Beschluss
XII ZB 642/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Vorrang ehrenamtlicher Betreuer gemäß § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB gilt grundsätzlich auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen.
• Der Vorschlag des Betroffenen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB ist nur dann verbindlich, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft; entgegenstehende Gründe müssen von erheblichem Gewicht sein.
• Die Entscheidung des Betreuungsgerichts, einen ehrenamtlichen Betreuer zu bestellen, ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht oder besondere Umstände (z. B. unüberwindliche Fixierung des Betroffenen auf die vorgeschlagene Person) die Eignung entfallen lassen.
• Bei überwiegend geringem und gelegentlichem Betreuungsbedarf spricht vieles für die Vorrangregelung zugunsten ehrenamtlicher Betreuer, auch ausgehend von fiskalischen und versorgungsbezogenen Erwägungen.
Entscheidungsgründe
Vorrang ehrenamtlicher Betreuer vor Vorschlag eines Berufsbetreuers (§ 1897 BGB) • Der Vorrang ehrenamtlicher Betreuer gemäß § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB gilt grundsätzlich auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen. • Der Vorschlag des Betroffenen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB ist nur dann verbindlich, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft; entgegenstehende Gründe müssen von erheblichem Gewicht sein. • Die Entscheidung des Betreuungsgerichts, einen ehrenamtlichen Betreuer zu bestellen, ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht oder besondere Umstände (z. B. unüberwindliche Fixierung des Betroffenen auf die vorgeschlagene Person) die Eignung entfallen lassen. • Bei überwiegend geringem und gelegentlichem Betreuungsbedarf spricht vieles für die Vorrangregelung zugunsten ehrenamtlicher Betreuer, auch ausgehend von fiskalischen und versorgungsbezogenen Erwägungen. Der Betroffene leidet an einer Persönlichkeitsstörung; 2013 wurde eine Betreuung mit einem Berufsbetreuer (Beteiligter zu 2) eingerichtet. Bei Verlängerung der Betreuung reduzierte das Amtsgericht den Aufgabenkreis und bestellte anstelle des Berufsbetreuers einen ehrenamtlichen Betreuer (Beteiligter zu 1). Der Betroffene rügte die Betreuerauswahl und begehrte die Fortbestellung seines bisherigen Berufsbetreuers; das Landgericht wies die Beschwerde auf die Betreuerauswahl zurück. Der Betroffene focht dies mit Rechtsbeschwerde an. Das Landgericht hatte festgestellt, dass zwischen Betroffenem und früherem Betreuer ein Vertrauensverhältnis besteht und dem Betroffenen schwerfällt, neue Bindungen einzugehen, gleichzeitig aber der jetzige Aufgabenkreis nur geringe persönliche Bindungen erfordere und der ehrenamtliche Betreuer als geeignet erschien. • Rechtsgrundlagen: § 1897 Abs. 4, Abs. 6 BGB sowie § 1908b Abs. 1 Satz 3 BGB sind maßgeblich. • Auslegung § 1897 BGB: Wortlaut, Gesetzesgeschichte, Systematik und Zweck der Vorschriften zeigen, dass der Gesetzgeber einen generellen Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung anstrebt; Abs. 6 konkretisiert diesen Vorrang. • Verhältnis der Vorschriften: Der Vorschlag des Betroffenen nach Abs. 4 ist nur wirksam, sofern er dem Wohl nicht zuwiderläuft; Abs. 6 begründet dagegen eine grundsätzlich vorrangige Regelung für ehrenamtliche Betreuer. • Ausnahmen und Einzelfallprüfung: Eine Abweichung zugunsten eines Berufsbetreuers bleibt möglich, wenn keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht oder gewichtige Gründe (z. B. unüberwindliche Fixierung des Betroffenen oder mangelnde Kooperationsmöglichkeiten) die Eignung eines Ehrenamtlichen in concreto ausschließen. • Anwendung auf den Fall: Das Landgericht hat festgestellt, dass der nun bestellte Ehrenamtliche ebenso bereit und fähig ist, die nur noch anfallenden, überwiegend administrativen Aufgaben wahrzunehmen, und dass diese Aufgaben keine besondere persönliche Bindung erfordern; damit liegt eine geeignete alternative Person im Sinne des § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB vor. • Rechtsfolgen: Vor diesem Hintergrund durfte das Betreuungsgericht den vom Betroffenen vorgeschlagenen Berufsbetreuer nicht zwingend bestellen; die Rechtsbeschwerde ist daher unbegründet. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass der Vorrang ehrenamtlicher Betreuer nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, gilt, sofern eine andere geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht. Im konkreten Fall hat das Landgericht verbindlich festgestellt, dass der bestellte ehrenamtliche Betreuer die nun zu regelnden, überwiegend administrativen Angelegenheiten ebenso geeignet wahrnehmen kann und keine besondere persönliche Bindung erforderlich ist. Soweit der Betroffene ein gewachsenes Vertrauensverhältnis zum bisherigen Berufsbetreuer angibt und es ihm schwerfällt, neue Bindungen einzugehen, rechtfertigt dies allein keine Abweichung von der Vorrangsregel; nur bei Fehlen einer geeigneten ehrenamtlichen Person oder bei gewichtigen, den Erfolg der Betreuung gefährdenden Gründen wäre anders zu entscheiden. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; der Wert der Beschwerde wurde mit 5.000 € festgesetzt.