Entscheidung
4 StR 603/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:190718U4STR603
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:190718U4STR603.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 603/17 vom 19. Juli 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter Sachbeschädigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender, Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Staatsanwältin – in der Verhandlung –, Staatsanwalt – bei der Verkündung – als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten A. A. , Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten Ah. A. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. Juli 2017, soweit es die Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der versuchten „gemein- schaftlichen“ Sachbeschädigung schuldig gesprochen und gegen den Ange- klagten A. A. eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro sowie gegen den Angeklagten Ah. A. einen Dauerarrest von zwei Wochen verhängt. Darüber hinaus hat es eine Entscheidung über die Ent- schädigung der Angeklagten für erlittene Untersuchungshaft getroffen. Gegen das Urteil richten sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit welchen die Beschwerdeführerin in erster Linie eine Verurteilung der Angeklagten jeweils wegen mittäterschaftlich begangener be- sonders schwerer Brandstiftung erstrebt. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel sind begründet. Die den Angeklagten Ah. A. betreffende Revision hat auch zu 1 2 - 4 - Gunsten des Angeklagten Erfolg, soweit eine Entscheidung über das Absehen von der Vollstreckung des Dauerarrests unterblieben ist. I. Nach den Feststellungen waren die Angeklagten und der Mitverurteilte, die als algerische Asylbewerber in einer Flüchtlingsunterkunft in H. un- tergebracht waren, mit ihrer Unterbringung unzufrieden, weil sich in der Einrich- tung ansonsten nur Asylbewerber aus anderen Ländern, insbesondere aus Albanien und dem Kosovo, aufhielten. Da sie in eine andere Flüchtlingseinrich- tung verlegt werden wollten, suchten die Angeklagten und der Mitverurteilte am Vortag der Tat gemeinsam mit weiteren Personen die Verwaltung der Einrich- tung auf. In dem Gespräch mit dem Leiter der Einrichtung traten die Angeklag- ten sehr bestimmend und fordernd auf und verlangten in aggressivem Tonfall ihre Verlegung. Nach der Unterredung, in deren Verlauf der Leiter zwar zuge- sagt hatte, sich um eine Verlegung kümmern zu wollen, zugleich aber darauf verwiesen hatte, dass mit einer schnellen Verlegung nicht zu rechnen sei, äußerte eine Person aus der Gruppe – nach der als glaubhaft bewerteten Aus- sage des Zeugen F. einer der Algerier –, dass es ein „Gemetzel“ geben werde, wenn es nicht zu einer schnellen Verlegung komme. Vor dem Büro- gebäude wurde von beiden Angeklagten im Rahmen eines Gesprächs zum Ausdruck gebracht, dass etwas passieren müsse, um die begehrte Verlegung zu erzwingen. Am Tattag hatten sich die Angeklagten und der Mitverurteilte spätestens bis 14.30 Uhr darüber verständigt, Inventargegenstände in einem Zimmer des Gebäudes 58, das zu diesem Zeitpunkt nicht belegt war, im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung aber vom Zeugen R. genutzt werden durfte, zu 3 4 - 5 - beschädigen und zu zerstören, um so ihre Verlegung zu erzwingen. Dass sie dabei den gemeinsamen Tatplan gefasst hatten, Inventargegenstände dieses Zimmers oder gar das Zimmer selbst anzuzünden, konnte nicht festgestellt werden. In Ausführung des zuvor gefassten Tatentschlusses begaben sich die Angeklagten und der Mitverurteilte in das betreffende Zimmer, in dem sich der Zeuge R. aufhielt. Einer der Angeklagten fragte den Zeugen in ironischem Tonfall: „Willst du Transfer?“. Ohne weiter auf den Zeugen zu achten, gingen die beiden Angeklagten sodann zu einem an der Wand des Zimmers abgestell- ten Etagenbett, in welchem sich keine Matratze befand, und wirkten auf unter- schiedliche Weise auf das Bett ein, um es zu zerstören. Eine hierdurch entstan- dene Beschädigung hat das Landgericht nicht feststellen können. Währenddessen saß der Mitverurteilte teilnahmslos an dem Tisch, an dem auch der Zeuge verweilte. Jedenfalls jetzt entschloss sich der Mitverurteil- te, die Matratze eines anderen im Raum befindlichen Etagenbettes anzuzün- den. Er nahm von einer auf dem Tisch liegenden Rolle mit Papiertüchern einige Tücher an sich, legte diese auf die untere Matratze eines Etagenbetts und zün- dete sie mit einem mitgebrachten Feuerzeug an, worauf auch die Matratze Feuer fing. Nunmehr wurden die Angeklagten auf das Verhalten des Mitverur- teilten aufmerksam. Ob und mit welcher Reaktion sie sein Verhalten kommen- tierten, ließ sich nicht klären. Nachdem die Matratze Feuer gefangen hatte, ver- ließen die beiden Angeklagten, der Mitverurteilte und auch der Zeuge das Zim- mer und das Gebäude. Bevor die von Mitbewohnern alarmierte Feuerwehr den Brand löschen konnte, war das drei Wohnräume umfassende Gebäude 58 der Flüchtlings- unterkunft vollständig ausgebrannt. Das Feuer hatte insbesondere auf alle Außenwände und das Dach übergegriffen und große Teile des Dachs und der 5 6 - 6 - Außenwände zerstört. Aufgrund des Brandereignisses wurden 14 Personen nicht unerheblich an ihrer Gesundheit beschädigt. Nach der vom Landgericht als uneingeschränkt glaubhaft bewerteten Aussage des Zeugen R. wurde der Zeuge, nachdem er am selben Tag im Anschluss an seine ärztliche Be- handlung im Krankenhaus in die Flüchtlingseinrichtung zurückgekehrt war, vom Angeklagten A. A. angesprochen und aufgefordert, nichts von dem vorangegangenen Vorfall zu sagen, damit keiner erfahre, was „sie“ ge- macht hätten. Die Jugendkammer hat eine mittäterschaftliche Beteiligung der Ange- klagten an der von dem Mitverurteilten ins Werk gesetzten Brandlegung man- gels eines feststellbaren gemeinsamen Tatplans verneint. II. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staats- anwaltschaft sind begründet. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass das Landgericht seine tatrichterliche Überzeugung, einen auf die Brandle- gung bezogenen gemeinsamen Tatplan nicht feststellen zu können, im Rahmen der Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht tragfähig begründet hat. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 – 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfol- gerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrich- ter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder 7 8 9 - 7 - gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, son- dern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20; Urtei- le vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148; vom 14. Septem- ber 2017 – 4 StR 45/17, StV 2018, 199; vom 26. April 2018 – 4 StR 364/17 Rn. 5; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN). 2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Urteilsgründe enthalten keinerlei Ausführungen zu den Beweiserwägungen, die für das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung zur subjektiven Tatseite maßgeblich gewesen sind. Warum die Jugendkammer einerseits davon ausge- gangen ist, dass die Angeklagten und der Mitverurteilte den gemeinsamen Ent- schluss fassten, Inventargegenstände in dem Zimmer der Unterkunft zu be- schädigen und zu zerstören, um ihre Verlegung zu erzwingen, und sich ande- rerseits außerstande gesehen hat, einen auf die spätere Brandlegung bezoge- nen gemeinsamen Tatplan festzustellen, wird in den Urteilsausführungen nicht näher begründet. Eine in tatrichterlicher Verantwortung vorgenommene Aus- einandersetzung mit den sich aus dem Urteil selbst ergebenden Beweisanzei- chen, die für einen auch auf die Brandlegung bezogenen gemeinsamen Tat- entschluss sprechen könnten – gemeinsames Erscheinen am Ort der Brandle- gung, identische Interessenlage, Art des Auftretens der Angeklagten am Vortag, Inhalt der festgestellten Äußerungen vor und nach dem Brand –, lässt sich den Urteilsgründen auch nicht ansatzweise entnehmen. Bei der Würdigung dieser 10 - 8 - Beweisanzeichen hätte sich das Landgericht, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht verweist, zudem mit der Frage befassen müssen, ob die Angeklagten nach den für sie erkennbaren Umständen davon ausgehen konnten, allein durch die Zerstörung des Inventars eines nicht belegten Zimmers der Flücht- lingseinrichtung ihre zeitnahe Verlegung zu erreichen. 3. Der Anklagevorwurf der mittäterschaftlichen Beteiligung an der durch den Mitverurteilten vorgenommenen Brandlegung bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Verneinung einer Beteiligung der Angeklagten an der Brandstiftung als Mittäter oder Gehilfen gelangen, wird eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung zu prüfen sein (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1993 – 1 StR 21/93, BGHSt 39, 164; Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 4 StR 440/08, NStZ 2009, 286). III. Die nach § 301 StPO gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten A. A. erge- ben. Dagegen hat die den Angeklagten Ah. A. betreffende Re- vision auch zu Gunsten dieses Angeklagten Erfolg, soweit die Strafkammer eine Entscheidung über das Absehen von der Vollstreckung des verhängten Dauerarrests nach § 52 JGG in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG ver- 11 12 13 14 - 9 - absäumt hat. Nach dieser Vorschrift kann der Richter, wenn auf Jugendarrest erkannt wird und dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht ist, im Urteil aussprechen, dass oder inwieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird. Soweit der erzieherische Zweck des Jugendarrests durch die Freiheitsent- ziehung bereits eingetreten ist, bedarf es keiner Vollstreckung mehr (vgl. HansOLG Hamburg, JR 1983, 170, 171). Da angesichts der Dauer des von der vorläufigen Festnahme am 5. Januar 2017 bis zur Entlassung aus der Unter- suchungshaft am 4. Juli 2017 erlittenen Freiheitsentzugs von nahezu sechs Monaten eine Zweckerreichung im Sinne des § 52 JGG jedenfalls nicht fern- liegt, wäre die Jugendkammer aus Gründen sachlichen Rechts gehalten gewe- sen, die Möglichkeit eines Absehens von der Vollstreckung des verhängten Dauerarrests in den schriftlichen Urteilsgründen zu erörtern (vgl. Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 52 Rn. 18; Schady in Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 52 Rn. 12; Blessing/Weik in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2. Aufl., § 52 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 1952 – 1 StR 518/52, BGHSt 3, 327, 330 zu § 60 StGB aF). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke