OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 51/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR51
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR51.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 51/18 vom 24. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2018 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. September 2017 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Beweisantragsrügen zu Ziff. I.2. und 3. der Revisionsbegründung sind jedenfalls unbegründet. Zwar erweist sich die Ablehnung der Beweisanträ- ge als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos mit der stereotypen Begrün- dung, die Strafkammer "möchte aus dem genauen Ablauf der früheren Ausei- nandersetzungen und den Angaben der jeweiligen Beteiligten hierzu keine Rückschlüsse auf den verfahrensgegenständlichen Tathergang […] ziehen", als rechtlich nicht bedenkenfrei: Insoweit könnte es insbesondere an konkreten fallbezogenen Erwägungen fehlen, warum das Landgericht aus der als erwie- sen zu behandelnden Beweistatsache keine entscheidungserheblichen - 3 - Schlussfolgerungen zu ziehen gedachte (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 225 mwN). Hierauf würde die Verurteilung des Angeklagten jedoch nicht beruhen, weil die Tat, so wie sie von dem Nebenkläger bekundet und von der Strafkammer festgestellt worden ist, auch von mehreren neutralen Tatzeugen geschildert worden war. Dies hat auch das Landgericht ausweislich der Ableh- nungsbegründung des Beweisantrags, der in der Verfahrensrüge unter Ziff. I.1. der Revisionsbegründung wiedergegeben ist, so gesehen; deshalb waren der Angeklagte und seine Verteidigung hinreichend über die Auffassung der Straf- kammer unterrichtet. Auch auf der nicht rechtsfehlerfreien Ablehnung der Inaugenscheinnah- me von Lichtbildern aus einer Lichtbildmappe, die Verletzungen des Angeklag- ten zeigten, die ihm der Nebenkläger im März 2014 beigebracht hatte, beruht das Urteil nicht. Insoweit hat das Landgericht allerdings bei seiner Ablehnung nicht die Vorschrift des § 245 StPO in den Blick genommen. Vorliegend handel- te es sich - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht abgestellt hat - bei der Lichtbildmappe, die Bestandteil einer beigezogenen Ermittlungsakte war, zwar nicht um ein präsentes Beweismittel im Sinne von § 245 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. August 1990 - 3 StR 459/87, BGHSt 37, 168, 171 f.). Die an der Gerichtsstelle vorhandenen Akten unterfielen aber der Regelung des § 245 Abs. 2 StPO, weshalb jedenfalls nach der Antragstellung durch den Ver- teidiger des Angeklagten die Inaugenscheinnahme nur unter den - gegenüber § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO strengeren - Voraussetzungen des § 245 Abs. 2 StPO abgelehnt werden durfte. Es ist angesichts der eindeutigen Beweislage hier aber ebenfalls nicht ersichtlich, welche entscheidungserheblichen Erkennt- nisse sich aus dem Aussehen oder der räumlichen Anordnung von mehr als drei Jahre zurückliegenden Verletzungen am Rücken des Angeklagten hätten ergeben können. Der Senat konnte das Beruhen mit Blick auf die mangelnde Beweiserheblichkeit ausschließen; dem stand nicht entgegen, dass dem Land- - 4 - gericht als Tatgericht die Erheblichkeitsprüfung versagt war (vgl. LR/Becker, aaO, § 245 Rn. 80 mwN). Becker Gericke Tiemann Berg Hoch