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Entscheidung

5 StR 213/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:190718B5STR213
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:190718B5STR213.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 213/18 vom 19. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 18. Januar 2018 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar hat das Landgericht nicht erörtert, weshalb es dem Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe die aufgrund der erheblich verminderten Steuerungsfähig- keit naheliegende Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 – 2 StR 386/03, BGHR StGB § 21 Strafrah- menverschiebung 34). Der Senat schließt jedoch aus, dass das Urteil hierauf beruht. Dies gilt auch hinsichtlich der nur knapp über der Einsatzstrafe von fünf Jahren (im Fall II.2) liegenden Gesamtfreiheitstrafe (§ 337 StPO). Mutzbauer Schneider König Köhler RiBGH Prof. Dr. Sander ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer