vereinigung. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde am 30. November 2017 die Wohnung des Beschuldigten in W. durchsucht und es wurden unter anderem drei Mobiltelefone, ein Festnetztelefon, ein Notebook und ein Tablet-PC sichergestellt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 15. Dezember 2017 den angefochtenen Beschluss er- lassen, in dem er zunächst dahin erkannt hat, dass er unter der Hypothese, dass sich der Anschlussnutzer einer nicht näher spezifizierten Rufnummer im Gebiet der Bundesrepublik aufhalte, die vorläufige Sicherstellung der genann- ten Telefone und des Tablet-PCs ebenso angeordnet hätte, wie diejenige der Datensicherung des zwischenzeitlich von den österreichischen Behörden wie- der an den Beschuldigten herausgegebenen Notebooks. Die vor Erlass dieses Beschlusses versehentlich unterbliebene Anhörung des Verteidigers des Be- schuldigten ist mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 nachgeholt worden. Auf 2 3 - 4 - die Beschwerde des Verteidigers des Beschuldigten hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs durch den ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 10. Januar 2018 (3 BGs 3/18) den Beschluss vom 15. Dezember 2017 im Ein- gangssatz dahin geändert, dass die Sicherstellung angeordnet würde, wenn sich die genannten Gegenstände auf dem Gebiet der Bundesrepublik befän- den. Diese sind zwischenzeitlich an die deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben, aber noch nicht von diesen ausgewertet worden. Der Verteidiger des Beschuldigten hat die Beschwerde aufrecht erhalten und die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände beantragt; er vertritt die Auffassung, ein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten bestehe nicht. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Beschluss nicht unmit- telbar zu vollstrecken war, sondern einer Umsetzung im Wege der Rechtshilfe mit Österreich bedurfte. a) Vorliegend kann der Generalbundesanwalt die Beweisrelevanz der von der Staatsanwaltschaft K. sichergestellten Gegenstände noch nicht beurteilen; der von ihm erstrebte Gewahrsam stellt sich mithin als vorläu- fige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht dar und ist als solcher noch Teil der Durchsuchung, für deren Durchführung die Staatsanwaltschaft zuständig ist; diese kann in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durch- sicht beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 3). 4 5 6 7 - 5 - b) Im internationalen Rechtshilfeverkehr mit Österreich war es bei Ersu- chen um Durchsuchung und Beschlagnahme sowohl auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates über die Vollstreckung von Ent- scheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Be- weismitteln in der Europäischen Union als auch nach Art. 8 Abs. 4 des Vertra- ges zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenab- wehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten erforderlich, eine Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde bzw. des Gerichts beizufügen (§ 56 Abs. 2 des österreichischen Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes [AHRG]). Hier war deshalb die vorläufige Sicherstel- lung innerstaatlich als Grundlage für das ausgehende Rechtshilfeersuchen an- zuordnen bzw. zu erklären, dass diese unter der Voraussetzung, dass die Ge- genstände sich in Deutschland befänden, zulässig wäre. c) Eine solche Anordnung unterfällt als Beschluss der Vorschrift des § 304 Abs. 5 StPO. Grundsätzlich unterliegen alle richterlichen Anordnungen unabhängig von ihrer Bezeichnung im Strafverfahren der Beschwerde (LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 60). Nach § 77 Abs. 1 IRG, der die Vorschriften der StPO im internationalen Rechtshilfeverkehr für anwendbar erklärt, ist damit auch die innerstaatliche Anordnung einer Maßnahme, die dem Richtervorbehalt unterfällt, als Grundlage des Rechtshilfeersuchens mit den allgemeinen Rechtsbehelfen anfechtbar (Park, Durchsuchung und Beschlagnahme, 4. Aufl., Rn. 926). Die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht stellt auch eine die Durchsuchung oder Beschlagnahme betreffende Verfügung im Sinne von § 304 Abs. 5 StPO dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Durchsicht 8 9 10 - 6 - - wie dargelegt - Teil der Durchsuchung ist und eine Beschlagnahme gegebe- nenfalls vorbereitet. Aus dem Umstand, dass vorliegend die Durchsuchung nicht in Deutschland angeordnet und vollzogen worden ist, ergibt sich unter Be- rücksichtigung der Besonderheiten des Rechtshilfeverkehrs, der - wie darge- legt - die innerstaatliche Anordnung der Maßnahme als Grundlage für das Rechtshilfeersuchen voraussetzt, nichts anderes. 2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht unter der Prämisse, dass sich die sichergestellten Gegenstände in Deutschland befänden (§ 98 Abs. 2 analog, § 102, § 110 Abs. 1 und 3 StPO), waren gegeben und liegen nach Übergabe an die deut- schen Ermittlungsbehörden auch weiterhin vor. Insoweit gilt: a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung und anschließenden vor- läufigen Sicherstellung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilneh- mer an dieser Tat in Betracht kommt (vgl. § 160 Abs. 1 StPO). Eines hinrei- chenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 8/15, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 3 mwN; BVerfG Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443). Die Beschlagnahme ist zulässig und geboten, wenn Gegenstände, die als Beweis- mittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, aufgefunden und nicht freiwillig herausgegeben werden oder die Zustimmung zur Herausgabe widerru- fen wird (§ 94 Abs. 1, 2 StPO). 11 12 - 7 - b) Gemessen daran war die getroffene richterliche Bestätigung der Si- cherstellung vom 15. Dezember 2017 in ihrer Ausgestaltung durch den Be- schluss vom 10. Januar 2018 rechtlich zulässig, denn es lagen im Zeitpunkt ihres Erlasses sachlich ausreichende Gründe für die Anordnung vor. Insbeson- dere bestand entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der - für die Maßnahme ausreichende - auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Anfangsverdacht, der Beschuldigte habe den gesondert verfolgten A. jedenfalls bei der Begehung des diesem vorgeworfenen Waffendelikts unter- stützt bzw. ihm dazu Beihilfe geleistet. Insoweit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der gesondert verfolgte A. versteckte in einer Behindertentoilette am Flughafen W. eine von ihm im Juli 2016 illegal aus Paris be- schaffte Pistole eines französischen Herstellers nebst zugehöriger Munition. In den Tagen vor dem 22. Januar 2017 stand er mit dem Beschuldigten - nicht zuletzt wegen eines Offiziersballs in W. - in regelmäßigem telefonischen und persönlichen Kontakt. Am Nachmittag des 22. Januar 2017 befand sich A. am Flughafen W. , wo er mehrere Digitalbilder und ein Video von dem Waffenversteck fertigte. Kurz darauf führte er ein etwa zwei Mi- nuten dauerndes Telefonat mit dem Beschuldigten und sandte diesem an- schließend über den Messengerdienst WhatsApp die Bilder und das Video. Der Beschuldigte beantwortete die Nachricht mit der Übermittlung von zwei lachen- den "Smileys" mit tränenden Augen, also große Heiterkeit ausdrückenden Pik- togrammen, wie sie insbesondere in SMS oder Chats eingesetzt werden (Be- deutung: Etwas ist so unfassbar lustig, dass man Tränen lacht). Gut 20 Minuten später führten der Beschuldigte und A. ein weiteres, knapp 90 Sekunden dauerndes Telefonat. 13 14 - 8 - Am 3. Februar 2017 reiste A. erneut nach W. , um die Pistole aus dem Versteck zu holen, dabei wurde er vorläufig festgenommen, weil die Waffe entdeckt worden war. Im Vorfeld seiner Festnahme kontaktierte er den Beschuldigten, erklärte diesem, er sei wegen "Business ;)" in Wien und bat um eine Übernachtungsmöglichkeit sowie eine Mitfahrgelegenheit nach I. . Obwohl der Beschuldigte eigentlich vorgehabt hatte, erst nach F. zu flie- gen und von dort mit dem Auto nach I. zu fahren, verwarf er ohne weitere Nachfragen seine Planung und bot A. sowohl Quartier als auch die Mit- fahrgelegenheit aus W. an. In der Gesamtschau lassen diese konkreten tatsächlichen Umstände den Schluss zu, dass der Beschuldigte jedenfalls am 22. Januar 2017 von dem Waffenversteck informiert worden war und den Beschuldigten durch die Zusen- dung der Heiterkeit ausdrückenden sog. Emojis in seinem Tun bestärkte, die Waffe auf dem Flughafen in W. für eine spätere Abholung zu verstecken. Es liegt auch nicht fern, dass er ihn in dem anschließenden Telefonat weiter in seinem Tun bestärkte. Für die Kenntnis des Beschuldigten jedenfalls von dem unerlaubten Umgang mit der illegal beschafften Schusswaffe spricht weiter das ironisierende Piktogramm ";)", das A. seiner Mitteilung vom 3. Februar 2017 beifügte, er sei wegen "Business" in W. . Dieses Emoji, das ein Zwin- kern und ein Lächeln ausdrückt, spricht dafür, dass A. davon ausging, der Beschuldigte werde verstehen, welches "Geschäft" er in Wien betreibe. Dabei handelte es sich - wie die spätere Festnahme zeigt - um das Abholen der illegal beschafften Waffe, die A. in der Folge weiter bei sich führen wollte. Dafür spricht der Umstand, dass er eine Flugreise, bei der die Waffe aufgrund der Sicherheitsbestimmungen entdeckt worden wäre, gar nicht erst in Betracht zog. Dazu passt wiederum das Verhalten des Beschuldigten, der ohne weitere Nachfrage seine eigenen, anderslautenden Pläne aufgab. 15 16 - 9 - In rechtlicher Hinsicht besteht damit der Anfangsverdacht, dass der Be- schuldigte dem gesondert verfolgten A. jedenfalls zu seinen Verstößen gegen das Waffengesetz (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) WaffG: unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmu- nition) zumindest psychische Beihilfe leistete. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB kommt deutsches Strafrecht zur Anwendung (zur Strafbarkeit des unbefugten Führens von Faustfeuerwaffen nach österreichischem Recht vgl. §§ 3, 19, § 50 Abs. 1 Nr. 1 des österreichischen WaffG). Becker Gericke Hoch 17