Urteil
5 StR 645/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gemeinsamer Tatausführung erlangen auch vor Ort anwesende Mittäter faktische Mitverfügungsgewalt über die Beute, wenn sie die Gegenstände entgegennehmen und zum Abtransport verstauen.
• Ein Einziehungsanspruch nach § 73 Abs.1 i.V.m. § 73c StGB kann sich auf den Geldwert der nicht mehr verfügbaren Tatbeute erstrecken.
• Tatmittel können nach § 74 Abs.2 Nr.2 StGB auch dann eingezogen werden, wenn sie im Eigentum Dritter stehen und konkrete Anhaltspunkte für eine wahrscheinliche rechtswidrige Nutzung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Einziehung des Wertes von Taterträgen und Prüfung der Einziehung von Tatmitteln bei gemeinsamer Tatausführung • Bei gemeinsamer Tatausführung erlangen auch vor Ort anwesende Mittäter faktische Mitverfügungsgewalt über die Beute, wenn sie die Gegenstände entgegennehmen und zum Abtransport verstauen. • Ein Einziehungsanspruch nach § 73 Abs.1 i.V.m. § 73c StGB kann sich auf den Geldwert der nicht mehr verfügbaren Tatbeute erstrecken. • Tatmittel können nach § 74 Abs.2 Nr.2 StGB auch dann eingezogen werden, wenn sie im Eigentum Dritter stehen und konkrete Anhaltspunkte für eine wahrscheinliche rechtswidrige Nutzung vorliegen. Der Angeklagte und mehrere Mittäter drangen in ein Wohnhaus ein, überwältigten die Bewohner und zwangen diese unter Vorhalt von Pistolen, den Tresor zu öffnen. Sie entnahmen Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtumfang der Feststellungen und verstauten die Beute in mitgebrachten Rucksäcken zum Abtransport. Der Angeklagte hatte scharfe Munition geladene Waffen dabei und nahm aktiv an der Tatausführung teil. Drei der Armbanduhren gelangten zurück an die Geschädigten; weitere Gegenstände gingen verloren oder wurden mitgenommen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen schwerer Gewaltdelikte zu einer Freiheitsstrafe und sah von der Anordnung der Einziehung des Wertes der Taterträge sowie von der Einziehung bestimmter Tatmittel ab. Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Nichtanordnungen der Einziehung ein. • Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Nichtanordnung der Einziehung beschränkt zugelassen und begründet. • Nach ständiger Rechtsprechung gilt als aus der Tat erlangt, was dem Beteiligten in einer Phase des Tatablaufs tatsächlich Verfügungsgewalt verschafft hat (§ 73, § 73c StGB). • Bei mehreren Beteiligten reicht faktische Mitverfügungsgewalt; diese liegt vor, wenn ein vor Ort anwesender Mittäter Teile der Beute entgegennimmt und in eigene Transportmittel verstaut, wodurch er faktisch über die Gegenstände verfügen kann. • Die vom Landgericht zugrunde gelegte bloße Hierarchie zugunsten des angeblichen 'Bandenbosses' rechtfertigt nicht die Annahme ausschließlicher Verfügungsgewalt, wenn die Mittäter die Beute für sich beanspruchen und verstauen. • Auf dieser Grundlage hat der Angeklagte tatsächlich eine Beute im Wert von 54.700 Euro erlangt; der entsprechende Geldbetrag unterliegt nach § 73c Abs.1 StGB der Einziehung. • Die Frage der Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs.2 Nr.2 StGB bedarf weiterer Feststellungen, weil für einige sichergestellte Werkzeuge konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie zur Begehung weiterer rechtswidriger Taten verwendet werden könnten, während dies für anderes sichergestelltes Material (z. B. Fesselmaterial) nicht ohne Weiteres folgt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg: Das Urteil des Landgerichts wurde insoweit aufgehoben, als es von der Einziehung des Wertes der Taterträge und von der Einziehung von Tatmitteln abgesehen hatte. Der Senat ordnete die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 54.700 Euro an und stellte diese gesamtschuldnerische Haftung fest. Hinsichtlich der Einziehung bestimmter Tatmittel verwies der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, da für einige Werkzeuge konkrete Gefahren einer rechtswidrigen Nutzung zu prüfen sind. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; seine Verurteilung und die Strafzumessung blieben bestehen.