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Beschluss

4 StR 68/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die öffentliche Verkündung eines Beschlusses über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG grundsätzlich erforderlich. • Wird ein Ausschließungsbeschluss in nichtöffentlicher Sitzung verkündet, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO vor. • Ist das Urteil zumindest zum Teil auf in nichtöffentlicher Sitzung verlesene Beweismittel gestützt, ist ein denkgesetzlicher Ausschluss der Beeinflussung des Urteils nicht gegeben und die Verurteilung aufzuheben. • Bei erneuter Verweisung kann der Tatrichter ergänzende Feststellungen zum Obhutsverhältnis nach § 174 Abs. 1 StGB treffen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen nichtöffentlicher Verkündung eines Ausschließungsbeschlusses • Die öffentliche Verkündung eines Beschlusses über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG grundsätzlich erforderlich. • Wird ein Ausschließungsbeschluss in nichtöffentlicher Sitzung verkündet, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO vor. • Ist das Urteil zumindest zum Teil auf in nichtöffentlicher Sitzung verlesene Beweismittel gestützt, ist ein denkgesetzlicher Ausschluss der Beeinflussung des Urteils nicht gegeben und die Verurteilung aufzuheben. • Bei erneuter Verweisung kann der Tatrichter ergänzende Feststellungen zum Obhutsverhältnis nach § 174 Abs. 1 StGB treffen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 61 Fällen, in einem Fall mit Vergewaltigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; neun Monate galten als vollstreckt. Während der Einlassung des Angeklagten hatte die Jugendkammer die Öffentlichkeit gemäß § 171b GVG ausgeschlossen. In derselben nichtöffentlichen Sitzung beschloss die Kammer auf Antrag des Nebenklägervertreters, die Öffentlichkeit auch während der Verlesung früherer Aussagen der Geschädigten geschlossen zu halten, und verkündete diesen zweiten Ausschließungsbeschluss ebenfalls nichtöffentlich. Der Angeklagte legte Revision mit der Rüge ein, die Nichtverkündung verstoße gegen Verfahrensvorschriften; die Revision hatte Erfolg. Das Landgericht hatte die während des erneuten Ausschlusses verlesenen Aussagen zur Bestätigung des Geständnisses herangezogen. Der Fall wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen. • Die Revision greift wegen eines absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 6 StPO durch. • § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG gebietet grundsätzlich die öffentliche Verkündung der Gründe für eine Ausschließung der Öffentlichkeit, um die Öffentlichkeit über Anlass und Umfang der Maßnahme zu informieren; eine Ausnahme nach dem zweiten Halbsatz lag nicht vor. • Der Beschwerdeführer hat die Verfahrensrüge zulässig und nicht verwirkt vorgebracht; das bloße Mittragen des Antrags durch Verteidiger oder Staatsanwaltschaft begründet keine Verwirkung. • Die in nichtöffentlicher Sitzung verkündete Fortsetzung des Ausschlusses betraf das Verlesen früherer Aussagen der Nebenklägerin, die das Geständnis des Angeklagten bestätigten; weil das Urteil auf diesen in nichtöffentlichen Teilen verwerteten Beweismitteln beruht, ist ein denkgesetzlicher Ausschluss der Beeinflussung des Urteils nicht gegeben. • Daher zieht der festgestellte Verfahrensfehler die Aufhebung der Verurteilung nach sich; der Fall ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer zurückzuverweisen. • Bei der erneuten Entscheidung hat der Tatrichter auch die Möglichkeit, ergänzende Feststellungen zum Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 StGB zu treffen. Die Revision des Angeklagten war erfolgreich; das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 28.09.2017 wurde mit den Feststellungen aufgehoben. Grund ist die nichtöffentliche Verkündung eines zweiten Ausschließungsbeschlusses, wodurch § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG verletzt wurde und ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO vorliegt. Das Landgericht hatte in der nichtöffentlichen Sitzung Aussagen verlesen, die zur Bestätigung des Geständnisses herangezogen wurden, weshalb ein denkgesetzlicher Ausschluss der Beeinflussung des Urteils nicht vorlag. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; der neue Tatrichter kann dabei ergänzende Feststellungen zum Obhutsverhältnis nach § 174 Abs. 1 StGB treffen.