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Beschluss

3 StR 132/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung eines Beweisantrags als tatsächlich bedeutungslos widerspricht den Urteilsgründen, wenn das Urteil die betreffende Beweistatsache für die Überzeugungsbildung nutzt. • Bei einem Betreuer begründet die Veranlassung eines Testaments zu seinen Gunsten bei testierunfähigen Betreuten zu Lebzeiten keinen Vermögensnachteil i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB. • Nach dem Erbfall kann die Vereinnahmung einer im (unwirksamen) Testament vorgesehenen Testamentsvollstreckervergütung durch den Betreuer aber einen Vermögensnachteil der Erben und damit Untreue begründen. • Ist die Verurteilung teilweise auf der fehlerhaften Würdigung von nicht berücksichtigten oder widersprüchlich behandelten Beweistatsachen aufgebaut, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung bei Betreueruntreue • Die Ablehnung eines Beweisantrags als tatsächlich bedeutungslos widerspricht den Urteilsgründen, wenn das Urteil die betreffende Beweistatsache für die Überzeugungsbildung nutzt. • Bei einem Betreuer begründet die Veranlassung eines Testaments zu seinen Gunsten bei testierunfähigen Betreuten zu Lebzeiten keinen Vermögensnachteil i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB. • Nach dem Erbfall kann die Vereinnahmung einer im (unwirksamen) Testament vorgesehenen Testamentsvollstreckervergütung durch den Betreuer aber einen Vermögensnachteil der Erben und damit Untreue begründen. • Ist die Verurteilung teilweise auf der fehlerhaften Würdigung von nicht berücksichtigten oder widersprüchlich behandelten Beweistatsachen aufgebaut, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Angeklagte war als gerichtlich bestellter Betreuer für zahlreiche Personen tätig, u.a. für Ru., K. und S., die dementiell erkrankt waren. Er veranlasste bei diesen jeweils notariell die Errichtung eines Testaments, in dem er zum Testamentsvollstrecker mit Vergütung bestimmt wurde, und bezahlte aus deren Vermögen die Notarkosten. Die drei Betreuten waren testierunfähig; der Angeklagte erkannte dies oder hielt es für möglich und nutzte es aus. Nach dem Tod der Betreuten entnahm der Angeklagte die jeweils im Testament vorgesehene Testamentsvollstreckervergütung dem Nachlass. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Untreue in drei Fällen verurteilt. Sein Verteidiger beantragte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens für neun weitere Betreute, um deren Testierfähigkeit nachzuweisen; dieser Beweisantrag wurde als tatsächlich unbeachtlich abgelehnt. • Die Revision hatte Erfolg, weil das Urteil in Widerspruch zu dem Beschluss steht, mit dem der Beweisantrag mangels tatsächlicher Bedeutung abgelehnt wurde (§ 244 Abs.3 Satz2 StPO). • Der Verteidiger hatte Beweis dafür beantragt, dass neun weitere betreute Personen zum Zeitpunkt ihrer Testamentserrichtung testierfähig gewesen seien; die Strafkammer lehnte dies ab, nahm die in Bezug genommene Tatsachen im Urteil aber zur Stützung ihrer Überzeugung heran, was widersprüchlich und rechtsfehlerhaft ist. • Materiellrechtlich ist zu unterscheiden: Die Errichtung eines Testaments zu Lebzeiten einer testierunfähigen betreuten Person mindert nicht den Wert ihres Vermögens und begründet daher keinen Vermögensnachteil nach § 266 Abs.1 StGB zu Lebzeiten. • Jedoch entsteht nach dem Tod der Betreuten ein Vermögensnachteil der Erben, wenn der Betreuer aufgrund des unwirksamen Testaments die Testamentsvollstreckervergütung vereinnahmt; gegenüber den Rechtsnachfolgern besteht weiterhin Vermögensfürsorgepflicht des Betreuers (§§ 1896 ff. BGB, § 1908i i.V.m. § 1890 BGB). • Zahlungen des Betreuers zu Lebzeiten zur Begleichung notarieller Kosten stellen prozessual und materiell eigenständige Tatbestände; hier sind sie zudem verjährt oder nicht angeklagt. • Wegen des aufgezeigten Verfahrensfehlers (§ 337 Abs.1 StPO) und weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von den drei verfahrensgegenständlichen Untreuetaten auch ohne die herangezogenen neun Fälle nicht gewonnen hätte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover erfolgreich durchgeführt und das Urteil aufgehoben. Das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Entscheidungsfehler lagen in der widersprüchlichen Behandlung eines Beweisantrags und der anschließenden Würdigung der betreffenden Beweistatsachen im Urteil; die Strafkammer hatte die neun weiteren Fälle als unbeachtlich abgelehnt, sie dann aber zur Stützung ihrer Überzeugung herangezogen. Materiell gilt, dass die Testamentserrichtung bei testierunfähigen Betreuten zu Lebzeiten keinen Vermögensnachteil begründet, wohl aber die nachfolgende Vereinnahmung der Testamentsvollstreckervergütung gegenüber den Erben; diese Unterscheidung ist bei der weiteren Sach- und Rechtsaufklärung zu beachten.