OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VI ZR 428/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:170718BVIZR428
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:170718BVIZR428.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 428/17 vom 17. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2018 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff sowie den Richter Dr. Klein beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Ham- burg vom 27. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 24.846,75 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar rügen die Kläger im Ausgangspunkt zutreffend, dass das Beru- fungsgericht ihren Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf den gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilten Hinweis übersehen hat. Doch legen die Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Weise dar, dass die Zurückwei- sung der Berufung auf diesem Gehörsverstoß beruht. Diese Darlegung erfor- derte die Darstellung dessen, was die Kläger im Falle der Gelegenheit zur Äu- ßerung auf den richterlichen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgetra- 1 2 - 3 - gen hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW- RR 2003, 1003, 1004). Die Beschwerde führt hierzu lediglich aus, die Kläger hätten eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten zu den Umständen der Brandentstehung geltend gemacht. Mit diesem Vortrag (Abschnitt III. der Nicht- zulassungsbeschwerdebegründung) hätten sich die Kläger nur zur Frage der Schadensverursachung durch den Beklagten verhalten, nämlich zu der Frage, ob der Bootshausbrand beim Betanken des Bootes durch den Beklagten verur- sacht worden ist. Dagegen legt die Beschwerde nicht dar, dass die Kläger bei Beachtung ihres Fristverlängerungsantrags auch zu der Frage Vortrag gehalten hätten, ob und inwieweit dem Beklagten diesbezüglich zumindest ein Fahrläs- sigkeitsvorwurf zu machen gewesen wäre. Damit hätten die Kläger die selb- ständig tragende weitere Begründung des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei selbst bei Annahme der Verursachung des Brandes durch das Betanken des Bootes jedenfalls kein Verschuldensvorwurf zu machen, in ihrer Stellung- nahme nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht angegriffen. Dass die Kläger Vor- trag dahingehend gehalten hätten, dass der Beklagte den Brand durch eine über das bloße Betanken hinausgehende Fahrlässigkeit verursacht haben könnte, zu der der Beklagte sich im Rahmen seiner von der Beschwerde ange- nommenen sekundären Darlegungslast hätte äußern müssen, legt die Nichtzu- lassungsbeschwerde nicht dar. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Galke von Pentz Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: AG Waren (Müritz), Entscheidung vom 30.08.2016 - 106 C 1100/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2017 - 6 U 202/16 BSch - 3